Anlage 2.11
Beschluß der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder auf ihrer 48. Sitzung
Datenschutzrechtliche Anforderungen an ein Übereinkommen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Errichtung
eines europäischen Polizeiamtes (EUROPOL)
Die Datenschutzbeauftragten der Länder gehen gemeinsam mit dem
Bundesdatenschutzbeauftragten davon aus, daß bei den Verhandlungen
mindestens folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Das Übereinkommen muß der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
in Bund und Ländern für die Polizei entsprechen. Die materielle
Verantwortung für die Datenverarbeitung muß, soweit die Daten
von Landesbehörden erhoben worden sind, weiterhin bei den Ländern
liegen. Davon bleiben die Zuständigkeiten und die dazugehörigen
Befugnisse des BKA als nationale Stelle für den Informationsverkehr
mit EUROPOL unberührt.
- Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen
präzise sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Beispielsweise erfüllen die in den bisherigen Entwürfen
vorgesehenen Befugnisse zur europaweiten Speicherung von Daten unbeteiligter
Personen diese Voraussetzungen nicht.
Die Datenschutzbeauftragten erwarten, daß die deutsche Seite eine
Klarstellung über die Verantwortung der Länder, zum Beispiel durch
eine Protokollerklärung zum EUROPOL- Übereinkommen, trifft.
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