Anlage 2.9
Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder auf ihrer 48. Sitzung
Vorschläge zur Überprüfung der Erforderlichkeit polizeilicher
Befugnisse und deren Auswirkungen für die Rechte der
Betroffenen
Angesichts der aktuellen Diskussion über die innere Sicherheit weisen
die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf hin, daß
umfangreiche polizeiliche Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten, insbesondere im technischen Bereich, gesetzlich
verankert worden sind.
Zum Kreis der Betroffenen zählen dabei nicht nur Personen, gegen die
Verdachtsgründe vorliegen, sondern auch nicht verdächtige Kontakt-
und Begleitpersonen und Unbeteiligte, deren Schutz nach Auffassung der
Datenschutzbeauftragten besonders wichtig ist.
Vor diesem Hintergrund schlagen die Datenschutzbeauftragten vor, den derzeitigen
Erkenntnisstand über die Erforderlichkeit polizeilicher Befugnisse zur
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihre Auswirkungen
auf die Rechte der Betroffenen durch folgende Maßnahmen zu verbessern:
1. Die Datenschutzbeauftragten teilen die von einigen Innenministern vertretene
Auffassung, daß bloße Angaben über Einsatzzahlen der besonderen
Befugnisse zur Datenerhebung nur einen begrenzten Aussagewert haben.
Aufschluß über die tatsächliche Praxis, ihre Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit läßt sich nur durch
Überprüfung und Auswertung der einzelnen Einsätze gewinnen.
Hierzu müssen unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten und der
Wissenschaft, insbesondere der Kriminologie und des Polizeirechts, objektive
und nachprüfbare Auswertungskriterien entwickelt werden.
Die Datenschutzbeauftragten begrüßen daher die Initiative für
eine sog. Rechtstatsachensammlung, die Erhebungen zu polizeilichen
Ermittlungsmethoden und Eingriffsbefugnissen durchführen soll. Sie schlagen
vor, in diese Rechtstatsachensammlung insbesondere Angaben über den
Anlaß einer Datenerhebung mit besonderen Mitteln, die Örtlichkeit
und die Dauer der Maßnahme, den Umfang der überwachten
Gespräche, den betroffenen Personenkreis sowie die Anzahl der ermittelten,
verurteilten, aber auch der entlasteten Personen einzubeziehen. Derartige
Aufstellungen wären nicht nur für elektronische
Überwachungsmethoden, sondern auch für Observationen, den Einsatz
verdeckter Ermittler und V-Personen sowie für Rasterfahndungen denkbar.
2. Einige Polizeigesetze verpflichten dazu, zu überprüfen, ob es
notwendig ist, bestehende Dateien weiterzuführen oder zu ändern.
Dabei soll nicht nur darauf eingegangen werden, ob die Anwendungen, d. h.
die Dateien, weiterhin erforderlich sind, sondern auch auf ihren Nutzen sowie
auf ihre Schwachstellen und Mängel. Ferner sind Vorschläge zu machen,
wie festgestellte Defizite beseitigt oder minimiert werden können.
3. Die Datenschutzbeauftragten gehen davon aus, daß sie bei den
Überlegungen zur Rechtstatsachensammlung rechtzeitig beteiligt und die
jeweiligen Materialien und Zwischenergebnisse mit ihnen erörtert werden.
|