Anlage 3.2
Stellungnahme der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten
am 6./7. April 1995 in Lissabon zum Entwurf einer Europäischen
Datenschutzrichtlinie
(Übersetzung)
1. Die EUDatenschutzbeauftragten, die am 06. und 07. April 1995 in Lissabon
zusammenkamen, gingen auf die ausführliche Arbeit und Beratungen zum
Entwurf der Allgemeinen Datenschutzrichtlinie ein. Sie sind fest davon
überzeugt, daß der gemeinsame Standpunkt des Ministerrates den
besten Weg nach vorne darstellt; er stellt einen angemessenen Rahmen dar,
innerhalb dessen die Mitgliedstaaten ihre innerstaatliche Gesetzgebung
weiterentwickeln können.
2. Im September 1990 veröffentliche die Europäische Kommission
ein Paket von Vorschlägen zum Datenschutz. Der Hauptbestandteil des
Paketes bestand im Entwurf der Allgemeinen Richtlinie, die darauf abzielt,
die verschiedenen Datenschutzgesetze in der Union für die Zwecke des
Binnenmarktes gemäß Artikel 100 A. des Römischen Vertrages
auf hoher Ebene anzugleichen. Das Europäische Parlament prüfte
den Entwurf und nahm dazu Stellung. Im Anschluß daran veröffentlichte
die Europäische Kommission im Oktober 1992 einen überarbeiteten
Richtlinienentwurf. Am 20. Februar 1995 nahm der Ministerrat formell den
gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie an, der nun im Rahmen des gemeinsamen
Entscheidungsverfahrens an das Europäische Parlament verwiesen wurde.
3. Die Datenschutzbeauftragten erinnerten daran, daß sie die Entwicklung
der Richtlinie seit 1990 aktiv verfolgt haben. Auf ihren Sitzungen in Dublin,
Boppard und Paris prüften sie den Richtlinienentwurf und schlugen daraufhin
Textänderungen vor. Im Anschluß daran nahmen sie zur Frage des
geltenden Rechtes Stellung. Die Datenschutzbeauftragten nahmen mit Befriedigung
zur Kenntnis, daß der Ministerrat und die Europäische Kommission
positiv auf ihre Vorschläge reagierten.
4. Die Datenschutzbeauftragten nehmen die Weiterentwicklung des Textes mit
Freude zur Kenntnis. In die Richtlinie ist viel Flexibilität eingeflossen,
so daß die Mitgliedstaaten sie auf eine Art und Weise in das
innerstaatliche Recht übertragen können, die mit staatlichen,
rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedingungen in Einklang steht.
Der Spielraum und das Ermessen, das die Richtlinie den Mitgliedstaaten
einräumt, kann so eingesetzt werden, daß die neuen innerstaatlichen
Gesetze den Menschen einen wertvollen Schutz bieten und die Organisationen
dazu ermuntern, die besten Praktiken im Umgang mit Informationen zu verwenden,
ohne ihnen jedoch unangemessene Kosten aufzubürden. Daher geben die
Datenschutzbeauftragten ihrer vollen Unterstützung des gemeinsamen
Standpunktes Ausdruck.
5. Die Datenschutzbeauftragten möchten den Wert der Richtlinie betonen.
Sie rückt die Mitgliedstaaten in diesem wichtigen Punkt näher
aneinander; sie stellt eine Grundlage für die nächste Generation
von Datenschutzgesetzen in der Europäischen Union dar. Nach Ansicht
der Datenschutzbeauftragten gibt es keine offenstehenden und noch zu
klärenden Grundsatzfragen und sie würden daher jegliche Änderung
der Richtlinie in höchstem Maße bedauern, wenn diese das Niveau
des Schutzes, das den Menschen gewährt wird, gefährden würde.
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