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Anlage 2.4

Entschließung der 49. Konferenz am 9./10. März 1995 in Bremen zu
Automatische Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren

Gegenwärtig werden Systeme zur automatischen Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren in mehreren Versuchsfeldern erprobt. Sie können im Rahmen der weiteren Entwicklung zu zentralen Komponenten umfassender Verkehrstelematiksysteme (z.B. Verkehrsinformation und -leitung) werden.

Mit der Einführung derartiger Verkehrstelematiksysteme besteht die Gefahr, daß personenbezogene Daten über den Aufenthaltsort von Millionen Verkehrsteilnehmern, erhoben und verarbeitet werden. Exakte Bewegungsprofile können dadurch erstellt werden. Damit wären technische Voraussetzungen geschaffen, daß Systembetreiber und andere nachvollziehen können, wer wann wohin gefahren ist. Derartige Datensammlungen wären aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, weil das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht umfaßt, sich möglichst frei und unbeobachtet zu bewegen. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, elektronische Mautsysteme datenschutzgerecht auszugestalten. Bei den anstehenden Entscheidungen sind andere Verfahren wie z. B. die Vignette einzubeziehen.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßt, daß der Grundsatz der datenschutzgerechten Ausgestaltung von Systemen zur automatischen Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren von allen Beteiligten am Feldversuch auf der BAB A 555 akzeptiert wird. Zur Umsetzung dieses Grundsatzes fordern die Datenschutzbeauftragten:

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  • Der Grundsatz der "datenfreien Fahrt" muß auch künftig gewährleistet sein. Über Verkehrsteilnehmer, die ordnungsgemäß bezahlen, dürfen keine Daten erhoben oder verarbeitet werden, die die Herstellung eines Personenbezugs ermöglichen. Es sind ausschließlich solche Zahlungsverfahren anzuwenden, bei denen die Abrechnungsdaten nur dezentral beim Verkehrsteilnehmer gespeichert werden. Die Verkehrsteilnehmer dürfen jedoch nicht gezwungen werden, einen lückenlosen Nachweis über ihre Bewegungen zu führen.
  • Die Überwachung der Gebührenzahlung darf nur stichprobenweise erfolgen. Die Möglichkeit einer flächendeckenden Kontrolle ist von vornherein technisch und rechtlich auszuschließen. Die Gebührenkontrolle ist so zu gestalten, daß die Identität des Verkehrsteilnehmers nur dann aufgedeckt wird, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Gebühren nicht entrichtet worden sind.
  • Die Verfahren der Gebührenerhebung und -kontrolle müssen für die Verkehrsteilnehmer durchschaubar sein. Der Verkehrsteilnehmer muß jederzeit über sein Guthaben, die Abbuchung und den eventuellen Kontrollvorgang informiert sein.
  • Alle datenschutzrelevanten Systemkomponenten sind so auszugestalten, daß sie weder vom Betreiber noch von anderer Seite beeinträchtigt oder zurückgenommen werden können.

Die hierbei anzuwendenden Verfahren wären gesetzlich abschließend vorzugeben. Dabei ist sicherzustellen, daß anfallende personenbezogene Daten von allen beteiligten Stellen vertraulich behandelt werden und einer strikten Zweckbindung unterliegen. Ferner ist zu gewährleisten, daß Betreiber derartiger Systeme - unabhängig von ihrer Rechtsform - einer Datenschutzkontrolle nach einheitlichen Kriterien unterliegen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der anstehenden internationalen Normierung elektronischer Mautsysteme die datenschutzrechtlichen Anforderungen durchzusetzen.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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