Anlage 2.8
Entschließung der 49. Konferenz am 9./10. März 1995 in Bremen
zu Aufbewahrungsbestimmungen und Dateiregelungen im Justizbereich
Bisher ist der Gesetzgeber im Bereich der Justiz den verfassungsrechtlichen
Forderungen nach ausreichenden normenklaren Regelungen über die Aufbewahrung
von Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien nicht
nachgekommen. So enthalten z.B. die bislang bekannt gewordenen Entwürfe
zu einem Strafverfahrensänderungsgesetz nur unzureichende Generalklauseln.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
(* Bei Stimmenthaltung von Hamburg *) erklärt deshalb:
1. Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und die Speicherung
personenbezogener Daten in Dateien im Bereich der Justiz müssen nach
den Grundsätzen des Bundesver fassungsgerichts im Volkszählungsurteil
für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden
gesetzlich geregelt werden, wobei sich die Aufbewahrungsdauer am Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und am Zweck der Speicherung zu orientieren
hat.
Hierbei hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen zur
Aufbewahrungsdauer selbst zu treffen. Aufgrund einer hinreichend konkreten
Verordnungsermächtigung können die Einzelheiten durch Rechtsverordnung
bestimmt werden.
2. Die derzeit bestehenden Aufbewahrungsfristen sind konsequent zu vereinfachen
und zu verkürzen. Soweit geboten sind Verkürzungen vorzunehmen.
3. Die derzeit geltende generelle 30-jährige Aufbewahrungsfrist für
Strafurteile und Strafbefehle mit der Folge der umfassenden Verfügbarkeit
der darin enthaltenen Informationen ist nicht angemessen. Bei der Bemessung
der Aufbewahrungsfrist von Strafurteilen und Strafbefehlen sowie für
die Bestimmung des Zeitpunkts der Einschränkung der Verfügbarkeit
ist vielmehr nach Art und Maß der verhängten Sanktionen zu
differenzieren.
Bei der Festlegung des Beginns der Aufbewahrungsfrist sollte - abweichend
von der bisherigen Praxis, nach der es auf die Weglegung der Akte ankommt
- regelmäßig auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der
ergangenen gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden.
Ergeht keine rechtskraftfähige Entscheidung, so sollte die
Aufbewahrungsfrist mit dem Erlaß der Abschlußverfügung beginnen.
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