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Anlage 2.3

Entschließung der 49. Konferenz am 9./10. März 1995 in Bremen zum Datenschutz bei elektronischen Mitteilungssystemen (e-mail)

Es ist damit zu rechnen, daß in Zukunft mit Hilfe elektronischer Mitteilungssysteme rechtsverbindliche bedeutsame Informationen und insbesondere personenbezogene Daten über Netze ausgetauscht werden.

Die zunehmende Nutzung von elektronischen Mitteilungssystemen (Electronic-Mail, Dokumentenaustausch über Datenfernübertragung, Message Handling Systems MHS/X.400) hat zur Folge, daß Bedrohungen wie Verlust von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Verbindlichkeit verschärft werden, weil Unbefugte Zugriffe auf Daten und Programme erhalten können und die Übertragungswege vom Kommunikationspartner nicht sicher zu kontrollieren sind. Deshalb ist beim Einsatz solcher Systeme das Risikobewußtsein bei den Verantwortlichen sowie den Anwendern zu schärfen. In diesem Zusammenhang gewinnt der Schutz der elektronisch gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Information durch eine Vielzahl umfassender aufeinander abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen an Bedeutung.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern, daß den folgenden Sicherheitsaspekten beim Einsatz von elektronischen Mitteilungssystemen Rechnung getragen wird:

1. Authentizität von Benutzern, Nachrichten und Systemmeldungen

Für den Empfänger einer Nachricht muß jederzeit die Möglichkeit bestehen, anhand bestimmter Kriterien die Authentizität des Absenders, der Nachricht sowie der an ihn gerichteten Systemmeldungen (z. B. Empfangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Sendeanforderungen, Teilnehmerkennungen, Teilnehmereinstufungen) zu überprüfen.

2. Vertraulichkeit von übertragenen Daten

Für alle Arten von Daten in elektronischen Mitteilungssystemen - Nachrichten sowie Verkehrs- und Verbindungsdaten - muß die Vertraulichkeit gewahrt bleiben. Sie ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. kryptografische Verfahren, sicherzustellen.

3. Integrität von Nachrichten und Meldungen

Es ist zu gewährleisten, daß bei Speicherung und Weiterleitung von Daten keine unbefugte, unerkannte Veränderung erfolgen kann.

4. Fälschungssichere Kommunikationsnachweise

Die für die Anerkennung einer elektronischen Kommunikation erforderlichen fälschungssicheren Sende-, Empfangs- und Übertragungsnachweise müssen dem Anwender auf Wunsch zur Verfügung stehen.

Seitenanfang 5. Ausschluß von Kommunikationsprofilen

Die Erstellung von Kommunikationsprofilen muß verhindert werden. Gespeicherte Protokollierungsdaten dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherung (§§ 14 Abs. 4, 31 BDSG bzw. landesgesetzliche Regelungen) verwendet werden.

Empfehlungen zum Einsatz von elektronischen Mitteilungssystemen:

Zum sicheren Einsatz von elektronischen Mitteilungssystemen sind als Grundschutzmaßnahmen folgende Empfehlungen zu beachten:

  1. Grundsätzlich sind nur solche Produkte einzusetzen, die die Sicherheitsfunktionen der X.400-Empfehlung aus dem Jahre 1988 erfüllen. Vorhandene Systeme - insbesondere solche, die noch auf Empfehlungen von 1984 basieren -, sollen künftig durch geeignete Zusatzprodukte hinsichtlich ihrer Sicherheit verbessert oder durch neuere Software versionen ersetzt werden.
  2. Bei Übertragung von personenbezogenen Daten ist eine Verschlüsselung vorzusehen. Die Verschlüsselung der Daten muß mit einem hinreichend sicheren Verschlüsselungsverfahren erfolgen. Neben der Auswahl eines effektiven Verschlüsselungsalgorithmus (z. B. DES, IDEA) muß dabei insbesondere eine ordnungsgemäße Schlüsselerzeugung, -verwaltung und -verteilung gewährleistet sein. Verschlüsselungskomponenten sind durch technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  3. Zur Absicherung der Integrität der Daten sollte auf Verfahren der "elektronischen Unterschrift" zurückgegriffen werden.
  4. Nach Möglichkeit ist die Funktion des Systemverwalters von der des Netzwerkverwalters - insbesondere der Verwaltung des elektronischen Mitteilungssystems - aus Sicherheitsgründen zu trennen.
  5. Es ist grundsätzlich separat administrierbare Hard- oder Software - z. B. in Form eines Kommunikationsservers - für das elektronische Mitteilungssystem vorzusehen.
  6. Bei Verwendungen von öffentlichen Übertragungswegen, sind die vorhandenen Sicherheitsmechanismen dieser Netze z. B. geschlossene Benutzergruppen, Rufnummernidentifikation, Teilnehmerzeichengabe und automatische Rückruffunktion zur Abwehr des Zugriffs durch Externe zu nutzen.
  7. Zur Beweissicherung einer stattgefunden Kommunikation sollte die eingesetzte Software folgende Funktionen beinhalten:
  • Zustellungs-/Empfangsnachweise
  • Sende-/Empfangsübergabenachweise

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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