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3. Gemeinsame Erklärungen und Stellungnahmen der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten

Anlage 3.1

Erklärung der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 15.3.1995 zum

Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze

Teil I KOM (94) 440 endg. Teil II KOM (94) 682 endg.

(Übersetzung)

Die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze in der Europäischen Union wird weitreichende Auswirkungen für den Datenschutz der Unionsbürger haben. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten stimmen daher der klaren Aussage der Kommission in dem Grünbuch zu, daß gemeinsame Regelungen des Datenschutzes für die Entwicklung der Informationsgesellschaft grundlegend sind. Ein effektiver Schutz personenbezogener Daten von Telekommunikations und Medienbenutzern wird nicht automatisch aus einem Wettbewerb im Bereich der Infrastrukturen und Dienste entstehen. Datenschutz kann nicht allein den Kräften des Marktes überlassen werden.

Daher sind spezifische Regelungen zum Datenschutz in einem liberalisierten und wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld notwendig. Die Vorschläge der Kommission für eine ISDN-Richtlinie und für eine Richtlinie über den offenen Netzzugang beim Sprachtelefondienst sollten beschleunigt und ihr Inhalt harmonisiert werden. Sie sollten vom Rat und dem Europäischen Parlament gleichzeitig beraten und verabschiedet werden unter Berücksichtigung der Erklärung der Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1994 über den geänderten Vorschlag für eine ISDNRichtlinie.

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten begrüßen den Plan der Kommission, die gesellschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Verbreitung neuer Technologien und eines wettbewerbsorientierten Umfeldes für die Kommunikationsinfrastruktur zu untersuchen. Die Kommission betont zu Recht die Notwendigkeit, die Entwicklung einer in "Informationsbesitzer" und "Informationshabenichtse" zu verhindern. Dies schließt die Notwendigkeit ein, jeden Teilnehmer über die Datenschutzrisiken bei der Benutzung von Telekommunikationsinfrastrukturen oder diensten zu informieren.

Darüber hinaus muß eine zweigeteilte Informationsgesellschaft auch in einem anderen Sinne verhindert werden: Es sollte keinen Unterschied geben zwischen denen, die sich Datenschutz und Datensicherheit leisten können, und denen, die dies nicht können.

Seitenanfang Das Konzept eines Universaldienstes sollte daher einen hohen Datenschutzstandard als Teil eines Minimalangebots von bestimmter Qualität haben. Insbesondere sollte das Angebot eines anonymen Netzzugangs durch Benutzung von Guthabenkarten und anderen Einrichtungen, die keine identifizierbaren elektronischen Spuren im Netz hinterlassen, obligatorisch sein. Die Datenschutzbeauftragten betonen die Wichtigkeit des weiteren Angebots von öffentlichen Telefonen unter der Voraussetzung, daß derartige Einrichtungen auch dort angeboten werden. Die Möglichkeit des anonymen Zugangs zu Netzen und Diensten wird sogar noch wichtiger im Hinblick auf das schnelle zusammenwachsen von Telekommunikation und Rundfunk. In dem Ausmaß, in dem die Massenkommunikation mehr und mehr individualisiert wird (z. B. bei video on demand) , steigt auch die Bedrohung für den Datenschutz. Ohne anonyme Zugangs und Zahlungsverfahren werden sensible Profile über das Benutzerverhalten automatisch generiert werden. Der Teilnehmer sollte bei der Benutzung von Netzen oder Diensten die technische Möglichkeit haben, dies zu verhindern.

In bezug auf die Rufnummernvergabe weisen die Europäischen Datenschutzbeauftragten auf ihre Erklärung zum Grünbuch über ein gemeinsames Konzept für Mobilkommunikation und personal communications in der Europäischen Union (KOM (94) 145 endg.) hin. Bei der Anhörung zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur am 20./21. Februar 1995 wurde das Konzept des Eigentums an den Telefonnummern das im Grünbuch selbst nicht erwähnt wird kurz diskutiert. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten bitten um weitere Präzisierung dieses Konzepts. Es könnte den Datenschutz für den Einzelnen verbessern, falls es so verstanden würde, daß es ein Recht beinhaltet, die eigene Telefonnummer geheimzuhalten, der Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse ohne zusätzliche Kosten zu widersprechen und den Verkauf von Telefonnummern und anderen personenbezogenen Daten für MarketingZwecke zu verhindern.

Zahlreiche Maßnahmen der Europäischen Union (z. B. die Richtlinie des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (91/263/EWG) führen zu einer Harmonisierung durch die Erteilung von Typengenehmigungen, die spezifische technische Einrichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes nicht zulassen. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten halten es daher für notwendig, kompensatorische Regelungen zu schaffen, die die Genehmigung technischer Datenschutzeinrichtungen in den Mitgliedsstaaten ermöglichen. Es sollte klargestellt werden, daß die Lizensierungsbedingungen für eine Kommunikationsinfrastruktur einen hohen Standard für Datenschutz und Datensicherheit ebenso sicherstellen müssen, wie dies für einen hohen Standard beim Verbraucherschutz der Fall ist (vgl. S. 122 des Grünbuchs).

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten begrüßen die Erklärung der Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. November 1994 über den Konsultationsprozeß bezüglich des Grünbuchs über eine gemeinsames Konzept für Mobilkommunikation und Personal Communications (KOM (94)492), daß ein Bericht über die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zum Datenschutz noch vor dem 1. Januar 1996 erstellt werden wird. Dieser Bericht sollte nicht auf die Mobilkommunikation beschränkt werden, sondern auch die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze umfassen. Die Datenschutzbeauftragten sind bereit, zu dem Bericht im Rahmen von formellen oder informellen Beratungen beizutragen.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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