Anlage 2.13
Entschließung der 50. Konferenz am 09./10. November 1995 zu Forderungen
an den Gesetzgeber zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten
durch die Ermittlungsbehörden an die Medien (außerhalb der
Öffentlichkeitsfahndung der Ermittlungsbehörden)
1. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Justiz
und Polizei an die Medien sollte eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage
geschaffen werden. Die Regelung sollte für den betroffenen Bürger
den Umfang des Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung
erkennbar machen.
2. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Medien ist nur
ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Verfahren gerade im Hinblick auf die
Person des Betroffenen oder die besonderen Umstände der Tat für
die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse ist.
3. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten
an die Medien übermittelt werden, sind die schutzwürdigen Belange
der Betroffenen zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die
privaten und beruflichen Folgen für das Opfer, den Beschuldigten/Angeklagten
und deren Angehörige sowie die Schwere, die Umstände und die Folgen
des Delikts.
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten über
Beschuldigte/Angeklagte sind auch der Grad des Tatverdachts und der Stand
des Verfahrens zu berücksichtigen. Vor Beginn der öffentlichen
Hauptverhandlung ist ein besonders strenger Maßstab an das Vorliegen
eines "überwiegenden Interesses" der Öffentlichkeit anzulegen.
Bis zur rechtskräftigen Verurteilung ist die Unschuldsvermutung zugunsten
des Beschuldigten oder Angeklagten zu beachten. Zu unterlassen sind alle
Auskünfte oder Erklärungen, die geeignet sind, die Unbefangenheit
der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen. Akteneinsicht durch
Medienvertreter kommt nicht in Betracht.
4. Grundsätzlich sind in Auskünfte und Erklärungen über
das Ermittlungs- und Strafverfahren keine Namen und sonstige personenbezogene
Angaben, die Opfer von Straftaten, Zeugen, Beschuldigte und Angeklagte bestimmbar
machen, aufzunehmen. Vor allem bei Hinweisen auf den Wohnort, das Alter,
den Beruf und die familiären Verhältnisse oder sonstigen sozialen
Bindungen (z.B. Partei- oder Vereinsmitgliedschaft) ist zu prüfen, inwieweit
dadurch eine Identifizierung des Betroffenen möglich wird.
5. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden, wenn
besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
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