Der Analysebericht schlägt vor, die Anwendung der ONPPrinzipien auf
verschiedene andere Telekommunikationsdienste zu erweitern, insbesondere
intelligente Netzfunktionen, Netzmanagement, den Nahverkehrsbereich und die
Breitbandkommunikation. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten sind
der Ansicht, daß spezifische Datenschutzregelungen in jede der
zukünftigen ONPRichtlinien aufgenommen werden sollten. Es ist von
großer Bedeutung, die Schaffung neuer Telekommunikationsdienste und
infrastrukturen ohne hinreichende Datenschutzmaßnahmen zu verhindern.
Die gegenwärtigen Fassungen der Vorschläge für die ISDNRichtlinie
und die allgemeine Datenschutzrichtlinie decken nur einige der spezifischen
Probleme von Telekommunikationsdiensten ab. Besonders der geänderte
Vorschlag für die ISDNRichtlinie ist in seinem Anwendungsbereich im
Vergleich mit dem ursprünglichen Vorschlag erheblich eingeschränkt
worden. Die Europäischen Datenschutzbeauftragten beabsichtigen, kurzfristig
eine Erklärung zu dem geänderten Vorschlag für eine ISDNRichtlinie
abzugeben.
Grundsätzlich sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erbringung
von Telekommunikationsdiensten auf ein Minimum reduziert werden. Dies gilt
besonders für Verbindungsdaten. Die verbleibenden notwendigen Daten
sollten im Prinzip nicht an Dritte weitergegeben werden (Zweckbindungsgrundsatz).
Anwendung von ONPPrinzipien auf intelligente Netzfunktionen
Der Bericht stellt fest, daß die Kommission sicherstellen wird, daß
die relevanten Regelungen der vorgeschlagenen Richtlinie für den
Sprachtelefondienst vollständig in diesem Bereich angewendet werden
(S. 9). Dies sollte die Datenschutzregelungen der Richtlinie einschließen
(weitere Anmerkungen zu dieser Richtlinie siehe unten).
Anwendung der ONPPrinzipien auf das Netzmanagement
Die NERAStudie empfiehlt, daß die Kommission die Wettbewerbsgleichheit
zwischen Telekommunikationsorganisationen und unabhängigen
Mehrwertdienstanbietern sicherstellen sollte (S. A 1 5, Empfehlung 1). Die
Europäische Union sollte in diesem Zusammenhang ebenfalls sicherstellen,
daß das Prinzip des Fernmeldegeheimnisses wie in der nationalen
Gesetzgebung der Mitgliedstaaten für Telekommunikationsorganisationen
niedergelegt auch in vollem Umfang auf Mehrwertdienstanbieter anwendbar ist.
Die Studie empfiehlt auch die Einführung von einzeln aufgeschlüsselten
Rabatten auf den Rechnungen (Tabelle: Open Network Provision Supply Conditions
proposed by the study, S. A 1 6). Die Europäischen Datenschutzbeauftragten
sind der Auffassung, daß die Informationen über einzelne Rabatte
auf den Rechnungen nicht mehr personenbezogene Daten enthalten sollten, als
die Rechnung selbst, z.B. sollten keine Nummern von Angerufenen aufgenommen
werden, wenn der Teilnehmer sich nicht für einen Einzelentgeltnachweis
entschieden hat. Der extensiven Datenverarbeitung, die dem gesamten Prozeß
der Rechnungsstellung zugrunde liegt, sollte unabhängig von der Option,
die der Teilnehmer gewählt hat, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Zugang zum Breitbandnetz
Betreffend die Anwendung von ONPPrinzipien auf Breitbandkommunikation, besonders
Video und MultimediaApplikationen, sind die Europäischen
Datenschutzbeauftragten der Auffassung, daß hierdurch völlig neue
Fragen aufgeworfen werden. Da die Grenze zwischen Telekommunikation und Rundfunk
zunehmend verwischt wird, wird es immer wichtiger werden, die Teilnehmer
effektiv gegen die Schaffung elektronischer Profile über ihr Verhalten
zu schützen.
Anwendung der ONPPrinzipien auf den Sprachtelefondienst
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung des
offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst ist in diesem
Juni vom Europäischen Parlament zurückgewiesen worden. Daher nehmen
die Europäischen Datenschutzbeauftragten die Gelegenheit wahr, zu den
Datenschutzregelungen des zurückgewiesenen Vorschlags Stellung zu nehmen,
um zur Verbesserung der Datenschutzregelung in späteren Vorschlägen
beizutragen.
