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Anlage 3.6

Stellungnahme der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 24.11.1995 zum Bericht der Europäischen Kommission (DG XIII) über den Universaldienst im wettbewerbsorientierten Telekommunikationsbereich

(Übersetzung)

Das Konzept eines universellen Dienstes im wettbewerbsorientierten Telekommunikationsbereich wird für die sich entwickelnde Europäische Informationsgesellschaft von großer Bedeutung sein. Die bisherige Diskussion über den Umfang einer zukünftigen Universaldienst-Verpflichtung (vgl. Themenkreis 1 des Themenpapiers der Komission vom 19. September 1995) konzentrierte sich bisher auf die Frage, ob diese auf den einfachen Sprachtelefondienst beschränkt oder auf zusätzliche Merkmale wie Rufnummernanzeige beim Angerufenen, Einzelverbindungsnachweise, Voice-Mail oder sogar den Zugang zum Internet erweitert werden sollte.

Unabhängig vom Ergebnis dieser Debatte sind die Europäischen Datenschutzbeauftragten der Ansicht, daß jegliche Universaldienstverpflichtung einen hohen Datenschutzstandard für die jeweiligen Dienste und Merkmale, die universell angeboten werden sollen, enthalten sollte. Um ein Beispiel zu geben: Entsprechend dem Entwurf der ONP-Sprachtelefondienst-Richtlinie (KOM (94) 689) wird die Rufnummernanzeige beim Angerufenen Teil der Universaldienstverpflichtung sein. Dieses Leistungsmerkmal sollte für den Anrufer die Möglichkeit enthalten, die Übermittlung seiner Rufnummer von Fall zu Fall als Teil der Universaldienstverpflichtung auszuschließen. Ein weiteres Beispiel bildet das zukünftige Angebot eines universellen Teilnehmerverzeichnisses in der Europäischen Union.

Das Datenschutzniveau für den einzelnen Benutzer sollte innerhalb des Geltungsbereichs des Universaldienstes nicht niedriger sein als außerhalb dieses Bereichs. Datenschutz muß bezahlbar bleiben in dem Sinne, daß die Benutzung von Datenschutz-Optionen nicht mit höheren Kosten verbunden sein darf.

Der Zugang zu Netzen und insbesondere der "öffentliche Zugang" (vgl. Themenkreis 3 des Themenpapiers des Komission) sollte wenigstens als Option auf einer anonymen Basis möglich sein. Dies gilt ebenso für Abrechnungsverfahren. Jede zukünftige Universaldienstverpflichtung sollte das Angebot von Guthabenkarten und anderen Mitteln, die keine identifizierbaren elektronischen Spuren im Netz hinterlassen, umfassen. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten weisen auf ihre Erklärung vom 15. März 1995 zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekomunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze hin, in der sie die Notwendigkeit der Schaffung von technischen Möglichkeiten zur Vermeidung sensibler Benutzerprofile in der Informationsgesellschaft betont haben.

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Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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