Auch beim Ausbau neuer digitaler Kommunikationsformen (interaktive Dienste
wie z.B. Video on Demand) müssen die Persönlichkeitsrechte der
Nutzer gewahrt werden. Dabei ist stärker als bisher von vornherein Wert
darauf zu legen, daß datenschutzfreundliche Techniken entwickelt werden
und zum Einsatz kommen, bei denen personenbezogene Verbindungs- und Nutzungsdaten
erst gar nicht entstehen. Von besonderer Bedeutung sind hier anonyme
Zahlverfahren, z.B. Prepaid-Karten, auf denen Informationen über die
Nutzung ausschließlich dezentral gespeichert werden.
Entsprechend den Bestimmungen im Bildschirmtextstaatsvertrag und in den neueren
Mediengesetzen ist sicherzustellen, daß sich die Erhebung und die
Aufzeichnung von Verbindungs- und Abrechnungsdaten auf das erforderliche
Maß beschränken. Dieser strikte Verarbeitungsrahmen darf auch
nicht dadurch ausgeweitet werden, daß die Nutzung eines Dienstes von
der Einwilligung in eine zweckfremde Verwendung der Daten abhängig gemacht
wird. Die Länder sollten entsprechende einheitliche Regelungen für
alle interaktiven Dienste treffen.
Da es sich bei den angesprochenen Diensten um Bestandteile einer entstehenden
globalen Informationsinfrastruktur handelt, wird die Bundesregierung
aufgefordert, sich auf internationaler Ebene für entsprechende Regelungen
einzusetzen.
Rechte der Betroffenen gegenüber den Medien
Während die von der Berichterstattung Betroffenen - neben dem für
alle Bereiche geltenden Gegendarstellungsrecht - gegenüber den
öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern inzwischen
weitere elementare Datenschutzrechte besitzen, gibt es gegenüber der
Presse keine vergleichbaren Regelungen.
So kann derjenige, der durch die Berichterstattung der Rundfunkveranstalter
in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, in den meisten
Fällen nach der Publikation Auskunft über die der Berichterstattung
zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
Gegenüber der Presse hat er kein entsprechendes Auskunftsrecht. Die
meisten Rundfunkveranstalter sind - anders als die Presse - zudem verpflichtet,
etwaige Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen, auf die
sie sich beziehen (Mitspeicherungspflicht). Ein sachlicher Grund für
diese Unterscheidungen ist nicht erkennbar.
Das Presserecht sollte insofern der Rechtslage nach dem Rundfunkrecht (z.B.
§ 41 Abs. 3 BDSG und Art. 17 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag) angeglichen werden.
Gegenüber Pressedatenbanken, die nicht nur dem eigenen internen Gebrauch
dienen, sollte der Betroffene darüber hinaus ein Auskunftsrecht
bezüglich des zu seiner Person gespeicherten veröffentlichten Materials
haben.
Öffentlichkeitsarbeit der Behörden
Personenbezogene Veröffentlichungen von Behörden können das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigen.
Das gilt für die Personen, auf die die Aktivitäten der Behörde
unmittelbar gerichtet sind, wie auch für andere Verfahrensbeteiligte
(wie z. B. Einwender, Opfer von Straftaten, Zeugen) und im besonderen Maße
für unbeteiligte Personen aus dem sozialen Umfeld des Betroffenen. Deshalb
ist bei der Weitergabe von Daten aus Strafermittlungsverfahren an die Medien
besonders zurückhaltend zu verfahren.
Für den Umfang des Anspruchs der Medien auf Weitergabe personenbezogener
Daten in Form von Presseerklärungen und Auskünften gibt es keine
konkreten gesetzlichen Festlegungen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder halten es daher für geboten, daß der Gesetzgeber
Kriterien für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und
Presse deutlicher als bisher festlegt. Dafür kommen die Vorschriften
des Landespresserechts, in besonders sensiblen Bereichen aber auch
spezialgesetzliche Regelungen wie etwa die Strafprozeßordnung in Betracht.
Gerichtsfernsehen
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder treten den in
jüngster Zeit zunehmend erhobenen Forderungen nach einer Aufhebung des
Verbots der Hörfunk- und Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen
entgegen. Insbesondere bei Strafprozessen vor laufenden Mikrofonen und Kameras
würde es unweigerlich zu einer gravierenden Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts der Angeklagten, der Opfer, der Zeugen und ihrer
Angehörigen kommen. Selbst mit Einwilligung aller Prozeßbeteiligten
darf die Hörfunk- und Fernsehberichterstattung nicht zugelassen werden.
Die Gerichtsverhandlung darf nicht zu einem masssenmedial vermittelten "modernen
Pranger" werden.
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