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2Ss (OWi) 46 B/95 Brandenburgisches Oberlandesgericht 009

520 0Wi 5,70/94 Amtsgericht Bad Liebenwerda

42 Js 1651/94 Staatsanwaltschaft Cottbus

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluß

In der Bußgeldsache

gegen

geboren am

wohnhaft:

Verteidiger:

Rechtsanwälte

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesqericht

den Richter am Oberlandesgericht

den Richter am Oberlandesgericht

am 17. Mai 1995

besch1ossen

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 7.12.1994 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens. und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Seitenanfang I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft ( §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StV0, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 300, DM verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Pkw am 27.4 1994 die Bundesstraße 96 innerhalb der geschlossenen Ortslage Sonnewalde in Nähe Böllhof in Richtung Ortsausgang mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 50 km/h beschränkt war.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§§ 206 a Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 0WiG) .

1.Das Rechtsmittel ist zulässig; es ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Auch ist die einzig erhobene Sachrüge ordnungsgemäß angebracht worden. Im Hinblick auf die ordnungrsgemäß angebrachte Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise erhoben worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil der zugrundeliegende Bußgeldbescheid auf Grund eines wesentlichen Mangels unwirksam ist. Zwar hat der Betroffene einen Mangel des Bußgeldbescheides nicht gerügt; hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen von Amts wegen erfolgt (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, 42. Aufl., § 352 Rdn. 2 ff).

Der im EDVWege ergangene Bußgeldbescheid des Landkreises ElbeElster vom 12.8.1994.ist unwirksam, weil weder nachprüfbar noch erkennbar ist, daß seinem Erlaß eine individuelle Prüfung der Verwaltungsbehörde vorausgegangen ist (vgl. zu den insoweit gegebenen Anforderungen: KK OWiGKuhrts, § 66 Rdn. 71, § 65 Rdn. 14 ff).

a) Der Landkreis ElbeElster hat den Bußgeldbescheid vom 12.8.1994 im Wege der EDV erlassen. Unschädlich ist insoweit, daß der Bescheid keine Unterschrift trägt und lediglich durch den Hinweis "gez. K.... den Sachbearbeiter erkennen läßt. Zwar muß ein Bußgeldbescheid schriftlich erlassen werden, weil er dem Betroffenen sonst nicht, wie in §§ 50 Abs. 1 S. 2, 51 OWiG angeordnet, zugestellt werden könnte. Jedoch ergibt sich daraus nicht, daß der Bescheid der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB unterliegt und damit die Unterschrift des ihn erlassenen Bediensteten erfordert; § 66 OWiG, der die Anforderungen an den Bußgeldbescheid abschließend regelt, enthält nämlich eine derartige Formvorschrift nicht (vgl. Göhler, 11. Aufl., § 66 Rdn. 31; KK OWiGKurz, § 65 Rdn. 12; BayObLG Vers 57, 49).

b) Voraussetzung für die Wirksamkeit eines im Wege der EDV gefertigten Bußgeldbescheides ist jedoch, daß sein Erlaß aktenmäßig verfügt worden ist (Göhler a.a.O. sowie vor § 65 Rdn. 4; KK OWiKurz, § 65 Rdn. 15 u. § 66 Rnd. 71; Rebmann/Roth/Herrmann, 2. Aufl., § 65 Rdn. 4 a; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 600; vgl. auch umfassend hierzu Beschlüsse des Senats vom 9.11.1994 2 Ss (OWi) 30 B/94 und vom 23.11.1994 2 Ss (OWi) 38 B/94).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Die Akten lassen eine Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle, den Bußgeldbescheid zu erlassen, nicht erkennen. Den Akten kann lediglich der Name des Sachbearbeiters ("gez. K..... entnommen werden, ohne daß aus diesem Hinweis hervorgeht, daß dieser auch die Fertigung des Bußgeldbescheides verfügt hat. Erst recht geht hieraus nicht hervor, daß der Fertigung des Bußgeldbescheides eine individuelle Prüfung, etwa des bezeichneten Sachbearbeiters, vorausgegangen ist.

Danach war der Bußgeldbescheid unwirksam und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 0WiG

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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