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Anlage 2.7
Entschließung der 49. Konferenz vom 9./10. März 1995 zum
eingeschränkten Zugriff auf Versichertendaten bei landesweiten oder
überregionalen gesetzlichen Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen schließen sich zunehmend zu landesweiten
oder Überregionalen gesetzlichen Krankenkassen zusammen. Es stellt sich
daher verstärkt die Frage, welche bzw. wiewiele Geschäftsstellen
solcher Krankenkassen umfassend auf alle gespeicherten Daten eines Versicherten
zugreifen können.
Die Datenschutzbeauftragten halten nur folgendes für vertretbar:
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Geschäftsstellen einer Krankenkasse können ohne schriftliches
Einverständnis des Versicherten nur auf einen "Stammdatensatz" zugreifen.
Dieser "Stammdatensatz" darf nur den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift,
die Krankenversichertennummer und die betreuende Geschäftsstelle des
Versicherten umfassen.
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Lediglich eine Geschäftsstelle kann umfassend auf den Datensatz eines
Versicherten zugreifen, sofern der Versicherte nicht ausdrücklich und
eindeutig schriftlich in derartige Zugriffsmöglichkeiten durch weitere
Geschäftsstellen eingewilligt hat.
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Vor der Einwilligung ist der Betroffene umfassend aufzuklären. Die Daten
dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.
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