4. Wertausgleichsansprüche (§§ 7 und 14a des Vermögensgesetzes)
und Erstattungsansprüche (§ 7a des Vermögensgesetzes),
5. zu übernehmende Grundpfandrechte (§ 16 Abs. 5 bis
9 des Vermögensgesetzes), Ablösebeträge (§
18 des Vermögensgesetzes) und Sicherheitsleistungen (§
18a des Vermögensgesetzes),
6. die Aufhebung von Miet- und Nutzungsrechtsverhältnissen
(§ 17 des Vermögensgesetzes),
7. die Einräumung von Vorkaufsrechten (§§ 20 und
20a des Vermögensgesetzes),
8. die Entschädigung (§§ 1, 4, 6, 8, 9 und 11 des
Vermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Entschädigungsgesetzes
und § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes),
9. die vorläufige Einweisung (§ 6a des Vermögensgesetzes)
und die Entflechtung (§ 6b des Vermögensgesetzes),
10. die Haftung des staatlichen Verwalters (§ 13 des Vermögensgesetzes),
11. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes (§ 21
des Vermögensgesetzes) sowie
12. den Verkaufserlös (§ 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes)
und die Erlösauskehr (§ 16 des Investitionsvorranggesetzes)
erforderlich ist.
(4) Die Behörde darf die zur Klärung des Anspruchs erforderlichen
Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, wenn eine Einreichung
der erforderlichen Belege oder eine Erteilung der erforderlichen
Auskunft durch den Betroffenen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand möglich ist.
§ 2 Datenübermittlung
(1) Die Behörde darf auf Ersuchen den Namen und die Anschrift
des Antragstellers, den Vermögenswert und den Stand der Antragsbearbeitung
übermitteln an
1. die nach § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes für
die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides zuständige
Stelle, soweit dies für die Durchführung von Anhörungsverfahren
nach § 5 des Investitionsvorranggesetzes erforderlich ist,
2. die für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
nach § 136 des Baugesetzbuchs zuständigen Stellen und
deren Beauftragte, soweit dies für die Vorbereitung und Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlich
ist, für die für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
nach § 6 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und
§ 166 des Baugesetzbuchs zuständigen Stellen und deren
Beauftragte gilt dies entsprechend,
3. öffentliche Stellen und deren Beauftragte im Rahmen vertraglicher
Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Berlin und
Brandenburg zur näheren Ausgestaltung der Maßnahmen
des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin gemäß
§ 5 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1
S. 918), soweit diese zur näheren Ausgestaltung für
die Verlegung von Verfassungsorganen und Dienststellen des Bundes
und Vertretungen der Länder oder ausländischer Staaten
zuständig sind und soweit dies für die Ansiedlung des
Deutschen Bundestages und der Bundesministerien, der Landesvertretungen
und ausländischen Vertretungen erforderlich ist,
4. die für Bau und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Wirtschaft
zuständigen Senatsverwaltungen, soweit dies zur Förderung
von Investitionen im Rahmen ihrer durch Gesetz im städtebaulichen
und städteplanerischen Bereich zugewiesenen Aufgaben erforderlich
ist,
5. die für die Zwangsversteigerung eines Grundstückes
oder Gebäudes zuständigen Stellen, soweit dies zur Zustellung
von Beschlüssen oder zur Ladung zu Terminen in einem Zwangsversteigerungsverfahren
nach § 3b des Vermögensgesetzes erforderlich ist,
6. das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit
dies für die Ausgabe der Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
gemäß § 1 des Entschädigungsgesetzes erforderlich
ist.
(2) Auf Ersuchen können Name und Anschrift des Antragstellers,
der betroffene Vermögenswert sowie inhaltliche Aussagen Über
den Verfahrensstand der Antragsbearbeitung übermittelt werden,
soweit dies zu dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich
ist. Ist dem Antragsteller nach § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt oder nach § 33
Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein Bescheid erteilt worden,
kann die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung oder der Bescheid
an die ersuchende Stelle übermittelt werden.
(3) Mit dem Ersuchen auf Auskunft ist die Erforderlichkeit der
Datenübermittlung darzulegen.
(4) Die öffentlichen Stellen und deren Beauftragte gemäß
Absatz § 1 Nr. 3 werden durch Rechtsverordnung längstens
bis zum 31. Dezember 1999 bestimmt.
§ 3 Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Für eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 1996
darf die für die Durchführung des Vermögensgesetzes
und des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde
ein automatisiertes Verfahren zum Abruf der personenbezogenen
Daten einrichten. Der einzelne Abruf ist zulässig, wenn er
zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der
übermittelnden Stelle oder dem Empfänger zugewiesenen
Aufgabe erforderlich ist.
Die Form der Datenübermittlung nach Absatz 1 muß unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen
angemessen sein. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten,
daß jede Datenübermittlung protokolliert und durch
festzulegende Zugriffsvoraussetzungen gesteuert wird. Die für
die Regelung offener Vermögensfragen zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Datenempfänger,
den Umfang der der automatisierten Übermittlung unterliegenden
Daten und den Zweck des Abrufs festzulegen. In der Verordnung
sind das Protokollierungsverfahren und die Löschungsfrist
der Protokollierung festzulegen. § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
und § 27 Abs. 2 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Christine Bergmann
Bürgermeisterin
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