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Anlage 2.7

Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu dem Entwurf der NADIS-Richtlinien vom 2. Mai 1994

(mit Stimmenthaltung von Bayern und Thüringen)

Das von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder betriebene Verbundsystem NADIS-PZD (Nachrichtendienstliches Informationssystem/Personenzentraldatei) ist nach den Vorgaben der in Überarbeitung befindlichen NADIS-Richtlinien und der nunmehr erstellten Dateianordnung als Aktenhinweissystem zu qualifizieren. Die NADIS-Richtlinien und die Dateianordnung haben sich hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes an den Bestimmungen der Verfassungsschutzgesetze zu orientieren.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten den Entwurf der NADIS-Richtlinien und der Dateianordnung für die Personenzentraldatei für zu weitgehend und fordern deshalb:

- Die in der Personenzentraldatei gespeicherten personenbezogenen Daten sind auf das unerläßlich notwendige Maß zu reduzieren. Eine solche automatisierte Datei darf nach den bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die Daten enthalten, die für das Auffinden der Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Eine Erweiterung für andere Identifizierungszwecke scheidet somit aus.

Die Dateianordnung enthält darüber hinaus Arten von Daten, die über den Zweck einer Aktenhinweisdatei hinausgehen.

- Alle Rechtsvorschriften, die für die an dem zu übermittelnden Datensatz beteiligten Verfassungsschutzbehörden maßgeblich sind, sind zu beachten. Die in dem Entwurf der NADIS-Richtlinien enthaltenen Regelungen für die Übermittlung personenbezogener Daten sehen hingegen vor, daß hierfür ausschließlich das Recht der übermittelnden Stelle gelten soll.

Die Dauer der Speicherung von Protokolldatenbeständen ist einheitlich zu regeln. Eine Differenzierung, ob die ursprünglich in der Personenzentraldatei erfaßte Information infolge Fristablaufs oder aufgrund einer Einzelfallentscheidung gelöscht wurde, erscheint nicht sachgerecht.

Außerdem muß sichergestellt sein, daß Protokolldaten, so wie es die Verfassungsschutzgesetze vorsehen, nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.

Die Datenschutzbeauftragten sind im Rahmen der Durchführung und Fortentwicklung des Nachrichtendienstlichen Informationssystems frühzeitig zu unterrichten und zu beteiligen.

Dies muß insbesondere bei der Vorbereitung von datenschutzrechtlichen Regelungen gelten.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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