Anlage 3.6
Stellungnahme der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten
vom 24.11.1995 zum Bericht der Europäischen Kommission (DG XIII) über
den Universaldienst im wettbewerbsorientierten Telekommunikationsbereich
(Übersetzung)
Das Konzept eines universellen Dienstes im wettbewerbsorientierten
Telekommunikationsbereich wird für die sich entwickelnde Europäische
Informationsgesellschaft von großer Bedeutung sein. Die bisherige
Diskussion über den Umfang einer zukünftigen
Universaldienst-Verpflichtung (vgl. Themenkreis 1 des Themenpapiers der Komission
vom 19. September 1995) konzentrierte sich bisher auf die Frage, ob diese
auf den einfachen Sprachtelefondienst beschränkt oder auf zusätzliche
Merkmale wie Rufnummernanzeige beim Angerufenen, Einzelverbindungsnachweise,
Voice-Mail oder sogar den Zugang zum Internet erweitert werden sollte.
Unabhängig vom Ergebnis dieser Debatte sind die Europäischen
Datenschutzbeauftragten der Ansicht, daß jegliche
Universaldienstverpflichtung einen hohen Datenschutzstandard für die
jeweiligen Dienste und Merkmale, die universell angeboten werden sollen,
enthalten sollte. Um ein Beispiel zu geben: Entsprechend dem Entwurf der
ONP-Sprachtelefondienst-Richtlinie (KOM (94) 689) wird die Rufnummernanzeige
beim Angerufenen Teil der Universaldienstverpflichtung sein. Dieses
Leistungsmerkmal sollte für den Anrufer die Möglichkeit enthalten,
die Übermittlung seiner Rufnummer von Fall zu Fall als Teil der
Universaldienstverpflichtung auszuschließen. Ein weiteres Beispiel
bildet das zukünftige Angebot eines universellen Teilnehmerverzeichnisses
in der Europäischen Union.
Das Datenschutzniveau für den einzelnen Benutzer sollte innerhalb des
Geltungsbereichs des Universaldienstes nicht niedriger sein als außerhalb
dieses Bereichs. Datenschutz muß bezahlbar bleiben in dem Sinne, daß
die Benutzung von Datenschutz-Optionen nicht mit höheren Kosten verbunden
sein darf.
Der Zugang zu Netzen und insbesondere der "öffentliche Zugang" (vgl.
Themenkreis 3 des Themenpapiers des Komission) sollte wenigstens als Option
auf einer anonymen Basis möglich sein. Dies gilt ebenso für
Abrechnungsverfahren. Jede zukünftige Universaldienstverpflichtung sollte
das Angebot von Guthabenkarten und anderen Mitteln, die keine identifizierbaren
elektronischen Spuren im Netz hinterlassen, umfassen. Die Europäischen
Datenschutzbeauftragten weisen auf ihre Erklärung vom 15. März
1995 zum Grünbuch über die Liberalisierung der
Telekomunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze hin, in der sie
die Notwendigkeit der Schaffung von technischen Möglichkeiten zur Vermeidung
sensibler Benutzerprofile in der Informationsgesellschaft betont haben.
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