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Berliner Datenschutzbeauftragter

Dr. Hansjürgen Garstka

An den

Bundesminister für

Post und Telekommunikation

Eckpunkte eines künftigen Regulierungsrahmens im Telekommunikationsbereich

Entwurf des BMPT vom 29.3.94 Vfg. 84/1995

Sehr geehrter Herr Minister,

Als Vorsitzender des für Telekommunikation und Medien zuständigen Arbeitskreises der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder möchte ich mich zu dem Eckwertepapier wie folgt äußern:

Angesichts der zunehmenden Bedeutung, die der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen zukommt, müssen auch bei der für den 1. Januar 1998 vorgesehenen weiteren Liberalisierung der Telekommunikation das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis gewährleistet bleiben. Auch im Hinblick auf die dem Bund durch Art. 87 f GG auferlegte Verpflichtung, für eine angemessene flächendeckende Versorgung mit TK-Diensten zu sorgen, ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Wahrung der Grundrechte der Nutzer der Telekommunikationsdienste auch nach einer Überführung des Betriebs von Telekommunikationsnetzen und der Sprachkommunikationsdienste in privatwirtschaftliche Organisationsformen sicherzustellen.

Zu den im Amtsblatt des BMPT 7/1995 abgedruckten Eckpunkten eines künftigen Regulierungsrahmens im Telekommunikationsbereich ist folgendes festzustellen:

1. Auch nach einer mit der Postreform III vorgesehenen weiteren Liberalisierung müssen der Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis zumindest dem gegenwärtigen Stand, wie er durch § 10 PTRegG, §§ 10, 14a FAG und die derzeit noch gültigen Datenschutzverordnungen (TDSV bzw. UDSV) gewährleistet wird, entsprechen. Die in Ziff. XII.2 der Eckpunkte enthaltenen Formulierungen lassen demgegenüber befürchten, daß das gegenwärtige hohe Schutzniveau im Bereich der Telekommunikation auf nicht näher definierte europäische "Mindestanforderungen" reduziert werden soll. Eine derartige Absenkung des Schutzniveaus stände im Gegensatz zu der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie, deren Inkrafttreten spätestens 1996 zu erwarten ist. Der kürzlich vom Rat beschlossene gemeinsame Standpunkt zu dieser Richtlinie führt hierzu in Ziff. 10 der Erwägungen aus, daß die Angleichung der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften "nicht zu einer Verringerung des durch diese (nationalen) Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen (darf) , sondern ... im Gegenteil darauf abzielen (muß) , in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. " Darüberhinaus ist festzustellen, daß zwar in verschiedenen Dokumenten der EU in abstrakter Form auf europäische Datenschutzstandards in der Telekommunikation Bezug genommen wird, ohne daß diese Datenschutzmindestanforderungen auf EU-Ebene derzeit präzisiert worden wären. Es ist gegenwärtig auch nicht abzusehen, ob, wann und in welcher Form derartige Anforderungen (etwa in der diskutierten ISDN-Datenschutzrichtlinie) zustandekommen werden.

Seitenanfang 2. Es ist zu begrüßen, daß gemäß XII.3 zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes bei den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen "eine Stelle eingerichtet werden soll, die in diesem Zusammenhang zu Kontrollen berechtigt ist" . Damit würde eine Zersplitterung der datenschutzrechtlichen Aufsicht vermieden bzw. rückgängig gemacht, wie sie nach der Postreform II bereits ansatzweise stattgefunden hat. Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten ist klarzustellen, daß die datenschutzrechtliche Überwachung nach einheitlichen Kriterien von Amts wegen erfolgt und sich nicht etwa auf Anlaßkontrollen gemäß § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz beschränkt. Die unabhängige Datenschutzkontrollinstanz muß ein umfassendes jederzeitiges Recht haben, die personenbezogene Datenverarbeitung der Telekommunikationsunternehmen umfassend zu prüfen, wie es derzeit gemäß § 2 Abs. 1 BDSG i.V.m. §§ 24, 25 BDSG dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zusteht.

3. Regelungsort für die Datenschutzvorschriften und für die Vorgaben bezüglich des Fernmeldegeheimnisses wäre das zu schaffende Telekommunikationsgesetz; dort wäre auch die Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Die Spezifizierung der Datenschutzvorgaben könnte wie bisher in einer Rechtsverordnung erfolgen, in der auch dienstespezifische Datenschutzregelungen ihren Platz hätten.

4. Bei Gelegenheit der Neufassung des Telekommunikationsrechts sollte auch die unangemessene Überwachungsregelung des § 12 FAG wegfallen. Auf die entsprechende Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und des Bundesrates wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Befassung des Bundesrats mit dem Eckpunktepapier am 2. Juni 1995 habe ich eine Kopie des Schreibens an den Präsidenten des Bundesrates sowie an den Hessischen Ministerpräsidenten gesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Hansjürgen Garstka

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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