Anlage 2.13
Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder auf ihrer 48. Sitzung
Geänderter Vorschlag für eine Europäische Richtlinie zum
Datenschutz im ISDN und in Mobilfunknetzen vom 13. Juni 1994
(KOM (94) 128 endg. - COD 288)
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
begrüßt es, daß die Europäische Kommission mit der
Vorlage des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie zum Datenschutz
im ISDN ihre Absicht bekräftigt hat, unionsweit bereichsspezifische
Regelungen für den Datenschutz in Telekommunikationsnetzen zu schaffen.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die digitalen
Telekommunikationsnetze in der Europäischen Union zunehmend zur wichtigsten
Infrastruktur für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden. Der
Regelungsdruck wird erhöht durch die Tatsache, daß die
Europäische Union die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für
die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in weiten Bereichen
bereits geschaffen hat und mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland,
derzeit ihr nationales Telekommunikationsrecht auf die Vorgaben der EU umstellen.
Aus diesem Grund sollte der geänderte Vorschlag für eine
ISDN-Richtlinie so bald wie möglich vom Ministerrat und vom
Europäischen Parlament abschließend beraten werden. Die
Bundesregierung sollte die deutsche Ratspräsidentschaft dazu nutzen,
den geänderten Vorschlag für eine ISDN-Richtlinie im Rat behandeln
zu lassen.
Dabei sollte sich die Bundesregierung insbesondere für folgende
Verbesserungen des Richtlinienvorschlags aus datenschutzrechtlicher Sicht
einsetzen:
1. Für Telekommunikationsorganisationen und Diensteanbieter müssen
die gleichen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zum Datenschutz gelten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter darf nicht
privilegiert werden.
2. Die Beschränkung der Datenverarbeitung auf Zwecke der Telekommunikation
sollte wieder in die Richtlinie aufgenommen werden. Der allgemeine
Zweckbindungsgrundsatz der Datenschutzrichtlinie läßt die
Zweckentfremdung schon bei "berechtigten Interessen" der Verarbeiter zu.
Das ist angesichts zunehmender Diversifizierung der Aktivitäten von
Netzbetreibern und Diensteanbietern eine zu weitgehende Lockerung der
Zweckbindung im Telekommunikationsbereich.
3. Das ursprünglich vorgesehene Verbot, personenbezogene Daten zur
Erstellung von elektronischen Profilen der Teilnehmer zu nutzen, sollte wieder
in die Richtlinie aufgenommen werden.
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