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Anlage 2.7

Entschließung der 49. Konferenz vom 9./10. März 1995 zum eingeschränkten Zugriff auf Versichertendaten bei landesweiten oder überregionalen gesetzlichen Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen schließen sich zunehmend zu landesweiten oder Überregionalen gesetzlichen Krankenkassen zusammen. Es stellt sich daher verstärkt die Frage, welche bzw. wiewiele Geschäftsstellen solcher Krankenkassen umfassend auf alle gespeicherten Daten eines Versicherten zugreifen können.

Die Datenschutzbeauftragten halten nur folgendes für vertretbar:

  1. Geschäftsstellen einer Krankenkasse können ohne schriftliches Einverständnis des Versicherten nur auf einen "Stammdatensatz" zugreifen. Dieser "Stammdatensatz" darf nur den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Krankenversichertennummer und die betreuende Geschäftsstelle des Versicherten umfassen.
  2. Lediglich eine Geschäftsstelle kann umfassend auf den Datensatz eines Versicherten zugreifen, sofern der Versicherte nicht ausdrücklich und eindeutig schriftlich in derartige Zugriffsmöglichkeiten durch weitere Geschäftsstellen eingewilligt hat.
  3. Vor der Einwilligung ist der Betroffene umfassend aufzuklären. Die Daten dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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