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Anlage 3.3

Stellungnahme der Europäischen Konferenz der Datenschutzbeauftragten zum Analysebericht der Europäischen Kommission (DG XIII) entsprechend der ONPRahmenrichtlinie (Richtlinie des Rates 90/387/WG)

Übersetzung aus dem Englischen

Allgemeine Anmerkungen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat die Harmonisierung der Bedingungen für offenen und effizienten Zugang zu Telekommunikationsnetzen und diensten (Open Network Provision ONP) vorrangig behandelt.

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten sind der Ansicht, daß Datenschutz eine bedeutendere Rolle spielen sollte, als dies jetzt der Fall ist. In seiner ONPRichtlinie zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (90/387/EWG vom 28.06.1990) hat der Rat bestimmt, daß die ONPBedingungen ". . . den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten nicht beschränken (dürfen), es sei denn aus Gründen, die auf grundlegenden Anforderungen beruhen und die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Diese grundlegenden Anforderungen sind . . . Datenschutz, wo dies angebracht ist."

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten sind der Ansicht, daß diese eingeschränkte Vorstellung über den Schutz personenbezogener Daten revidiert werden sollte. Der Schutz personenbezogener Daten, wie er durch das zukünftige Gemeinschaftsrecht (wie die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie über den Schutz personenbezogener Daten und die ISDNRichtlinie über den Datenschutz) sichergestellt wird, ist nicht nur eine grundlegende Anforderung, "wo dies angebracht ist", sondern unter allen im Gemeinschaftsrecht beschriebenen Umständen (sowie dem nationalen Recht in Überein

stimmung mit dem Gemeinschaftsrecht). Die ONPRahmenrichtlinie enthält keine solchen Einschränkungen für andere grundlegende Anforderungen wie die Sicherheit des Netzbetriebs und die Aufrechterhaltung der Netzintegrität. Der Schutz personenbezogener Daten ist nicht von geringerer Bedeutung, und es sollte nicht erlaubt sein, ihn zu beeinträchtigen, wenn Netzbetreiber und Diensteanbieter dies für angemessen halten.

Seitenanfang Der Analysebericht schlägt vor, die Anwendung der ONPPrinzipien auf verschiedene andere Telekommunikationsdienste zu erweitern, insbesondere intelligente Netzfunktionen, Netzmanagement, den Nahverkehrsbereich und die Breitbandkommunikation. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten sind der Ansicht, daß spezifische Datenschutzregelungen in jede der zukünftigen ONPRichtlinien aufgenommen werden sollten. Es ist von großer Bedeutung, die Schaffung neuer Telekommunikationsdienste und infrastrukturen ohne hinreichende Datenschutzmaßnahmen zu verhindern. Die gegenwärtigen Fassungen der Vorschläge für die ISDNRichtlinie und die allgemeine Datenschutzrichtlinie decken nur einige der spezifischen Probleme von Telekommunikationsdiensten ab. Besonders der geänderte Vorschlag für die ISDNRichtlinie ist in seinem Anwendungsbereich im Vergleich mit dem ursprünglichen Vorschlag erheblich eingeschränkt worden. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten beabsichtigen, kurzfristig eine Erklärung zu dem geänderten Vorschlag für eine ISDNRichtlinie abzugeben.

Grundsätzlich sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten auf ein Minimum reduziert werden. Dies gilt besonders für Verbindungsdaten. Die verbleibenden notwendigen Daten sollten im Prinzip nicht an Dritte weitergegeben werden (Zweckbindungsgrundsatz).

Anwendung von ONPPrinzipien auf intelligente Netzfunktionen

Der Bericht stellt fest, daß die Kommission sicherstellen wird, daß die relevanten Regelungen der vorgeschlagenen Richtlinie für den Sprachtelefondienst vollständig in diesem Bereich angewendet werden (S. 9). Dies sollte die Datenschutzregelungen der Richtlinie einschließen (weitere Anmerkungen zu dieser Richtlinie siehe unten).

Anwendung der ONPPrinzipien auf das Netzmanagement

Die NERAStudie empfiehlt, daß die Kommission die Wettbewerbsgleichheit zwischen Telekommunikationsorganisationen und unabhängigen Mehrwertdienstanbietern sicherstellen sollte (S. A 1 5, Empfehlung 1). Die Europäische Union sollte in diesem Zusammenhang ebenfalls sicherstellen, daß das Prinzip des Fernmeldegeheimnisses wie in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten für Telekommunikationsorganisationen niedergelegt auch in vollem Umfang auf Mehrwertdienstanbieter anwendbar ist.

Die Studie empfiehlt auch die Einführung von einzeln aufgeschlüsselten Rabatten auf den Rechnungen (Tabelle: Open Network Provision Supply Conditions proposed by the study, S. A 1 6). Die Europäischen Datenschutzbeauftragten sind der Auffassung, daß die Informationen über einzelne Rabatte auf den Rechnungen nicht mehr personenbezogene Daten enthalten sollten, als die Rechnung selbst, z.B. sollten keine Nummern von Angerufenen aufgenommen werden, wenn der Teilnehmer sich nicht für einen Einzelentgeltnachweis entschieden hat. Der extensiven Datenverarbeitung, die dem gesamten Prozeß der Rechnungsstellung zugrunde liegt, sollte unabhängig von der Option, die der Teilnehmer gewählt hat, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Zugang zum Breitbandnetz

Betreffend die Anwendung von ONPPrinzipien auf Breitbandkommunikation, besonders Video und MultimediaApplikationen, sind die Europäischen Datenschutzbeauftragten der Auffassung, daß hierdurch völlig neue Fragen aufgeworfen werden. Da die Grenze zwischen Telekommunikation und Rundfunk zunehmend verwischt wird, wird es immer wichtiger werden, die Teilnehmer effektiv gegen die Schaffung elektronischer Profile über ihr Verhalten zu schützen.

