§ 3
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden,
wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände
sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer
den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde
und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die
Namensänderung berührt werden.
|