1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier
und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume,
2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen
wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die
diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können und
3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche
einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und
Programme zum Umweltschutz.
§ 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt.
(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über
die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts
im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann
auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung
stellen.
(2) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen
unberührt.
§ 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen.
(1) Der Antrag muß hinreichend bestimmt sein und insbesondere
erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des §
3 Abs. 2 er gerichtet ist.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu bescheiden. Bei
einer Auskunft oder bei Zurverfügungstellung von lnformationsträgern
ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit
der Daten zu überprüfen.
§ 6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen.
Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender
Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge),
gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgetzes
entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen
Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung
ortsüblich bekanntmachen.
§ 7 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs
zum Schutz öffentlicher Belange.
(1) Der Anspruch bestellt nicht,
1 . soweit das Bekanntwerden der Informationen die internationalen
Beziehungen, die Landesverteidigung oder die Vertraulichkeit der
Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit verursachen kann oder
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines verwaltungsbehördlichen
Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die der Behörde
aufgrund des Verfahrens zugehen oder
3. wenn zu besorgen ist, daß durch das Bekanntwerden der
Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr.
1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der Erfolg
behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2
Nr. 3 gefährdet werden.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung
noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht
aufbereitete Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht.
(3) Offensichtlich mißbräuchlich gestellte Anträge
sind abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller
über die begehrten Daten bereits verfügt.
(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter
der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt
hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Satz 1 gilt Unbeschadet des § 8 nicht für
Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für
einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln mußte.
§ 8 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs
zum Schutz privater Belange.
(1) 1 Der Anspruch besteht nicht, soweit
1. durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene
Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigt würden,
2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte
der Auskunftserteilung oder der Zurverfügungstellung von
Informationsträgern entgegenstehen.
Betriebs und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt
zugänglich gemacht werden. Der Anspruch bestellt nach Satz
1 und Satz 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen
dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz
1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören.
Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines
Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen
als Betriebs und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat.
Soweit die Behörde dies verlangt, hat der Dritte im einzelnen
darzulegen, daß ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis
vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der
Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
(3) Der Anspruch ist bei Betriebs und Geschäftsverhältnissen
im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen,
soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht
werden dürfen.
§ 9 Zuständigkeit.
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden
zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden
sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen Behörden
zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten
Personen ausüben.
(2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende
Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden
des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln.
§ 10 Kosten.
(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden Gebühren
und Auslagen erhoben. Die Gebühren sollen die voraussichtlichen
Kosten decken. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen
der Behörden des Bundes die Höhe der Gebühren durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu bestimmen.
§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über
die Uniwelt.
Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen
einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet.
Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 1994 zu
veröffentlichen.
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