Anlage 2.12
Entschließung der 50. Konferenz am 09./10. November 1995 zum Datenschutz
bei der Neuordnung der Telekommunikation (Postreform III)
Mit der Postreform III soll die Neugestaltung des Telekommunikationssektors
in Deutschland nach den Vorgaben des Liberalisierungskonzepts der
Europäischen Union abgeschlossen werden. Entstehen wird ein riesiger
Markt mit einer Vielzahl von großen und kleinen, teilweise auch
grenzüberschreitend tätigen Netzbetreibern und Diensteanbietern.
Die Akteure auf diesem Telekommunikationsmarkt werden zum größeren
Teil als Privatunternehmen operieren, es werden aber auch öffentliche
Stellen ihre Leistungen anbieten. Der gesetzgeberische Abschluß der
Liberalisierung und der Privatisierung des TK-Sektors wird die rechtliche
Grundlage bilden für den endgültigen Eintritt in das Zeitalter
von weltweiter Vernetzung, Multimedia und interaktiven Diensten und damit
für den rapiden Anstieg des Konsums von Angeboten der Telekommunikation,
des interaktiven Rundfunks und der Datenverarbeitung.
Die Konsequenzen sind absehbar: Gegenüber der heutigen Situation werden
unvergleichlich mehr personenbezogene Daten durch mehr Stellen registriert
und ausgewertet werden. Betroffen sind alle, die fernsehen, telefonieren,
fernkopieren, Texte und Dokumente über Datenleitung schicken oder
Telebanking oder Teleshopping betreiben. Die Risiken für den Einzelnen
durch die vermehrten Möglichkeiten der Verhaltens- und Umfeldkontrolle
oder der Ausforschung persönlicher Lebensgewohnheiten und Eigenschaften
vergrößern sich entsprechend.
Der vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation vorgelegte
Referentenentwurf für ein Telekommunikationsgesetz (TKG-E, Stand: 06.10.95)
macht es erforderlich, erneut die Realisierung der grundlegenden
Rahmenbedingungen für eine datenschutzgerechte Gestaltung der
künftigen Telekommunikationslandschaft - soweit die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes betroffen ist - anzumahnen.
Ein wirksamer Datenschutz muß - wie bereits jetzt gesetzlich fixiert
- auch künftig gleichberechtigtes Regulierungsziel neben z.B. der
Sicherstellung der flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen bleiben.
Kundenwünsche nach variablerer und komfortablerer Nutzung der technischen
Möglichkeiten werden zunehmen. Gerade deshalb müssen die Prinzipien
der Datenvermeidung und der strikten Begrenzung der Datenverarbeitung auf
das erforderliche Ausmaß ihren Vorrang bei der Ausgestaltung der
kommunikationstechnischen Infrastruktur behalten. Netzbetreiber und
Diensteanbieter sollten verpflichtet werden, überall dort, wo dies technisch
möglich ist, auch anonyme Zugangs- und Nutzungsformen für ihre
Leistungen bereitzustellen. Für eine sichere Datenübertragung sind
ohne prohibitive Zusatzkosten wirksame Verschlüsselungsverfahren
bereitzustellen.
|