Anlage 3.5
Kopenhagener Resolution der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der
Europäischen Union vom 8. September 1995
(1) Der Vertrag über die Europäische Union nimmt an zwei Stellen
(Art. F Abs. 2 und Art. K.2 Abs. 1) ausdrücklich auf die Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug und garantiert
darin die Achtung der in der Konvention festgeschriebenen Grundrechte. Damit
ist auch Art. 8 der EMRK Gebot der Achtung der privaten Sphäre von der
Garantie des Unionsvertrages mitumfaßt.
Die Konferenz nimmt die für 1996 geplante Regierungskonferenz zum
Anlaß, im Hinblick auf den europäischen Grundrechtsschutz im
allgemeinen und auf das Recht des einzelnen auf Datenschutz im besonderen
eine weitergehende Änderung bzw. Ergänzung der Unions und
Gemeinschaftsverträge zu fordern. Sie unterstützt dabei die
Bestrebungen zur Schaffung eines verbindlichen europäischen
Grundrechtskatalogs und plädiert darüber hinaus für die Aufnahme
eines europäischen Grundrechts auf Datenschutz in diesen Katalog, wodurch
die Unionsorgane wie die nationalen Stellen gebunden werden und der Datenschutz
den Bürgern. in einklagbarer Form gewährt wird.
(2) Gemeinschaftsrechtliche Regelungen verpflichten die Mitgliedstaaten in
immer größerem Maße zur Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten, und gleichzeitig führen die europäischen
Einrichtungen selbst zunehmend personenbezogene Datenbanken. Diese Einrichtungen
sind jedoch nicht an die Grundsätze des Datenschutzes gebunden, insbesondere
unterliegen sie keinem Datenschutzgesetz. Da der Datenschutz aber nicht mehr
länger aus dem Wirken der Gemeinschafts und Unionsorgane ausgeklammert
bleiben kann, mahnt die Konferenz die Schaffung gemeinschaftsbezogener
Datenschutzregelungen an.
Zwar war in dem von der Europäischen Kommission am 13. September 1990
vorgelegten Datenschutzpaket eine "Erklärung der Kommission betreffend
die Anwendung der Grundsätze der Richtlinie zum Schutz von Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Organe und Einrichtungen
der EG" enthalten, die auf die Anwendung der Datenschutzrichtlinie auf
EG-Institutionen abzielte. Dieses Vorhaben muß weiterverfolgt werden.
Die am 24. Juli 1995 verabschiedete Datenschutzrichtlinie richtet sich nur
an die nationalen Gesetzgeber als Adressaten.
(3) Um künftig sicherzustellen, daß den vielfältigen und
umfangreichen Aktivitäten der Gemeinschaft die rechtzeitige und
systematische Prüfung der datenschutzrechtlichen Auswirkungen zuteil
wird, fordert die Konferenz für die Gewährleistung des Datenschutzes
durch Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen die Schaffung rechtsverbindlicher
Regelungen. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusatzerklärung
der Datenschutzbeauftragten der EGLänder zur Berliner Resolution der
Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 30. August 1989
und ihren Vorschlag, wonach die Grundsätze der Europaratskonvention
108 durch entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für
alle Mitgliedstaaten ebenso wie für die Institutionen der EG selbst
verbindlich gemacht werden sollten.
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