Anlage 2.9
Entschließung der 49. Konferenz am 9./10. März 1995 in Bremen
zum Datenschutz bei Wahlen
Bei der Durchführung von Wahlen haben sich Probleme bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten ergeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder hat hierzu die folgende Entschließung
(* Bei Gegenstimme von Baden-Württemberg zu Nr. 4. *) gefaßt:
1. Durchführung von Wahlstatistiken
Diejenigen Wahlberechtigten, in deren Wahlbezirk eine repräsentative
Wahlstatistik durchgeführt werden soll, sind bereits mit der
Wahlbenachrichtigung hierüber zu informieren. In allgemeiner Form ist
auch im Wahllokal ein gut sichtbarer Hinweis auf die Einbeziehung in die
Wahlstatistik anzubringen.
Die Statistik sollte nur in solchen Wahlbezirken durchgeführt werden,
in denen jede Geschlechts- und Altersgruppe wenigstens so viele Wahlberechtigte
aufweist, daß das Wahlgeheimnis mit Sicherheit gewahrt bleibt. Das
Kriterium ist vom Landeswahlleiter vor der Festlegung der Auswahlbezirke
zu prüfen. Gegebenenfalls sind ungeeignete Wahlbezirke auszutauschen.
Die Auszählung der Wahlberechtigten und der Wahlbeteiligung auf der
Grundlage der Wählerverzeichnisse sollte durch den Wahlvorstand erfolgen,
während die statistische Auszählung der Stimmzettel durch die jeweils
für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle vorzunehmen
ist.
Untersuchungen, bei denen Angaben über die Wahlbeteiligung oder die
Stimmabgabe aus verschiedenen Wahlen einzelfall- und personenbezogen
zusammengeführt werden, gefährden das Wahlgeheimnis und sind daher
unzulässig.
2. Auslegung von Wählerverzeichnissen
Durch die Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht nach der jetzigen
Rechtslage die Gefahr, daß Daten sowohl von Bürgern, über
die in Melderegistern eine Auskunftssperre eingetragen ist, als auch von
Bürgern, die in einer speziellen sozialen Situation leben (z. B.
Justizvollzugsanstalten, Frauenhäuser, psychiatrische Kliniken, Obdachlose),
offenbart werden.
Um einerseits die Kontrollmöglichkeit durch die Öffentlichkeit
im Vorfeld einer Wahl weiterhin zu gewährleisten, andererseits die
datenschutzrechtlichen Belange der genannten Betroffenen zu wahren und dem
Mißbrauch einer Adreßrecherche vorzubeugen, fordern die
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, daß bei allen
Wahlen
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