2.1 Der Datensatz zur Vorgangsverwaltung ist auf die Angaben zu
beschränken, die zum Auffinden der Akten und zur Information über
den Verfahrensstand erforderlich sind. Daten über Personen, die keine
Beschuldigten sind, dürfen nur dann erfaßt werden, wenn dies zur
Vorgangsverwaltung zwingend erforderlich ist. In diesen Fällen bedarf
es besonderer Zugriffs- und Verwendungsbeschränkungen.
In jedem Fall sind die Daten entsprechend dem Verfahrensstand zu aktualisieren.
Vom Gesetzgeber sind konkrete Löschungsfristen vorzusehen. Die Speicherung
ist längstens auf den Zeitpunkt zu begrenzen, für den die Akte
aufbewahrt wird. Vorgangsverwaltungssysteme können so auch für
eine wirksame Kontrolle der Aufbewahrungsfristen genutzt werden.
2.2 Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwaltung ihres konventionell
gespeicherten Datenmaterials grundsätzlich eines behördeninternen,
automatisierten Nachweissystems bedienen. Länderübergreifende
automatisierte Informationssysteme dürfen in Beachtung des
Erforderlichkeitsprinzips demgegenüber allenfalls für solche
Vorgänge errichtet werden, bei denen bestimmte Tatsachen die Prognose
begründen, daß auf die erfaßten Daten zur Erfüllung
durch Rechtsnorm zugewiesener Aufgaben (erneut) zugegegriffen werden muß.
Eine solche Prognose wird in der Regel dann nicht gerechtfertigt sein, wenn
das zugrundeliegende Verfahren mit einer Einstellung nach § 170 Abs.
2 StPO oder einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen worden ist,
sofern nicht auch nach Abschluß des Verfahrens noch tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte eine strafbare
Handlung begangen hat. Eine Bereitstellung von Daten jedenfalls zu Zwecken
der Strafverfolgung wird ferner grundsätzlich dann nicht in Betracht
kommen, wenn die Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, daß
der Beschuldigte nicht erneut strafbare Handlungen begehen wird. Dies kann
z. B. bei Fahrlässigkeitstaten der Fall sein. Bei laufenden Verfahren
kann die Zulässigkeit der Aufnahme von Daten im Hinblick auf die
Möglichkeiten einer Verbindung von Verfahren, die Einstellung nach §
154 StPO oder die Gesamtstrafenbildung gegeben sein.
2.3 Für einen Informationsverbund zwischen verschiedenen speichernden
Staatsanwaltschaften mit der Möglichkeit eines Direktzugriffs auf die
Daten der jeweils anderen Behörden ergibt sich als Voraussetzung, daß
die Weitergabe aller dem Zugriff unter liegenden Daten zumindest bei abstrakter
Betrachtung zur Erfüllung durch Rechtsnorm zugewiesener Aufgaben der
übermittelnden oder der zugriffsberechtigten Stellen geeignet und angemessen
sein muß.
Für den Bereich der Strafverfolgung gilt ein umfassendes
Aufklärungsgebot (§§ 152 Abs. 2, 160 StPO). Die Staatsanwaltschaft
kann im Rahmen ihrer Ermittlungen grundsätzlich ohne Rücksicht
auf das Gewicht des Tatvorwurfs von allen öffentlichen Behörden
- also auch von anderen Staatsanwaltschaften - Auskunft verlangen (§
161 Satz 1 StPO). Diese Auskunftspflicht besteht über das
Ermittlungsverfahren hinaus bis zum Abschluß des Strafverfahrens. Daten,
die im Falle einer entsprechenden Anfrage zu mit einem Strafverfahren
zusammenhängenden Zwecken offenbart werden müßten, können
damit - ungeachtet der besonderen Voraussetzungen für die Errichtung
eines Direktabrufverfahrens - von jeder Staatsanwaltschaft für andere
Staatsanwaltschaften grundsätzlich auch in einem Informationssystem
mit Direktabrufmöglichkeit bereitgestellt werden, sofern nur bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Daten in einem Verfahren
einer anderen Behörde verwertet werden müssen. Eine solche Annahme
wird regelmäßig wiederum in den unter 2.2 dargestellten Fällen
nicht zu begründen sein. Eine Bereitstellung von Daten wird darüber
hinaus auch dann nicht erfolgen können, wenn diese einem besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen und deshalb auch auf Anforderung nicht ohne weiteres
übermittelt werden dürften. Auf § 78 SGB X ist in diesem
Zusammenhang hinzuweisen. Ein Direktabruf durch andere Stellen als
Staatsanwaltschaften ist schon nach der Zweckbestimmung des Systems
ausgeschlossen.
2.4 In der Praxis dienen derzeit die bestehenden polizeilichen
Informationssysteme auch den Zwecken der Strafverfolgung. Eine Abstimmung
der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Informationssysteme ist
geboten. Eine weitere Abstimmung wird im Hinblick auf das Bundeszentralregister
zu erfolgen haben, das ebenfalls Daten zu Zwecken der Strafverfolgung, aber
auch der Strafvollstreckung speichert.
Die Datenschutzbeauftragten halten daher eine grundlegende Überarbeitung
dieser Entwürfe für notwendig und bieten hierfür ihre
Unterstützung an (vgl. Beschlüsse der Datenschutzkonferenzen vom
28./29. September 1981 zu "Mindestanforderungen für den Datenschutz
bei den Zentralen Namenskarteien der Staatsanwaltschaften", vom 24./25. November
1986 "Überlegungen zu Regelungen der Informationsverarbeitung im
Strafverfahren" und vom 05./06. April 1989 zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Strafverfahrens rechts vom 03. November
1988).
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