§ 4 Erhebungsmerkmale
(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich ab 1996 erfragt:
1. mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung:
a) Gemeinde; Gemeindeteil; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
Haupt oder Nebenwohnung; Zahl der Haushalte in der Wohnung und
der Personen im Haushalt; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit
sowie Familienzusammenhang; Wohn und Lebensgemeinschaft; Veränderung
der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten
Befragung; Baualtersgruppe der Wohnung; leerstehende Wohnung;
Geschlecht; Geburtsjahr und -monat; Familienstand; Eheschließungsjahr;
Staatsangehörigkeiten,
b) Art des Versicherungsverhältnisses (pflichte, freiwillig
versichert) und Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zur
Zeit der Erhebung und in den letzten zwölf Monaten davor;
Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
seit dem 1. Januar 1924; in den Jahren 1996 bis 1998: Zugehörigkeit
zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung sowie sonstiger
Anspruch auf Versorgung mit Pflegeleistungen; zusätzlicher
privater Pflegeversicherungsschutz;
c) Art des überwiegenden Lebensunterhaltes (Erwerbstätigkeit;
Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; Unterhalt durch Eltern,
Ehegatten oder andere, eigenes Vermögen, Vermietung, Zinsen,
Altenteil; Sozialhilfe; sonstige Unterstützungen); Art der
öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach eigener
oder Witwen, Waisenrente, -pension (Arbeiterrentenversicherung;
Knappschaftliche Rentenversicherung; Angestelltenrentenversicherung;
Pension; Kriegsopferrente; Unfallversicherung; Rente aus dem Ausland;
übrige öffentliche Rente); Art der sonstigen öffentlichen
und privaten Einkommen (Wohngeld, Sozialhilfe; BAföG; sonstige
öffentliche Unterstützung, Betriebsrente; Altenteil;
eigenes Vermögen, Zinsen; Leistungen aus der Lebensversicherung;
Leistungen aus einer Pflegeversicherung; Vermietung, Verpachtung;
private Unterstützungen); Höhe des monatlichen Nettoeinkommens
sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen
in einer Staffelung von mindestens 300 DM;
d) höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen;
höchster beruflicher Ausbildungsabschluß oder Hochschulabschluß;
e) gegenwärtiger Besuch von Hochschule, Schule, Kindergarten/krippe/hort,
Art der gegenwärtig besuchten Hochschule oder Schule, regelmäßige
oder gelegentliche Tätigkeit; geringfügige Beschäftigung',
Arbeitsuche;
g) für Erwerbstätige: normalerweise geleistete wöchentliche
Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in der
Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen)
sowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere Ursachen für
den Unterschied; Vollzeit oder Teilzeittätigkeit; Ursachen
einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für
Teilzeittätigkeit; befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag;
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten
Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; ausgeübter
Beruf sowie Stellung im Beruf; Berufs und Betriebswechsel; Jahr
und Monat des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber
oder als Selbständiger; zweite Erwerbstätigkeit;
h) bei zweiter Erwerbstätigkeit: regelmäßige oder
gelegentliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes;
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete
wöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich in der Berichtswoche
geleistete Arbeitsstunden;
i) für Arbeitslose und Arbeitsuchende: Bezug von Arbeitslosengeld,
-hilfe; Art, Anlaß und Dauer der Arbeitsuche; Art und Umfang
der gesuchten Tätigkeit; Zeitpunkt des letzten Kontakts mit
einer öffentlichen Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit
für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit
(Krankheit, Ausbildung, bestehende Tätigkeit und andere Gründe);
Erwerbs oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche;
j) für Nichterwerbspersonen: Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit;
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
Gründe für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung
und andere Gründe); Situation der Nichterwerbspersonen;
k) bei Ausländern: Aufenthaltsdauer;
2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis 0,5 vom
Hundert der Bevölkerung:
a) berufliche Aus und Fortbildung, Umschulung gegenwärtig
oder in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr; Gesamtdauer,
Art, Zweck und Träger der beruflichen Aus und Fortbildung
sowie Umschulung; übliche Zahl der Ausbildungsstunden; allgemeine
Weiterbildung im letzten Jahr;
b) für Erwerbstätige: Schichtarbeit; Samstags, Sonn/Feiertagsarbeit;
Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden;
Abendarbeit; Betriebsgröße; Lage der Arbeitsstätte
(Staat, Region); Erwerbstätigkeit zu Hause;
c) für Nichterwerbstätige: frühere Erwerbstätigkeit;
Zeitpunkt der Beendigung der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene
und andere Beendigungsgründe für die letzte Tätigkeit;
Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit;
ausgeübter Beruf der letzten Erwerbstätigkeit; arbeitsmarktbezogene
und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche;
d) Situation ein Jahr vor der Erhebung: Wohnsitz (Staat, Region);
Nichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung
im Beruf, Wirtschaftszweig;
e) in den Jahren 1996 bis 1998: Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit;
Leistungen einer Pflegeversicherung.
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1996 mit einem Auswahlsatz
von 1 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren
erfragt:
1. a) Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses;
Hauptfachrichtung eines Hochschulabschlusses;
b) Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte
vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung für
den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte; Zeitaufwand
für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
2. bei Ausländern: Zahl und Alter der im Ausland lebenden
Kinder; im Ausland lebender Ehegatte oder Eltern;
3. für Erwerbstätige: überwiegend ausgeübte
Tätigkeit; Betriebs/Werksabteilung; Stellung im Betrieb;
4. bei zweiter Erwerbstätigkeit: normalerweise geleistete
wöchentliche Arbeitstage; tatsächlich in der Berichtswoche
geleistete Arbeitstage.
