Anlage 2.7
Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder zu dem Entwurf der NADIS-Richtlinien vom 2. Mai 1994
(mit Stimmenthaltung von Bayern und Thüringen)
Das von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
betriebene Verbundsystem NADIS-PZD (Nachrichtendienstliches
Informationssystem/Personenzentraldatei) ist nach den Vorgaben der in
Überarbeitung befindlichen NADIS-Richtlinien und der nunmehr erstellten
Dateianordnung als Aktenhinweissystem zu qualifizieren. Die NADIS-Richtlinien
und die Dateianordnung haben sich hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes an
den Bestimmungen der Verfassungsschutzgesetze zu orientieren.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten den Entwurf
der NADIS-Richtlinien und der Dateianordnung für die Personenzentraldatei
für zu weitgehend und fordern deshalb:
- Die in der Personenzentraldatei gespeicherten personenbezogenen Daten sind
auf das unerläßlich notwendige Maß zu reduzieren. Eine solche
automatisierte Datei darf nach den bindenden Vorgaben des
Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die Daten enthalten, die für das
Auffinden der Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen
erforderlich sind. Eine Erweiterung für andere Identifizierungszwecke
scheidet somit aus.
Die Dateianordnung enthält darüber hinaus Arten von Daten, die
über den Zweck einer Aktenhinweisdatei hinausgehen.
- Alle Rechtsvorschriften, die für die an dem zu übermittelnden
Datensatz beteiligten Verfassungsschutzbehörden maßgeblich sind,
sind zu beachten. Die in dem Entwurf der NADIS-Richtlinien enthaltenen Regelungen
für die Übermittlung personenbezogener Daten sehen hingegen vor,
daß hierfür ausschließlich das Recht der übermittelnden
Stelle gelten soll.
Die Dauer der Speicherung von Protokolldatenbeständen ist einheitlich
zu regeln. Eine Differenzierung, ob die ursprünglich in der
Personenzentraldatei erfaßte Information infolge Fristablaufs oder
aufgrund einer Einzelfallentscheidung gelöscht wurde, erscheint nicht
sachgerecht.
Außerdem muß sichergestellt sein, daß Protokolldaten, so
wie es die Verfassungsschutzgesetze vorsehen, nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherung eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verwendet
werden.
Die Datenschutzbeauftragten sind im Rahmen der Durchführung und
Fortentwicklung des Nachrichtendienstlichen Informationssystems frühzeitig
zu unterrichten und zu beteiligen.
Dies muß insbesondere bei der Vorbereitung von datenschutzrechtlichen
Regelungen gelten.
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