Berichtdes Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1994Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat dem Abgeordnetenhaus und dem Regierenden Bürgermeister jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen (§ 29 Berliner Datenschutzgesetz -BlnDSG-). Der vorliegende Bericht schließt an den am 16. März 1994 vorgelegten Jahresbericht 1993 an und deckt den Zeitraum zwischen 1. Januar und 31. Dezember 1994 ab. Wir kommen damit zugleich den Pflichten nach § 6 Abs. 3 Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und zu Art. 36 des Einigungsvertrages nach. Gliederung1. Rechtliche Rahmenbedingungen2. Technische Rahmenbedingungen3. Übergreifende Themen4. Aus den einzelnen Geschäftsbereichen5. Telekommunikation und Medien6. Durchsetzung des DatenschutzesAnlagen
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Zuletzt geändert:
am 08.02.97