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Nr. 5 Kenntlichmachen der Mitteilungspflicht

(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten durch einen grünen Klebezettel oder durch einen Aufdruck mit folgendem Inhalt kenntlich zu machen:

"Mitteilungen nach Nrn............................................. MiStra.

Benötigt werden......... Abschriften von..........

(2) Sind alle erforderlichen Mitteilungen gemacht, so ist der Vermerk zu durchkreuzen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.

Nr. 6 Inhalt der Mitteilungen

(1) Ist eine Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen, so richten sich Inhalt und Form der Mitteilung nach deren Zweck und den Umständen des Einzelfalles. Die Mitteilung unterbleibt, solange kein begründeter Verdacht vorliegt.

(2) Ist der Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls mitzuteilen, so sind auch die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls mitzuteilen.

(3) Ist die Erhebung er öffentlichen Klage mitzuteilen, so sind die Anklageschrift, die Antragsschrift ( 414 Abs. 2 Satz 2 StPO), der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren ( 212 StPO) oder im vereinfachten Jugendverfahren ( 76 JGG) mitzuteilen. Der Richter oder der Staatsanwalt kann im Einzelfall anordnen, daß die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unterbleibt.

(4) Ist die Mitteilung der Urteile vorgeschrieben, so sind die Urteilsformel und die Urteilsgründe mitzuteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Richter oder der Staatsanwalt kann im Einzelfall anordnen, daß die Mitteilung der Gründe unterbleibt. Mitzuteilen ist auch, ob und von wem ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist. Wird die Strafe nachträglich zur Bewährung ausgesetzt ( 57 JGG), so ist auch dieser Beschluß mitzuteilen.

(5) Ist die rechtskräftige Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluß) mitzuteilen, so ist auch anzugeben, wann sie rechtskräftig geworden ist. In diesen Fällen sind auch die spätere Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die neue rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen.

Seitenanfang (6) Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, so sind die das Verfahren endgültig oder vorläufig abschließenden Entscheidungen mitzuteilen, insbesondere die Einstellungsverfügung (Ablehnung der Strafverfolgung) des Staatsanwalts, der nicht mehr anfechtbare Beschluß, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluß und die rechtskräftige Entscheidung.

(7) Der Richter oder der Staatsanwalt kann anordnen, daß die Mitteilung in anonymisierter Form ergeht, soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern und nicht zu besorgen ist, daß der Zweck der Mitteilungen dadurch gefährdet wird.

Nr. 7 Mitteilungen bei Tateinheit

Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, so ist sie auch dann zu erstatten, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muß oder entnommen worden ist.

Nr. 8 Form der Mitteilungen

(1) Die Mitteilung wird, soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Übersendung einer Abschrift des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt.

(2) Abschriften sind nur zu beglaubigen, wenn es besonders bestimmt wird.

(3) Soweit es nicht der Übersendung einer Abschrift bedarf, sollen Vordrucke verwendet werden.

(4) Die Mitteilung wird in einem verschlossenen Umschlag übersandt. Auf dem Schriftstück wird ein grüner Klebezettel oder ein Aufdruck mit folgendem Inhalt angebracht:

" (Ansendende Stelle)............................... den............ 19......

An ............................... -- vertraulich zu behandeln--

in...........................

Zum

dortigen Aktenzeichen:.................................................. Mitteilung nach Nr.....................................................................

der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Die Mitteilung darf nur im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgaben verwertet werden Lind ist zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr benötigt wird."

Nr. 41 Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate

(1) In Strafsachen gegen

1. Leiter und Beamte ausländischer konsularischer Vertretungen Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen, sind mitzuteilen

a) die Einleitung des Verfahrens,

b) der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls.

(2) Die Mitteilungen sind sofort fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch an

a) den Bundesminister der Justiz,

b) die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,

c) den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, daß er selbst von der Maßnahme betroffen ist,

d) das Auswärtige Amt Protokoll Bonn (Fernruf 171, Fernschreiber Bonn 08 86 591, Telegrammadresse "Auswärtig Bonn"), sofern der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,

zu richten. Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, so obliegt die Unterrichtung dem Gericht (Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe b), bei dem der Festgenommene erstmals dem Richter vorgeführt wird.

