Aber sogar Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungs-Gericht
sagen: keine Gnade! Grund: Schwere Schuld, nur kurz im offenen
Vollzug gewesen.
Keiner kann wissen, ob in diesem Mann nicht noch eine Zeitbombe
tickt.
Verfassung von Berlin
Artikel 81
Das Recht der Begnadigung übt der Senat aus. Er hat in
den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom Abgeordnetenhaus
zu wählenden Ausschuß für Gnadensachen zu hören.
Der Senat kann seine Befugnisse auf das jeweils zuständige
Mitglied des Senats übertragen.
Gesetz über den Ausschuß
für Gnadensachen
Vom 19. Dezember 1968 (GVBI. S. 1767) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Januar 1979 (GVBI. S. 58)
§ 1 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Ausschuß für Gnadensachen(Gnadenausschuß)besteht
aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf stellvertretenden
Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gnadenausschusses werden vom Abgeordnetenhaus
gewählt. Mitglied kann nur sein, wer zum Abgeordnetenhaus
wählbar ist. Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein.
(3) Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses
ist unverzüglich ein neuer Gnadenausschuß zu wählen.
Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Gnadenausschusses.
(4) Die Mitglieder des Gnadenausschusses erhalten für
ihre Teilnahme an den Sitzungen des Gnadenausschusses Sitzungsgelder
nach den Vorschriften über die Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Personen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Der Gnadenausschuß ist zu hören bei Gnadengesuchen,
a) die lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung,
eine Freiheitsstrafe, die das Kammergericht im ersten Rechtszug
verhängt hat, oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren betreffen oder
b) die der Vorstand der Vollzugsanstalt befürwortet hat,
wenn das Gnadengesuch abgelehnt werden soll.
(2) Der Gnadenausschuß ist ferner zu hören
a) auf seinen Antrag,
b) in Fällen besonderer Bedeutung,
c) vor dem Widerruf eines Gnadenerweises, wenn er vor der
Gnadenentschließung gehört worden ist.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Entscheidungen über
a) Gnadengesuche, die sich nicht auf die Freiheitsstrafe oder
die Sicherungsverwahrung beziehen,
b) den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung,
c) den Erlaß bei bedingter Aussetzung der Vollstreckung
nach Eintritt der Bedingung,
d) den Erlaß im Zusammenhang mit einer Unterbrechung
der Vollstreckung,
e) die Verkürzung der Bewährungsfrist oder die Milderung
von Auflagen,
f) Gnadengesuche, die innerhalb von vier Monaten nach einer
ablehnenden Stellungnahme des Gnadenausschusses in derselben Sache
eingehen, wenn darin keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen
werden.
§ 3 Verfahren
(1) Der Gnadenausschuß faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens
drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des nach Lebensjahren ältesten Mitgliedes
den Ausschlag.
(2) Ein Mitglied darf an der Beschlußfassung nicht mitwirken,
wenn es selbst an der Tat, die den Gegenstand des Gnadenverfahrens
bildet, beteiligt war oder wenn ein Grund vorliegt, der einen
Richter nach § 22 StPO von der Ausübung eines Amtes
ausschließen würde.
(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind
verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Verschwiegenheit
zu wahren.
§ 4 Auswirkung der Stellungnahme des
Gnadenausschusses
Ist die Ausübung des Begnadigungsrechts einem Mitglied
des Senats übertragen, so ist die Entscheidung des Senats
herbeizuführen, wenn beabsichtigt ist, von der Stellungnahme
des Gnadenausschusses abzuweichen.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausübung
des Gnadenrechts für den Bereich der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte vom 17. September 1949 (VOBI. 1 S. 331)
außer Kraft.
|