Anlage 2.2
Beschluß der 47. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder am 09./10. März 1994 in Potsdam
Chipkarten im Gesundheitswesen
Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Länder verfolgen die zunehmende
Verwendung von Chipkarten im Gesundheits- und Sozialwesen mit kritischer
Aufmerksamkeit.
Chipkarte als gesetzliche Krankenversicherungskarte
Die Krankenversicherungskarte, die bis Ende des Jahres in allen
Bundesländern eingeführt sein wird, darf nach dem Sozialgesetzbuch
nur wenige Identifikationsdaten enthalten. Die Datenschutzbeauftragten
überprüfen, ob
- die Krankenkassen nur die gesetzlich zulässigen Daten auf den Chipkarten
speichern und
- die Kassenärztlichen Vereinigungen dafür sorgen, daß nur
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte
Lesegeräte und vom Bundesverband der Kassenärztlichen Vereinigungen
geprüfte Programme eingesetzt werden.
Chipkarte als freiwillige Gesundheitskarte
Sogenannte "Gesundheitskarten", etwa "Service-Karten" von Krankenversicherungen
und privaten Anbietern, "Notfall-Karten", "Apo(theken)-Cards" und
"Röntgen-Karten" werden neben der Krankenversicherungskarte als freiwillige
Patienten-Chipkarte angeboten und empfohlen. Während die
Krankenversicherungskarte nach dem Sozialgesetzbuch nur wenige
Identifikationsdaten enthalten darf, kann mit diesen "Gesundheitskarten"
über viele medizinische und andere persönliche Daten schnell und
umfassend verfügt werden.
Gegenüber der konventionellen Ausweiskarte oder einer Karte mit einem
Magnetstreifen ist die Chipkartentechnik ungleich komplexer und vielfältig
nutzbar. Damit steigen auch die Mißbrauchsgefahren bei Verlust, Diebstahl
oder unbemerktem Ablesen der Daten durch Dritte. Anders als bei Ausweiskarten
mit Klartext können Chipkarten nur mit technischen Hilfsmitteln gelesen
werden, die der Betroffene in der Regel nicht besitzt. So kann er kaum
kontrollieren, sondern muß weitgehend darauf vertrauen, daß der
Aussteller der Karte und sein Arzt nur die mit ihm vereinbarten Daten im
Chip speichern, das Lesegerät auch wirklich alle gespeicherten Daten
anzeigt und der Chip keine oder nur eindeutig vereinbarte Verarbeitungsprogramme
enthält.
Die Freiwilligkeit der Entscheidung für oder gegen die Gesundheitskarte
mit Chipkarten Technik ist in der Praxis bisweilen nicht gewährleistet.
So wird ein faktischer Zwang auf die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen
ausgeübt, wenn der Aussteller - etwa ein Krankenversicherungsunternehmen
oder eine Krankenkasse - mit der Einführung der Chipkarte das bisherige
konventionelle Verfahren erheblich ändert, z. B. den Schriftwechsel
erschwert oder den Zugang zu Leistungen Karteninhabern vorbehält bzw.
erleichert.
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