I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaft ( §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StV0, 24 StVG)
zu einer Geldbuße von 300, DM verurteilt und zugleich ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen
befuhr der Betroffene mit einem Pkw am 27.4 1994 die Bundesstraße
96 innerhalb der geschlossenen Ortslage Sonnewalde in Nähe
Böllhof in Richtung Ortsausgang mit einer Geschwindigkeit
von 85 km/h, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Verkehrszeichen 274 auf 50 km/h beschränkt war.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung
des materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und
zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
(§§ 206 a Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 0WiG) .
1.Das Rechtsmittel ist zulässig; es ist insbesondere
rechtzeitig eingelegt worden. Auch ist die einzig erhobene Sachrüge
ordnungsgemäß angebracht worden. Im Hinblick auf die
ordnungrsgemäß angebrachte Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde
in zulässiger Weise erhoben worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens,
weil der zugrundeliegende Bußgeldbescheid auf Grund eines
wesentlichen Mangels unwirksam ist. Zwar hat der Betroffene einen
Mangel des Bußgeldbescheides nicht gerügt; hierauf
kommt es jedoch nicht an, weil die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen
von Amts wegen erfolgt (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, 42.
Aufl., § 352 Rdn. 2 ff).
Der im EDVWege ergangene Bußgeldbescheid des Landkreises
ElbeElster vom 12.8.1994.ist unwirksam, weil weder nachprüfbar
noch erkennbar ist, daß seinem Erlaß eine individuelle
Prüfung der Verwaltungsbehörde vorausgegangen ist (vgl.
zu den insoweit gegebenen Anforderungen: KK OWiGKuhrts, §
66 Rdn. 71, § 65 Rdn. 14 ff).
a) Der Landkreis ElbeElster hat den Bußgeldbescheid
vom 12.8.1994 im Wege der EDV erlassen. Unschädlich ist insoweit,
daß der Bescheid keine Unterschrift trägt und lediglich
durch den Hinweis "gez. K.... den Sachbearbeiter erkennen
läßt. Zwar muß ein Bußgeldbescheid schriftlich
erlassen werden, weil er dem Betroffenen sonst nicht, wie in §§
50 Abs. 1 S. 2, 51 OWiG angeordnet, zugestellt werden könnte.
Jedoch ergibt sich daraus nicht, daß der Bescheid der Schriftform
im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB unterliegt und damit die Unterschrift
des ihn erlassenen Bediensteten erfordert; § 66 OWiG, der
die Anforderungen an den Bußgeldbescheid abschließend
regelt, enthält nämlich eine derartige Formvorschrift
nicht (vgl. Göhler, 11. Aufl., § 66 Rdn. 31; KK OWiGKurz,
§ 65 Rdn. 12; BayObLG Vers 57, 49).
b) Voraussetzung für die Wirksamkeit eines im Wege
der EDV gefertigten Bußgeldbescheides ist jedoch, daß
sein Erlaß aktenmäßig verfügt worden
ist (Göhler a.a.O. sowie vor § 65 Rdn. 4; KK OWiKurz,
§ 65 Rdn. 15 u. § 66 Rnd. 71; Rebmann/Roth/Herrmann,
2. Aufl., § 65 Rdn. 4 a; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 600;
vgl. auch umfassend hierzu Beschlüsse des Senats vom 9.11.1994
2 Ss (OWi) 30 B/94 und vom 23.11.1994 2 Ss (OWi) 38 B/94).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Die Akten lassen eine Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle,
den Bußgeldbescheid zu erlassen, nicht erkennen. Den Akten
kann lediglich der Name des Sachbearbeiters ("gez. K.....
entnommen werden, ohne daß aus diesem Hinweis hervorgeht,
daß dieser auch die Fertigung des Bußgeldbescheides
verfügt hat. Erst recht geht hieraus nicht hervor, daß
der Fertigung des Bußgeldbescheides eine individuelle Prüfung,
etwa des bezeichneten Sachbearbeiters, vorausgegangen ist.
Danach war der Bußgeldbescheid unwirksam und das Verfahren
einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
der §§ 467 Abs. 1 STPO, 46 Abs. 1 0WiG
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