117 BVerfGE 65, S. 1, 44
118 Jahresbericht 1991, 3.6
119 Jahresbericht 1991, a.a.O.; BGBI, 1 1992, S. 1302
120 Jahresbericht 1991, Anlage 2.4
121 siehe 4.2,1
Jahresbericht 1991, 3.6 Justiz
Datenschutz in der Strafprozeßordnung läßt weiter
auf sich warten
Der Entwurf für ein Strafverfahrensänderungsgesetz (STVÄG)
vom Juni 1989, der die Aufnahme der erforderlichen Datenschutzbestimmungen
in die Strafprozeßordnung vorsieht, ist noch immer nicht
im Bundestag eingebracht worden.
Stattdessen liegt dem Bundestag ein überarbeiteter Entwurf
des Bundesrates zu einem "Gesetz zur Bekämpfung des
illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der
Organisierten Kriminalität" (OrgKG) vor, der sich in
bedenklicher Weise auf einzelne Probleme des Strafverfahrensrechts
beschränkt.
Nachdem ein erster Entwurf des Bundesrates zum OrgKG der Diskontinuität
zum Opfer gefallen ist[84], hat der Bundesrat im April 1991 erneut
einen Gesetzentwurf beschlossen [85].
Der neue Gesetzentwurf zum OrgKG weist zwar datenschutzrechtliche
Verbesserungen auf, indem er den Einsatz bestimmter schwerwiegender
Ermittlungsmethoden (Rasterfahndung, verdeckte Ermittler) an einen
Straftatenkatalog knüpft. Andere erhebliche Eingriffe in
die Privatsphäre sollen allerdings noch immer an den schwammigen
Begriff der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" gebunden
werden.
Auch der neue Gesetzentwurf beschränkt sich anders als sein
Name vermuten läßt keineswegs auf die sog. Organisierte
Kriminalität, sondern geht weit darüber hinaus. Es sind
auch weiterhin geheime und seit Jahren umstrittene Ermittlungsmethoden
vorgesehen. Heimliche Foto und Videoaufnahmen sollen ohne besondere
Beschränkungen zulässig sein. Unverdächtige Personen
können nach wie vor von derartigen Maßnahmen bereits
betroffen sein, wenn es der "Erforschung des Sachverhalts"
oder der "Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters"
dient. Nicht einmal vor Wanzen, Peilsendern und Richtmikrophonen
sollen unverdächtige Personen verschont bleiben. Wird "eine
Verbindung" mit dem Täter vermutet, können gegen
jede Person eine Wanzen oder andere Abhörgeräte eingesetzt
werden. Während die Informationseingriffe der Strafverfolgungsbehörden
in zum Teil bedenklichem Umfang erweitert werden, fehlen im Gesetzentwurf
maßgebliche Datenschutzrechte der Bürger. So sind nach
wie vor Akteneinsichtsrechte für Betroffene und differenzierte
Regelungen über die Verarbeitung der erlangten personenbezogenen
Daten nicht vorgesehen. Auch die schon im vorigen Entwurf enthaltenen
verfassungsrechtlich bedenklichen Einschränkungen richterlicher
Kontrollen zugunsten polizeilicher Eilanordnungen beim Einsatz
geheimer Abhörmethoden wurden beibehalten.
Der Datenschutz stellt sich Bemühungen nicht entgegen, bei
besonders gefährlichen Formen der Kriminalität auch
besondere Ermittlungsmethoden einzusetzen. Über dieses Ziel
schießt der Bundesratsentwurf jedoch hinaus.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben
gegen die Stimme Bayerns am 25. Juni 1991[86] in einer Entschließung
erneut auf die datenschutzrechtlich bedenklichen Regelungen in
dem Gesetzentwurf zum OrgKG hingewiesen und halten es für
geboten, daß Bundestag und Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren
diese Probleme aufgreifen und die wiederholt geäußerten
datenschutzrechtlichen Vorschläge berücksichtigen.
[84] Jahresbericht 1990, 3.6
[85] Bundesrat Drs. 219/91
[86] Anlage 2.3
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