Anlage 2.14
Entschließung der 50. Konferenz am 09./10. November 1995 zu Planungen
für ein Korruptionsbekämpfungsgesetz
Derzeit gibt es Vorschläge, die Bekämpfung der Korruption durch
Verschärfungen des Strafrechts und des Strafprozeßrechts mit weiteren
Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu
organisieren. Ein Beispiel dafür ist der Beschluß des Bundesrates
vom 3. November 1995 zur Einbringung eines Korruptionsbekämpfungsgesetzes.
Nach dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf sollen Bestechlichkeit
und Bestechung in den Kreis derjenigen Tatbestände aufgenommen werden,
bei deren Verdacht die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und der Einsatz
technischer Mittel ohne Wissen des Betroffenen (§§ 100a, 100c StPO)
angeordnet werden dürfen.
Die Datenschutzbeauftragten weisen demgegenüber darauf hin, daß
es vorrangig um Prävention, nicht um Repression geht. Die
Datenschutzbeauftragten treten für eine entschlossene und wirksame
Bekämpfung der Korruption mit rechtsstaatlichen Mitteln unter strikter
Beachtung der Freiheitsrechte ein.
Sie wenden sich zugleich gegen eine Rechtspolitik, welche - noch bevor sie
sich darüber im klaren ist, was die bisherigen Verschärfungen und
Eingriffe an Vorteilen und an Nachteilen gebracht haben - auf weitere
Verschärfungen und Eingriffe setzt.
Gerade gegenüber der Korruption gibt es Möglichkeiten, welche
Effektivität versprechen und gleichwohl die Privatsphäre der
unbeteiligten und unschuldigen Bürgerinnen und Bürger nicht antasten:
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