3. Mitteilung personenbezogener Patientendaten durch
Unfallversicherungsträger an ärztliche Gutachter
Im Hinblick auf das Recht der Betroffenen, der Bestellung eines bestimmten
Gutachters im Einzelfall aus wichtigem Grund - z. B. wegen möglicher
Befangenheit - zu widersprechen, haben die Betroffenen ein besonderes
berechtigtes Interesse an der Transparenz dieser Datenübermittlungen.
Gesetzlich festzulegen ist daher, daß dem Betroffenen vor
Übermittlung seiner Daten an einen Gutachter der Zweck des Gutachtens
und die Person des Gutachters unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach
§ 76 Abs. 2 SGB X mitzuteilen sind.
4. Eingriffe der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Aufgaben der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände und ihre
Befugnisse zur Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung - einschließlich
der Aufbewahrungsfristen - sind differenziert in der verfassungsrechtlich
gebotenen Klarheit gesetzlich zu regeln. Der vorliegende Referentenentwurf
erscheint in diesem Punkt weitgehend unzureichend. So werden undifferenziert
Unfallversicherungsträger und ihre Verbände behandelt, die Fachaufgaben
dieser Stellen nicht oder nicht hinreichend deutlich genannt und andererseits
Selbstverständlichkeiten wie das Führen von Dateien über
erforderliche Daten aufgeführt. Außerdem beschränkt sich
die Regelung auf die Datenverarbeitung in Dateien und übergeht die gerade
im Bereich der Berufsgenossenschaften mit Gutachten und ähnlichen Unterlagen
stark ausgeprägte Datenverarbeitung in Akten.
Die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an Verbände der gesetzlichen
Unfallversicherung muß zudem wie bei allen anderen Verbänden von
Leistungsträgern durch die Einrichtung einer staatlichen Aufsicht
ergänzt werden.
Soweit Vorschriften der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände
(z. B. Unfallverhütungsvorschriften) durch Regelungen über die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sensibler medizinischer Daten in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, sind diese Eingriffe gesetzlich
zu regeln.
5. Anzeige eines Berufsunfalls und einer Berufskrankheit
Bei Datenschutzkontrollen der bisherigen Anzeigen von Berufsunfällen
und -krankheiten hat sich gezeigt, daß der Umfang der an die verschiedenen
Stellen übermittelten Daten zum Teil dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit, nicht
Rechnung trägt. Der Inhalt dieser Anzeigen muß an diesen
Grundsätzen gemessen neu festgelegt werden.
6. Zentraldateien mehrerer Unfallversicherungsträger oder ihrer
Verbände
Zweck und Inhalt zentral geführter Dateien sind in angemessenem Umfang
gesetzlich präzise zu regeln. Dasselbe gilt für die Datenverarbeitung
und -nutzung sowie die Festlegung der jeweils speichernden Stelle.
Die rechtzeitige Beteiligung des jeweils zuständigen Bundes- oder
Landesbeauftragten für den Datenschutz vor Einrichtung einer Zentraldatei
ist vorzusehen.
7. Anforderung medizinischer Unterlagen bei anderen Sozialleistungsträgern
Der in § 76 Abs. 2 SGB X vorgesehene Hinweis auf das Widerspruchsrecht
gegen die Übermittlung medizinischer Daten geht stets dann ins Leere,
wenn bei der speichernden bzw. übermittelnden Stelle kein
Verwaltungsverfahren läuft.
Es ist daher festzulegen, daß ein Unfallversicherungsträger vor
der Anforderung von Sozialdaten im Sinne des § 76 SGB X bei anderen
Sozialleistungsträgern den Versicherten auf dessen Widerspruchsrecht
nach § 76 Abs. 2 SGB X gegenüber der übermittelnden Stelle
hinzuweisen hat.
8. Akteneinsichtsrecht der Versicherten
Hinsichtlich des gesetzlichen Akteneinsichtsrechts nach § 25 SGB X treten
in der Praxis seitens der Unfallversicherungsträger Unsicherheiten auf,
ob zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder Urheberrechten
das Einsichtsrecht beschränkt werden muß. Hierzu ist eine gesetzliche
Klarstellung geboten, daß diese Rechte dem Akteneinsichtsrecht nicht
entgegenstehen.
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