Anlage 2.6
Beschluß der 47. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder am 09./10. März 1994 in Potsdam
Ausländerzentralregistergesetz
(gegen die Stimme Bayerns)
Das Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt in Köln
existiert seit 40 Jahren ohne gesetzliche Grundlage. Derzeit stehen den
verschiedenen Benutzern des Registers Daten zu mindestens 8 Millionen
Ausländern, die sich in der Bundesrepublik aufhalten oder aufgehalten
haben, zur Verfügung. Gespeichert sind neben Daten zur Identifizierung
und weiteren Beschreibung der Person insbesondere Angaben zum Meldestatus,
Aufenthaltsrecht und Asylverfahren.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben immer wieder
darauf hingewiesen, daß die Führung eines derartigen Registers
ohne gesetzliche Regelung mit dem vom Grundgesetz Deutschen wie Ausländern
gleichermaßen garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung
unvereinbar ist. Sie begrüßen daher, daß mit dem am 02.
März 1994 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für ein
Ausländerzentralregistergesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen
werden soll.
Zwar enthält dieser Gesetzentwurf gegenüber früheren
Entwürfen eine Reihe datenschutzrechtlicher Verbesserungen, Bedenken
bestehen jedoch weiterhin: Die Datenschutzbeauftragten wenden sich insbesondere
dagegen, daß das Ausländerzentralregister nicht nur als Informations-
und Kommunikationssystem für die mit der Durchführung ausländer-
und asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden dienen, sondern
darüber hinaus als Informationsverbund für Aufgaben der Polizei,
Strafverfolgungsorgane und Nachrichtendienste zur Verfügung stehen soll.
Die Funktionserweiterung wird deutlich durch die Speicherung von Erkenntnissen
der Sicherheitsbehörden zu Ausländern in das Register. So soll
der INPOL-Fahndungsbestand des BKA, soweit er Ausschreibungen zur Festnahme
und zur Aufenthaltsermittlung von Ausländern enthält, in das
Ausländerzentralregister übernommen werden. Gleiches gilt für
die vorgesehene Speicherung von Angaben zu Personen, bei denen Anhaltspunkte
für den Verdacht bestehten, daß sie im einzelnen bezeichnete
Straftaten planen, begehen oder begangen haben. Diese Informationen dienen
nicht einem Informationsbedarf zur Erfüllung
ausländerbehördlicher Aufgaben, sondern - worauf die
Entwurfsbegründung hinweist - der Kriminalitätsbekämpfung.
Für diese Zwecke stehen den Sicherheitsbehörden aber eigene
Informationssysteme zur Verfügung. Nach Auffassung der
Datenschutzbeauftragten dürfen deshalb derartige Erkenntnisse nicht
in das Register aufgenommen werden.
Die im Entwurf vorgesehenen Voraussetzungen unter denen u.a. für
Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Nachrichtendienste automatisierte
Abrufverfahren eingerichtet werden können, stellen keine wirksamen
Vorkehrungen für eine Begrenzung der Abrufe dar. Besonders problematisch
ist der geplante automatisierte Zugriff durch die Nachrichtendienste auf
einen - wenn auch reduzierten - Datensatz. Für die Dienste ist in den
jeweiligen bereichsspezifischen Gesetzen der automatisierte Abruf aus anderen
Datenbeständen ausgeschlossen. Die Erforderlichkeit derartiger Abrufe
ist in keiner Weise belegt. Die Datenschutzbeauftragten sprechen sich deshalb
dafür aus, zumindest auf den automatisierten Abruf durch Nachrichtendienste
zu verzichten.
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