Personenstandsgesetz
§ 7 [Eheschließung ohne Aufgebot]
Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten
ohne Aufgebot geschlossen werden, so muß durch ärztliches
Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß die
Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem
Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß kein
Ehehindernis besteht.
§ 7 a [Befreiung vorn Ehehindernis]
Die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit erteilt der Standesbeamte,
der das Aufgebot erläßt oder Befreiung vom Aufgebot
bewilligt. Kann die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung,
eines Verlobten ohne Aufgebot geschlossen werden, so ist für
die Befreiung der Standesbeamte zuständig, vor dem die Ehe
geschlossen wird.
§ 8 [Feierlichkeit der Eheschließung]
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden
würdigen und feierlichen Weise vorgenommenen werden.
b) Heiratsbuch
§ 9 [Beurkundung]
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten und der
Zeugen im Heiratsbuch zu beurkunden.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 [Eintragung in das Heiratsbuch]
(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen
1 . die Vor und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf
und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses
ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vor und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, Beruf und
Wohnort,
3. die Erklärung der Eheschließenden,
4. der Ausspruch des Standesbeamten.
(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten
zu unterschreiben.
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