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5.11 Stadtentwicklung und Umweltschutz

Regelungsdefizite beseitigt

Unmittelbar vor Ende der Legislaturperiode verabschiedete das Abgeordnetenhaus eine Reihe von Rechtsvorschriften im Umweltbereich, die auch die von uns schon seit längerem angemahnten datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten. Eines der schwierigsten und langwierigsten Gesetzgebungsvorhaben war sicherlich das Berliner Bodenschutzgesetz [155]. Bereits vor rund zehn Jahren bzw. im Ostteil unmittelbar nach der Vereinigung begannen die Umweltbehörden Altlastenverdachtsflächenkataster sowie Altlastenkataster zu erstellen. Durch den Grundstücksbezug dieser Angaben und den daraus vielfach folgenden Personenbezug ergab sich die Notwendigkeit, auch datenschutzrechtliche Regelungen zu treffen.

Nach dem Bodenschutzgesetz dürfen die Daten in einem automatisierten Bodenbelastungskataster und einer Bodenschadstoffdatenbank gespeichert werden. Sie sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Der Betroffene ist zur Auskunft verpflichtet. Auch dürfen Daten, die bei Behörden im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit in anderen Dateien gespeichert sind, für die Speicherung in die Bodendatenbanken übermittelt werden. Das Bodenschutzgesetz enthält einen Datenkatalog, der die zulässigen Angaben des Bodenbelastungskatasters, der Bodenschadstoffdatenbank und der Bodenzustandsdatenbank aufführt.

Da die Bodendatenbanken einen wichtigen Informationspool für verschiedene Verwaltungen darstellen, wurde eine Datenübermittlung im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens an die Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen und für Finanzen sowie an die Umweltämter der Bezirke zugelassen. Die Details sind in einer Rechtsverordnung festzulegen, die noch aussteht.

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht lobenswert ist, daß im Berliner Bodenschutzgesetz Informationsfreiheitsrechte der Bürger und Datenschutzansprüche zueinander ins Verhältnis gesetzt und ein Abwägungsverfahren festgelegt wurde. Danach ist jedem auf Antrag Einsicht in die Bodendatenbanken hinsichtlich der Daten zur Bodenbeschaffenheit und zu Bodenbelastungen zu gewähren, sofern eine solche Einsichtnahme nicht die schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit oder des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Einsicht ist auch dann zu gewähren, wenn das Informationsbedürfnis des Antragstellers die Belange der Allgemeinheit oder das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung erheblich übersteigt. Im Unterschied zum Umweltinformationsgesetz des Bundes wurde hier für einen speziellen Sachverhalt den Informationsfreiheitsrechten der Bürger ein erheblich höheres Gewicht zugewiesen als schutzwürdigen Belangen Betroffener (Grundstückseigentümer). Die Einzelheiten dieser Abwägung bedürfen jedoch ebenfalls der Klärung durch eine Rechtsverordnung.

Seitenanfang Bereits vor dem Inkrafttreten des Bodenschutzgesetzes erreichten uns Anfragen, unter welchen Vorgaben Veröffentlichungen von Altlastenkatastern auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes des Bundes möglich sind. Dies enthält eine Grundlage zur Übermittlung ohne Anhörung der Betroffenen, wenn die Haus- bzw. Grundstücksnummern nicht mitübermittelt werden. Grundstücksscharfe Daten wie beispielsweise in Karten mit unterschiedlichen Schraffuren könnten ebenfalls übermittelt werden, wenn nur eine grobe Zuordnung zu gegenwärtigen oder ehemaligen Nutzungsformen möglich ist, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen. Nach der durch das Berliner Bodenschutzgesetz geänderten Rechtslage wäre hier eine weitgehend unbegrenzte Veröffentlichung möglich.

Auch die im Jahresbericht 1994 angemahnte überfällige achte Änderung des Berliner Wassergesetzes [156] konnte noch in der alten Legislaturperiode verabschiedet werden. Damit wurden parallel zum Berliner Bodenschutzgesetz die Befugnisse der Berliner Wasserbehörde zum Erheben und sonstigen Verarbeiten personenbezogener Daten normenklar geregelt. Die Daten wurden den konkreten Aufgaben, die auch aus anderen Rechtsvorschriften erwachsen, zugeordnet. Mit dem Berliner Bodenschutzgesetz und dem Berliner Wassergesetz ist für die Verarbeitung grundstücks- und damit auch häufig personenbezogener Daten ein im Vergleich zu anderen Bundesländern guter Stand erreicht worden.

Das ebenfalls kurz vor Ende der Legislaturperiode verabschiedete Friedhofsgesetz [157] enthält erstmals nicht nur für landeseigene, sondern auch für nicht landeseigene Friedhöfe eine Datenschutzregelung, die den Friedhofsverwaltungen das Führen von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen erlaubt. Für die landeseigenen Friedhöfe gilt darüber hinaus die Rechtsverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten weiter.

Anfang des Jahres 1995 brachte der Senat die Entwürfe eines Landesfischereigesetzes [158], eines Landesfischereischeingesetzes [159] und eines Landesjagdgesetzes [160] im Abgeordnetenhaus ein. Leider mußten wir feststellen, daß diese drei Gesetzesentwürfe zwar eine Reihe von Regelungen beinhalten, zu deren Durchführung die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, aber keine normenklaren Datenverarbeitungsbefugnisse vorgesehen waren. So sollen Fischereischeine als Ausweise mit Namen und Lichtbild gefertigt werden. Die Ausstellung eines Fischereischeins setzt eine Anglerprüfung voraus, die im Auftrag der zuständigen Senatsverwaltung durch anerkannte fischereiliche Landesverbände durchzuführen ist. Diese Regelungen wären ohne die Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ins Leere gelaufen. Daher empfahlen wir dem Ausschuß für Umweltschutz des Abgeordnetenhauses diese drei Gesetze um jeweils eine Verordnungsermächtigung für die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten und die einzelnen Verwendungszwecke, zu ergänzen. Der Berliner Gesetzgeber berücksichtigte im weiteren Verfahren unsere Hinweise.

Zu den vielfältigen Aktivitäten für die beabsichtigte Fusion der Länder Berlin und Brandenburg gehörte auch der Staatsvertrag zur Landesplanung (Landesplanungsvertrag). So wird nach diesem Vertrag zum 1. Januar 1996 eine gemeinsame Landesplanungsabteilung in Potsdam eingerichtet. Ausgehend vom Dienstort dieser Behörde wurde auf unsere Empfehlung hin festgelegt, daß für datenschutzrechtliche Belange das Recht des Landes Brandenburg gilt, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Wenn jedoch Daten im Land Berlin zum Zwecke der Planung erhoben werden und für diese Erhebungen in Berlin bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, sind diese anzuwenden. Der Brandenburgische Datenschutzbeauftragte wird im Einvernehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten die Kontrollbefugnis über die gemeinsame Landesplanungsabteilung ausüben.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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