Anlage 2.2
Entschließung der 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder vom 9./10. März 1995 in Bremen zu Maßhalten
beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
fordert, bei Sicherheitsüberprüfungen zum personellen Sabotageschutz
Augenmaß zu bewahren. Bei diesen Sicherheitsüberprüfungen
werden sensible Daten, z. B. über politische Anschauungen oder
Alkoholkonsum, vorbeugend erhoben, also ohne daß der Betroffene dazu
Anlaß geboten hätte. Polizei und Verfassungsschutz sind
routinemäßig beteiligt. Schon wenn der Betroffene im Verlauf der
Überprüfung auch nur in den Verdacht der Unzuverlässigkeit
gerät, kann dies bereits erheblichen Einfluß zumindest auf das
berufliche Fortkommen nehmen.
Gegenwärtig sind solche Überprüfungen spezialgesetzlich für
den Atombereich und für Flughäfen vorgesehen. Das Bundesministerium
des Innern will jetzt klären, inwieweit Beschäftigte in anderen
Einrichtungen überprüft werden sollen.
Unstreitig können solche Überprüfungen unbescholtener Bürger
nur zum Schutz von "lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen" angemessen
sein und nur Personen betreffen, die dort an "sicherheitsempfindlichen Stellen"
tätig sind. Als "lebenswichtig" sehen die Innenminister und -senatoren
aber bereits Stellen an, "die für das Funktionieren des Gemeinwesens
unverzichtbar sind". Damit könnten Beschäftigte in weiten Bereichen
des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft mit
Sicherheitsüberprüfungen überzogen werden.
Die Datenschutzbeauftragten meinen, daß das Persönlichkeitsrecht
hier größere Zurückhaltung gebietet. Die
Sicherheitsüberprüfungen müssen auf Bereiche beschränkt
bleiben, in denen einer erheblichen Bedrohung für das Leben zahlreicher
Menschen vorgebeugt werden muß.
Soweit in solchen Bereichen Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt
werden sollen, bedarf es einer ebenso klaren gesetzlichen Grundlage, wie
bisher im Atomgesetz und im Luftverkehrsgesetz. Die zu schützenden Arten
lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen müssen durch
Rechtsvorschrift abschließend festgelegt sein. Dabei sind für
die jeweiligen Bereiche angemessene Regelungen zu treffen, die mit
Rücksicht auf die Interessen Betroffener folgende allgemeine
Grundsätze beachten:
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