Der geänderte Vorschlag der ONPSprachtelefondienstrichtlinie (KOM (93)
182 endg. SYN 437) enthielt Regelungen zum Einzelentgeltnachweis (Art. 14),
Teilnehmerverzeichnissen (Art. 15) und die Begründungen, die auf
grundlegende Anforderungen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestützt
werden (Art. 21 Ziff. 5).
Der geänderte Vorschlag enthielt nur generelle Verweise auf die relevante
Gesetzgebung über den Schutz personenbezogener Daten (Art. 14, 15, 21
Ziff. 5 d). In dieser Hinsicht war der Vorschlag unvollständig und bedurfte
der Ergänzung durch substantielle Regelungen über den Datenschutz
beim Sprachtelefondienst.
Es muß jedoch zur Kenntnis genommen werden, daß der Vorschlag
der Kommission ausdrücklich feststellt, daß
"Nutzungseinschränkungen, die aus grundlegenden Anforderungen abgeleitet
werden, . . . mit ordnungspolitischen Mitteln und nicht durch technische
Einschränkungen durchzusetzen (sind)." Dieser Vorschlag könnte
wenigstens in der englischen Version so ausgelegt werden, daß keinerlei
technische Einschränkungen zur Sicherstellung des Datenschutzes
verhängt werden könnten. Dies würde im Widerspruch zu der
Ansicht verschiedener Europäischer Datenschutzbeauftragter stehen, daß
effektive Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten nicht allein
auf gesetzliche Regelungen gestützt werden können, sondern auch
durch technische Standards unterstützt werden müssen. Daher bedarf
wenigstens der englische Text der Klarstellung (". . . nicht nur
durch technische Einschränkungen . . . ").
Darüber hinaus wurde im geänderten Vorschlag der Kommission für
eine Sprachtelefondienstrichtlinie die Regelung über Einzelentgeltnachweise
derart geändert, daß alle Teilnehmer, die dem nicht widersprochen
haben, automatisch Einzelentgeltnachweise erhalten würden (Art. 14).
Der Verweis auf die relevante Datenschutzgesetzgebung blieb unverändert.
Die Europäischen Datenschutzbauftragten haben es begrüßt,
daß der gemeinsame Standpunkt vom 30.06.1993 den ursprünglichen
Vorschlag in dieser Hinsicht
wiederhergestellt hat, so daß Einzelentgeltnachweise nur auf Verlangen
erhältlich sind. Diese Regelung sollte in dem neuen Vorschlag, der durch
die Kommission vorbereitet werden wird, erhalten bleiben. Der extensiven
Datenverarbeitung, die dem gesamten Verfahren der Rechnungserstellung zugrunde
liegt, sollte wiederum mehr Aufmerksamkeit gegeben werden, unabhängig
davon, welche Option der Teilnehmer gewählt hat.
Der Rat hat ebenfalls die Regelung aus Art. 15 b gestrichen, nach dem die
Benutzer berechtigt sind, sich "ohne zusätzliche Kosten" in
öffentliche Telefonverzeichnisse eintragen oder nicht eintragen zu lassen.
Dies würde es für die Benutzer schwieriger machen, sich nicht in
öffentliche Telefonverzeichnisse eintragen zu lassen, ein Recht, das
die meisten Europäischen Datenschutzbeauftragten bisher für wesentlich
gehalten haben.
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Grundsätze
für den universellen Dienst im Bereich der Telekommunikation (KOM (93)
543 endg. v. 15.11.1993)
Das Konzept des offenen Netzzugangs sorgt auch für die Schaffung eines
universellen Basisdienstes in allen Mitgliedstaaten. Dieser universelle Dienst
soll bestimmte gemeinschaftsweite Basismerkmale enthalten, die für jeden
Bürger der Gemeinschaft erhältlich sein sollen. Zusätzlich
zu diesen Basismerkmalen können Zusatzmerkmale von konkurrierenden
Diensteanbietern angeboten werden. In seinem Vorschlag für eine Entscheidung
des Rates über Grundsätze für den universellen Dienst im Bereich
der Telekommunikation (KOM (93) 543 endg.) hat die Kommission diese Struktur
näher ausgeführt, ohne das Problem der Datensicherheit und des
Datenschutzes für die Teilnehmer in diesem Bereich überhaupt zu
erwähnen. Es gibt nicht einmal einen Verweis auf die grundlegen den
Anforderungen aus Art. 3 Ziff. 2 der allgemeinen ONPRichtlinie, die den
Datenschutz enthalten.
Die Europäischen Datenschutzbeauftragten halten es für wesentlich,
daß Maßnahmen zum Datenschutz Bestandteil jedes universellen
Basistelekommunikationsdienstes werden, der in der Europäischen Union
angeboten wird.
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