Anwendung der ONPPrinzipien auf den Sprachtelefondienst

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst ist in diesem

Juni vom Europäischen Parlament zurückgewiesen worden. Daher nehmen die Europäischen Datenschutzbeauftragten die Gelegenheit wahr, zu den Datenschutzregelungen des zurückgewiesenen Vorschlags Stellung zu nehmen, um zur Verbesserung der Datenschutzregelung in späteren Vorschlägen beizutragen.

Der geänderte Vorschlag der ONPSprachtelefondienstrichtlinie (KOM (93) 182 endg. SYN 437) enthielt Regelungen zum Einzelentgeltnachweis (Art. 14), Teilnehmerverzeichnissen (Art. 15) und die Begründungen, die auf grundlegende Anforderungen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestützt werden (Art. 21 Ziff. 5).

Der geänderte Vorschlag enthielt nur generelle Verweise auf die relevante Gesetzgebung über den Schutz personenbezogener Daten (Art. 14, 15, 21 Ziff. 5 d). In dieser Hinsicht war der Vorschlag unvollständig und bedurfte der Ergänzung durch substantielle Regelungen über den Datenschutz beim Sprachtelefondienst.

Es muß jedoch zur Kenntnis genommen werden, daß der Vorschlag der Kommission ausdrücklich feststellt, daß "Nutzungseinschränkungen, die aus grundlegenden Anforderungen abgeleitet werden, . . . mit ordnungspolitischen Mitteln und nicht durch technische Einschränkungen durchzusetzen (sind)." Dieser Vorschlag könnte wenigstens in der englischen Version so ausgelegt werden, daß keinerlei technische Einschränkungen zur Sicherstellung des Datenschutzes verhängt werden könnten. Dies würde im Widerspruch zu der Ansicht verschiedener Europäischer Datenschutzbeauftragter stehen, daß effektive Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten nicht allein auf gesetzliche Regelungen gestützt werden können, sondern auch durch technische Standards unterstützt werden müssen. Daher bedarf wenigstens der englische Text der Klarstellung (". . . nicht nur durch technische Einschränkungen . . . ").

Darüber hinaus wurde im geänderten Vorschlag der Kommission für eine Sprachtelefondienstrichtlinie die Regelung über Einzelentgeltnachweise derart geändert, daß alle Teilnehmer, die dem nicht widersprochen haben, automatisch Einzelentgeltnachweise erhalten würden (Art. 14). Der Verweis auf die relevante Datenschutzgesetzgebung blieb unverändert. Die Europäischen Datenschutzbauftragten haben es begrüßt, daß der gemeinsame Standpunkt vom 30.06.1993 den ursprünglichen Vorschlag in dieser Hinsicht

wiederhergestellt hat, so daß Einzelentgeltnachweise nur auf Verlangen erhältlich sind. Diese Regelung sollte in dem neuen Vorschlag, der durch die Kommission vorbereitet werden wird, erhalten bleiben. Der extensiven Datenverarbeitung, die dem gesamten Verfahren der Rechnungserstellung zugrunde liegt, sollte wiederum mehr Aufmerksamkeit gegeben werden, unabhängig davon, welche Option der Teilnehmer gewählt hat.

Der Rat hat ebenfalls die Regelung aus Art. 15 b gestrichen, nach dem die Benutzer berechtigt sind, sich "ohne zusätzliche Kosten" in öffentliche Telefonverzeichnisse eintragen oder nicht eintragen zu lassen. Dies würde es für die Benutzer schwieriger machen, sich nicht in öffentliche Telefonverzeichnisse eintragen zu lassen, ein Recht, das die meisten Europäischen Datenschutzbeauftragten bisher für wesentlich gehalten haben.

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Grundsätze für den universellen Dienst im Bereich der Telekommunikation (KOM (93) 543 endg. v. 15.11.1993)

Das Konzept des offenen Netzzugangs sorgt auch für die Schaffung eines universellen Basisdienstes in allen Mitgliedstaaten. Dieser universelle Dienst soll bestimmte gemeinschaftsweite Basismerkmale enthalten, die für jeden Bürger der Gemeinschaft erhältlich sein sollen. Zusätzlich zu diesen Basismerkmalen können Zusatzmerkmale von konkurrierenden Diensteanbietern angeboten werden. In seinem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Grundsätze für den universellen Dienst im Bereich der Telekommunikation (KOM (93) 543 endg.) hat die Kommission diese Struktur näher ausgeführt, ohne das Problem der Datensicherheit und des Datenschutzes für die Teilnehmer in diesem Bereich überhaupt zu erwähnen. Es gibt nicht einmal einen Verweis auf die grundlegen den Anforderungen aus Art. 3 Ziff. 2 der allgemeinen ONPRichtlinie, die den Datenschutz enthalten.

Die Europäischen Datenschutzbeauftragten halten es für wesentlich, daß Maßnahmen zum Datenschutz Bestandteil jedes universellen Basistelekommunikationsdienstes werden, der in der Europäischen Union angeboten wird.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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