Anmerkung:

In Bayern obliegt die Unterrichtung dem Richter, dem der Festgenommene erstmals vorgeführt wird (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Anordnung über Mittellungen in Strafsachen, Bayerisches Justizministerialblatt).

Nr. 42 Strafsachen gegen Ausländer

(1) In Strafsachen gegen Ausländer sind mitzuteilen

a) die Erhebung der öffentlichen Klage,

b) der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe

a) zu machen war.

Dies gilt nicht in Verfahren wegen fahrlässig begangener Verkehrsstraftaten, es sei denn, daß der Täter bereits einmal wegen einer Straftat verurteilt worden ist oder es sich um schwerere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung handelt.

(2) Die Mittellungen sind an die für den inländischen Wohn oder Aufenthaltsort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde zu richten.

(3) Bei der Mitteilung ist auf Tatsachen hinzuweisen, aus denen sich ergibt, daß sich der Ausländer ohne die nach 2 des Ausländergesetzes erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin aufhält.

Anmerkung:

Zuständige Ausländerbehörden sind im Land

Baden-Württemberg

in Landkreisen das Landratsamt, in Stadtkreisen und in den großen Kreisstädten das Bürgermeisteramt;

Bayern

die Kreisverwaltungsbehörde;

Berlin

der Polizeipräsident in Berlin, Abt. Ordnungsaufgaben, Puttkamerstraße 1618, 1000 Berlin 61;

Bremen

für Bremen das Stadt und Polizeiamt Bremen Abt. Ausländeramt , Am Wall 200 (Polizeihaus), 2800 Bremen,

für Bremerhaven, der Magistrat der Stadt Bremerhaven Ortspolizeibehörde Verwaltungszentrum, 2850 Bremerhaven;

Hamburg

die Behörde für Inneres Einwohnerzentralamt E 4 , Hachmannplatz 2 (Biberhaus), 2000 Hamburg 1;

Hessen

in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, im übrigen der Landrat;

Niedersachsen

die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte (vgl. Anm. zu Nr. 37 zu 1, 2, 3 und 5);

Nordrhein-Westfalen

die kreisfreie Stadt oder der Kreis als Kreisordnungsbehörde sowie die Städte Castrop-Rauxel, Iserlohn, Lünen, Neuss, Recklinghausen und Witten als örtliche Ordnungsbehörden;

Rheinland-Pfalz

die Kreispolizeibehörde, d. h. die Kreisverwaltung in den Landkreisen, die staatliche Polizeiverwaltung (Polizeidirektion, Polizeipräsidium) in den kreisfreien Städten;

Saarland

die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde, im Stadtverband Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken der Stadtverbandspräsident in 6600 Saarbrücken, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;

Schleswig-Holstein

der Landrat und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Ordnungsbehörde.

Nr. 43 Strafsachen gegen gewerbs- und gewohnheitsmäßige Täter

Diese Mitteilungspflicht wird gestrichen.

Nr. 43a Strafsachen gegen Gefangene

Wird gegen einen Untersuchungsgefangenen, einen Strafgefangenen oder einen Sicherheitsverwahrten ein weiteres Strafverfahren eingeleitet, so sind dem Leiter der Justizvollzugsanstalt mitzuteilen

a) die Einleitung des Verfahrens,

b) die Erhebung der öffentlichen Klage,

c) der Ausgang des Verfahrens.

3. Abschnitt. Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes

Nr. 44 Geld- und Wertzeichenfälschung

(1) In Strafsachen wegen Geld und Wertzeichenfälschung sind mitzuteilen

a) die Erhebung der öffentlichen Klage an das Bundeskriminalamt und, wenn es sich um in oder ausländische Banknoten oder Münzen handelt, auch an die Deutsche Bundesbank in Frankfurt am Main,

b) der Ausgang des Verfahrens an das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt und, soweit eine Mitteilung nach Buchstabe a) zu machen war, an die Deutsche Bundesbank in Frankfurt am Main,

c) die Einleitung des Verfahrens der Bundesschuldenverwaltung 111 Bad Homburg v. d. H., wenn es sich um Schuldverschreibungen oder Zins und Erneuerungsscheine des Deutschen Reiches, der Deutschen Reichspost, des Preußischen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost handelt.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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