Anlage 2.12
Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder auf ihrer 48. Sitzung
Art. 12 Verbrechensbekämpfungsgesetz zur Trennung von Polizei
und Nachrichtendiensten
Geheimdienstliche Informationsmacht und polizeiliche Exekutivbefugnisse
müssen strikt getrennt bleiben. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder stellen mit Besorgnis Entwicklungen fest, die die klare
Trennungslinie zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden weiter
zu verwischen drohen. Dies betrifft vor allem den Einsatz des
Bundesnachrichtendienstes nach dem Verbrechensbekämpfungsgesetz:
- Der BND erhält danach bei der Fernmeldeaufklärung auch Befugnisse,
die auf eine gezielte Erhebung von Daten für polizeiliche Zwecke
hinauslaufen können. Deshalb ist bei dem Vollzug des Gesetzes darauf
zu achten, daß nicht gezielt Informationen gesammelt werden, die vom
Auftrag des BND nicht umfaßt werden.
- Zwischen nachrichtendienstlichen Vorfelderkenntnissen und polizeilichen
Zwangsmaßnahmen ist ein Filter erforderlich, der vor allem Unbeteiligte
vor überzogenen Belastungen schützt.
Die Datenschutzbeauftragten fordern, für die Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten und Polizei in der Durchführung und Gesetzgebung
das Trennungsgebot strikt zu beachten. Dies gilt auch bei der
Fernmeldeaufklärung des BND. Eine wirksame Kontrolle durch den
Datenschutzbeauftragten in diesem sensiblen Bereich ist auch nach der
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen.
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