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V. Mitwirkung an Personenüberprüfungen
(Sicherheitsüberprüfungen - §3 Abs. 2 BVerfSchG)
1. Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen werden
sowohl beim Verfassungsschutz als auch bei einer Reihe weiterer
Stellen Daten erhoben und verarbeitet. Hierfür sind besondere
gesetzliche Grundlagen erforderlich.
2. Für die Mitwirkung des Verfassungsschutzes sind folgende
Prinzipien zu beachten:
- Die Sicherheitsüberprüfungen sind auf das erforderliche
Maß zu beschränken. Dies gilt insbesondere für
die Intensität der Prüfung, die sich nach der
Gefährdung im Einzelfall richten muß.
- Die Sicherheitsüberprüfung soll erst durchgeführt
werden, wenn nur noch davon die Aufnahme der sicherheitsrelevanten
Tätigkeit abhängig ist. Für den personellen Sabotageschutz
ist zudem die exakte Beschreibung der sicherheitsempfindlichen
Bereiche und die Begrenzung der Überprüfung auf tatsächlich
in diesem Bereich eingesetzte Personen zu fordern.
- Die Verfahrensregelungen müssen andere Ermittlungsformen
ausschließen.
- Die Voraussetzungen, unter denen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
auch Nachforschungen über Dritte angestellt werden dürfen,
sind gesetzlich festzulegen. Soweit Dritte, z. B. Ehegatten, einbezogen
werden, ist deren Einwilligung erforderlich. Die Speicherung von
Daten über diese Personen ist auf ein Minimum zu beschränken
und darf grundsätzlich nicht personenbezogen erschließbar
sein.
- Das Verfahren muß für die Betroffenen (einschließlich
der Dritten) transparent sein. Sie sind über die Tatsache,
den Ablauf, die beteiligten Stellen und das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
zu unterrichten. Im Fall von Sicherheitsbedenken ist dem Überprüften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausnahmen von dieser Unterrichtungspflicht
sind eng zu fassen. Auch Auskunftspersonen sind über den
Zweck der Befragung zu unterrichten, um Fehlschlüsse zu Lasten
des Betroffenen zu vermeiden, und auf die Freiwilligkeit ihrer
Angaben hinzuweisen.
- Stellt der Betroffene einen Auskunftsantrag nach den Datenschutzgesetzen,
so ist diesem zu entsprechen, soweit die Speicherung im Rahmen
der Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist.
- Die speziell für die Sicherheitsüberprüfung
beim Betroffenen oder bei anderen Stellen erhobenen Daten dürfen
in der Regel nur für diesen Zweck verwendet werden. Die Trennung
von Sicherheits- und Personalakten ist strikt zu wahren.
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