Berliner Datenschutzbeauftragter
Dr. Hansjürgen Garstka
An den
Bundesminister für
Post und Telekommunikation
Eckpunkte eines künftigen Regulierungsrahmens im Telekommunikationsbereich
Entwurf des BMPT vom 29.3.94 Vfg. 84/1995
Sehr geehrter Herr Minister,
Als Vorsitzender des für Telekommunikation und Medien
zuständigen Arbeitskreises der Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder möchte ich mich zu dem Eckwertepapier
wie folgt äußern:
Angesichts der zunehmenden Bedeutung, die der Inanspruchnahme
von Telekommunikationsdienstleistungen zukommt, müssen auch
bei der für den 1. Januar 1998 vorgesehenen weiteren Liberalisierung
der Telekommunikation das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und das Fernmeldegeheimnis gewährleistet bleiben. Auch im
Hinblick auf die dem Bund durch Art. 87 f GG auferlegte Verpflichtung,
für eine angemessene flächendeckende Versorgung mit
TK-Diensten zu sorgen, ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Wahrung
der Grundrechte der Nutzer der Telekommunikationsdienste auch
nach einer Überführung des Betriebs von Telekommunikationsnetzen
und der Sprachkommunikationsdienste in privatwirtschaftliche Organisationsformen
sicherzustellen.
Zu den im Amtsblatt des BMPT 7/1995 abgedruckten Eckpunkten
eines künftigen Regulierungsrahmens im Telekommunikationsbereich
ist folgendes festzustellen:
1. Auch nach einer mit der Postreform III vorgesehenen weiteren
Liberalisierung müssen der Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis
zumindest dem gegenwärtigen Stand, wie er durch § 10
PTRegG, §§ 10, 14a FAG und die derzeit noch gültigen
Datenschutzverordnungen (TDSV bzw. UDSV) gewährleistet wird,
entsprechen. Die in Ziff. XII.2 der Eckpunkte enthaltenen Formulierungen
lassen demgegenüber befürchten, daß das gegenwärtige
hohe Schutzniveau im Bereich der Telekommunikation auf nicht näher
definierte europäische "Mindestanforderungen" reduziert
werden soll. Eine derartige Absenkung des Schutzniveaus stände
im Gegensatz zu der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie, deren
Inkrafttreten spätestens 1996 zu erwarten ist. Der kürzlich
vom Rat beschlossene gemeinsame Standpunkt zu dieser Richtlinie
führt hierzu in Ziff. 10 der Erwägungen aus, daß
die Angleichung der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften
"nicht zu einer Verringerung des durch diese (nationalen)
Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen (darf) ,
sondern ... im Gegenteil darauf abzielen (muß) , in der
Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. " Darüberhinaus
ist festzustellen, daß zwar in verschiedenen Dokumenten
der EU in abstrakter Form auf europäische Datenschutzstandards
in der Telekommunikation Bezug genommen wird, ohne daß diese
Datenschutzmindestanforderungen auf EU-Ebene derzeit präzisiert
worden wären. Es ist gegenwärtig auch nicht abzusehen,
ob, wann und in welcher Form derartige Anforderungen (etwa in
der diskutierten ISDN-Datenschutzrichtlinie) zustandekommen werden.
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