Anlage 2.4
Entschließung der 49. Konferenz am 9./10. März 1995 in Bremen
zu
Automatische Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
Gegenwärtig werden Systeme zur automatischen Erhebung von
Straßenbenutzungsgebühren in mehreren Versuchsfeldern erprobt.
Sie können im Rahmen der weiteren Entwicklung zu zentralen Komponenten
umfassender Verkehrstelematiksysteme (z.B. Verkehrsinformation und -leitung)
werden.
Mit der Einführung derartiger Verkehrstelematiksysteme besteht die Gefahr,
daß personenbezogene Daten über den Aufenthaltsort von Millionen
Verkehrsteilnehmern, erhoben und verarbeitet werden. Exakte Bewegungsprofile
können dadurch erstellt werden. Damit wären technische Voraussetzungen
geschaffen, daß Systembetreiber und andere nachvollziehen können,
wer wann wohin gefahren ist. Derartige Datensammlungen wären aus
datenschutzrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, weil das Grundrecht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht umfaßt, sich
möglichst frei und unbeobachtet zu bewegen. Vor diesem Hintergrund ist
es besonders wichtig, elektronische Mautsysteme datenschutzgerecht
auszugestalten. Bei den anstehenden Entscheidungen sind andere Verfahren
wie z. B. die Vignette einzubeziehen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
begrüßt, daß der Grundsatz der datenschutzgerechten
Ausgestaltung von Systemen zur automatischen Erhebung von
Straßenbenutzungsgebühren von allen Beteiligten am Feldversuch
auf der BAB A 555 akzeptiert wird. Zur Umsetzung dieses Grundsatzes fordern
die Datenschutzbeauftragten:
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