1 . dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch, dem § 32 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank oder dem § 9 des Gesetzes über
das Kreditwesen unterliegen, oder
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften des
Bundes über Geheimhaltung unterliegen.
Das Bundesarchiv hat von der Übergabe an ebenso wie die abgebende
Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen;
insbesondere hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten
bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Vorschriften über
die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten,
die für die abgebende Stelle gelten.
(5) Soweit gleichförmigen Unterlagen, die in großer
Zahl anfallen, bleibender Wert im Sinne des § 3 zukommt,
sind Art und Umfang der dem zuständigen Archiv zu übergebenden
Unterlagen durch Vereinbarung mit den in Absatz 1 bezeichneten
Stehen vorab im Grundsatz festzulegen. Bei maschinell lesbaren
Datenträgern ist zusätzlich die Form der Übermittlung
der Daten zu vereinbaren; sie hat den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu entsprechen. Werden solche Unterlagen, die dem
zuständigen Archiv angeboten worden sind, nicht innerhalb
von vier Monaten übernommen, ist die anbietende Stelle zu
einer weiteren Aufbewahrung der Unterlagen nicht verpflichtet.
(6) Unterlagen, die nach Auffassung der in Absatz 1 genannten
Stellen und des zuständigen Archivs von offensichtlich geringer
Bedeutung sind, brauchen nicht angeboten zu werden.
(7)Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Vernichtung
von Unterlagen bleiben unberührt.
(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke,
Karten, Pläne sowie Träger von Daten, Bild, Film, Ton
und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten
Stellen des Bundes, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen
Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum
übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden
sind.
(9) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche der
Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei
verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der
Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit
sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen. Dies gilt
auch für andere Parteien und mit diesen Parteien verbundene
Organisationen und juristische Personen der Deutschen Demokratischen
Republik.
(10) Das Bundesarchiv berät die in Absatz 1 bezeichneten
Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen.
§ 2a
(1) Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDR" wird im Bundesarchiv eine
unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
Die Stiftung entsteht durch Erlaß des Bundesministers des
Innern.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen
nach § 2 Abs. 9 zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,
nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für
andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände zur
deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte der deutschen
und internationalen Arbeiterbewegung, die damit in historischem
oder sachlichem Zusammenhang stehen.
(3) Unterlagen nach § 2 Abs. 9 sind als Stiftungsvermögen
der Stiftung zu übertragen. Für andere Unterlagen,
Materialien und Bibliotheksbestände sind mit den Eigentümern
gesonderte Vereinbarungen zu schließen.
(4) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Schutzfrist
von 30 Jahren findet auf die Bestände der Stiftung keine
Anwendung. Im übrigen ist die Benutzung der Unterlagen der
Stiftung unter Beachtung von § 5 Abs. 1 letzter Satz sowie
der Absätze 2, 5 und 6 in dem Erlaß zu regeln.
§ 3
Das Bundesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle,
ob den Unterlagen bleibender Wert für die Erforschung oder
das Verständnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter
Belange der Bürger oder die Bereitstellung von Informationen
für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt.
§ 4
(1) Rechtsansprüche Betroffener auf Vernichtung der sie betreffenden
personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.
(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut
zu seiner Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut
durch Namen der Person erschlossen ist. Anstelle einer Auskunft
kann das Bundesarchiv Akteneinsicht gewähren.
(3) Wird festgestellt, daß personenbezogene Angaben unrichtig
sind, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken oder auf sonstige
Weise festzuhalten. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit
personenbezogener Angaben, so ist ihm die Möglichkeit einer
Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv
ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
Die Gegendarstellung kann auch von Erben des Betroffenen verlangt
werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen.
§ 5
(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre
zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag
zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen
zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.
(2) Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Personen
bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch
Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der
Geburt des Betroffenen.
(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 80 Jahre nach Entstehen
benutzt werden.
(4) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt waren.
(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt werden,
soweit Absatz 6 dem nicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können verkürzt werden,
wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt die Einwilligung
des Betroffenen nicht vor, können die Schutzfristen nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung
für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung
berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwiegenden
Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen und eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen,
insbesondere durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen
werden kann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger
in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen
Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.
Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 können
um höchstens 30 Jahre verlängert werden, soweit dies
im öffentlichen Interesse liegt. Ist das Archivgut bei einer
in § 2 Abs. 1 genannten Stelle des Bundes entstanden, bedarf
die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der
Einwilligung dieser Stelle.
(6) Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
oder
2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Belange Dritter entgegenstehen, oder
3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
oder
4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
oder
5. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches oder anderen Rechtsvorschriften des Bundes über
Geheimhaltung verletzt würde.
(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht
nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen
haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies
zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich
ist.
(8) Bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre
sind und noch der Verfügungsgewalt der in § 2 Abs. 1
bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze 1 bis
7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Unterlagen,
die nach § 2 Abs. 5 und 6 nicht vom Bundesarchiv übernommen
werden.
(9) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt
werden.
§ 6
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und
2. Vorschriften über Gebühren und Auslagen für
dessen Benutzung zu erlassen.
Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks
nach dem Personal und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv
verursacht, zu bestimmen.
§ 7
Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem
Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen,
die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes
oder der Erforschung der deutschen Geschichte stehen.
§ 8
Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
unterliegende Angaben über Verhältnisse eines anderen
oder fremde Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse enthalten,
dürfen auch von anderen als in § 2 Abs. 1 genannten
öffentlichen Stellen den zuständigen öffentlichen
Archiven zum Zwecke der Archivierung angeboten und übergeben
werden. Auf die Nutzung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen
dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für
Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.
§ 9
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen
für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften,
insbesondere § 30 der Abgabenordnung, § 203 Abs. 2 und
§ 355 des Strafgesetzbuches, § 32 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank und § 9 des Gesetzes über das
Kreditwesen.
§ 10
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel
II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),
wird wie folgt geändert:
1.§ 71 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Mitteilungspflichten"
durch das Wort "Pflichten" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den 2 und
5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften
der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten."
2. § 76 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Absatz 1 gilt nicht
1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 für personenbezogene
Daten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung
von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung
zugänglich gemacht worden sind, es sei denn, daß der
Betroffene der Offenbarung widerspricht,
2. im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 2."
3. In § 84 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Worte angefügt:
"§ 71 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 11
Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten
Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen,
dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen
öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten
und übergeben werden, wenn die schutzwürdigen Belange
Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes
berücksichtigt werden.
§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 13
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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