(3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1997 mit einem Auswahlsatz
von im Bundesdurchschnitt bis 0,5 vom Hundert der Bevölkerung
im Abstand von vier Jahren erfragt:
1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen;
2. für Erwerbstätige:
a) Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieblichen Altersversorgung;
b) vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag.
(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1998 mit einem Auswahlsatz
von 1 vom Hundert der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren
erfragt:
1 . Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Baualtersgruppe;
Fläche der gesamten Wohnung; Nutzung der Wohnung als Eigentümer,
Hauptmieter oder Untermieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des
Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz und Warmwasserbereitungsanlagen
nach einzelnen Energieträgersystemen;
2. bei vermieteten Wohnungen: Höhe der monatlichen Mieten
und der Nebenkosten; Ermäßigung, Verbilligung oder
Wegfall der Miete.
(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1999 im Abstand von vier
Jahren erfragt:
1 . mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung:
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung sowie sonstiger
Anspruch auf Krankenversorgung; Art des Krankenversicherungsverhältnisses;
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz; Zugehörigkeit
zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung sowie sonstiger
Anspruch auf Versorgung mit Pflegeleistungen; zusätzlicher
privater Pflegeversicherungsschutz;
2. mit einem Auswahlsatz von im Bundesdurchschnitt bis 0,5 vom
Hundert der Bevölkerung: Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung;
Art des Unfalls; Art der Behandlung; Gesundheitsvorsorge (Impfschutz);
Krankheitsrisiken, gegliedert nach Rauchgewohnheiten; Körpergröße
und Gewicht; amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft, Grad der
Behinderung; Art und Umfang einer Pflegebedürftigkeit; Leistungen
einer Pflegeversicherung.
§ 5 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1. Vor und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2. Telefonnummer;
3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4. Vor und Familienname des Wohnungsinhabers,
5. Name der Arbeitsstätte.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung
der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet
werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
(1) Für die Erhebung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte
eingesetzt. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe
ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft). Die Erhebungsbeauftragten
sind berechtigt, in die Erhebungsunterlagen die Angaben zu den
Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Angaben zur
Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt,
sowie das Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen. Dies gilt
auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen,
soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(2) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche
Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
gilt.
§ 7 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in
Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1 . zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis
j, Nr. 2 Buchstabe a bis c, Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe
a, Abs. 5 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen
oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen,
auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. Für
volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung
selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige
Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften
ist für Personen, die wegen einer Behinderung oder Minderjährigkeit
selbst nicht Auskunft geben können, der Leiter der Einrichtung
auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt
sich auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt
sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson
erteilt werden;
2. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1
Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen
die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.
(3) Zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind
die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für
andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.
(4) Die Auskünfte über die Merkmale Eheschließungsjahr
sowie Wohn- und Lebensgemeinschaft in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a sowie die Merkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d nach
Vollendung des 51. Lebensjahres und Buchstabe k, Nr. 2 Buchstabe
d und e, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Abs.
5 Nr. 2 und 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
§ 8 Art der Auskunftserteilung
(1) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 können mündlich
gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet
werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr.
1, 3 und 4, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl
der Personen im Haushalt sind auf Verlangen den Erhebungsbeauftragten
mündlich mitzuteilen.
(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten
Erhebungsvordrucke
1. unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen
oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder
2. innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder
dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag
sind Vor und Familienname, Gemeinde, Straße und Hausnummer
auf dem Umschlag anzugeben.
§ 9 Trennung und Löschung
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind vor der Übernahme
der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung
bestimmten Datenträger von diesen zu trennen und gesondert
aufzubewahren.
(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale
sind nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung
nach § 3 zu vernichten.
(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks,
Gebäude, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten
Ordnungsnummern dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung
bestimmten Datenträger übernommen werden. Sie sind nach
Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung nach §
3 zu löschen.
(4) Vor und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer
der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang
für die Durchführung von Folgebefragungen nach §
3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Merkmale dürfen
auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen
und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen
privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis
verwendet werden.
§ 10
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden
keine Anwendung.
§ 11 Datenübermittlung
(1) Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich
ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden
den statistischen Ämtern der Länder auf Verlangen die
Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2
Abs. 1 wohnen:
1 .Vor- und Familienname,
2. Geburtsjahr und -monat,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Familienstand,
6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
(2) Zur Ermittlung von Auswahlbezirken dürfen folgende auf
der Grundlage des Zweiten Gesetzes über die Durchführung
von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des
Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 11 18) nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobene Angaben über Gebäude
mit Wohnraum vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder genutzt werden: Lage des Baugrundstücks,
Art und Flächen der Gebäude sowie Zahl der Wohneinheiten.
§ 12 Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte
in den Europäischen Gemeinschaften
(1) Die §§ 2 bis 9 finden entsprechende Anwendung auf
die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte,
soweit die Merkmale dieses Gesetzes mit den Merkmalen der Stichprobenerhebungen
übereinstimmen und sich aus den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften nichts anderes ergibt.
(2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte
die Merkmale nach Absatz 1 überschreiten, sind die Auskünfte
freiwillig. Die §§ 2 bis 9 finden mit Ausnahme der Vorschriften
über die Auskunftspflicht entsprechende Anwendung.
(3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die Stichprobenerhebungen
nach den Absätzen 1 und 2 können bei den ausgewählten
Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen, sich
ergänzenden Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam
ausgewertet werden.
Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 22.
Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Abs. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 11 a neu eingefügt:
§ 11 a
Computergestützte Erhebungsverfahren
(1) Bundesstatistiken können mit computergestützten
Erhebungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Werden Bundesstatistiken computergestützt durchgeführt,
können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit
in einer besonderen Regelung in einer eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.'
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik
über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt vom 1 0. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 955), geändert durch das Gesetz vom 17.
Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 17. Januar 1996
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