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Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) - - Soziale Pflegeversicherung -

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)

Neuntes Kapitel

Datenschutz und Statistik

Erster Abschnitt

Informationsgrundlagen

Erster Titel

Grundsätze der Datenverwendung

§93 Anzuwendende Vorschriften

Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verwaltung und Nutzung in der Pflegeversicherung gelten der §35 SGB I, die §§67 bis 85 SGB X sowie die Vorschriften dieses Buches.

§94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen

(1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für:

  1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§20 bis 26) und der Mitgliedschaft (§49),
  2. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung (§§54 bis 61),
  3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte (§§4 und 28),
  4. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§18 und 40),
  5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung (§§84 bis 91 und 105),
  6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung (§§79 und 80),
  7. die Beratung über Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation sowie über die Leistungen und Hilfen zur Pflege (§7),
  8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§12),
  9. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
  10. statistische Zwecke (§109) erforderlich ist.

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(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des SGB angeordnet oder erlaubt ist.

(3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden.

§95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen

(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für: 1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§79 und 80), 2. den Abschluß und die Kündigung von Versorgungsverträgen (§§73 und 74), 3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§52 und 53 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) §94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich festlegen, daß die nach §46 Abs. 1 verbundenen Pflegekassen und Krankenkassen

1. die Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit sie für ihre jeweiligen Aufgaben dieselben Daten benötigen,

2. Angaben über Leistungsvoraussetzungen nach §102 dieses Buches oder §292 Abs. 1 SGB V gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist.

Dabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und genutzt werden sollen, abschließend unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des BMA festzulegen.

(2) Soweit personenbezogene Daten den Krankenkassen oder Pflegekassen von einem Arzt oder einer anderen in §203 Abs. 1 oder 3 StGB genannten Stelle zugänglich gemacht worden sind, bleibt §76 SGB X unberührt.

(3) §286 SGB V gilt für die Pflegekassen entsprechend. In der nach dieser Vorschrift zu veröffentlichenden Datenübersicht ist festzuhalten, welche Daten nur von den Krankenkassen, welche nur von den Pflegekassen und welche gemeinsam verarbeitet oder genutzt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

§97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

(1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachterlichen Stellungnahmen nach den §§18, 40 und 80 erforderlich ist. Die Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des SGB angeordnet oder erlaubt ist.

(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB V oder SGB XI erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten oder nutzen, wenn ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.

(3) Die personenbezogenen Daten sind nach 5 Jahren zu löschen. §96 Abs. 3 Satz 1, §98 und §107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst darf in Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.

(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt §25 SGB X entsprechend.

§98 Forschungsvorhaben

(1) die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus §107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Zweiter Titel

Informationsgrundlagen der Pflegekassen

§99 Versichertenverzeichnis

Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.

§100 Nachweispflicht bei Familienversicherung

Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.

§101 Pflegeversichertennummer

Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach §25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.

§102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.

§103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.

(2) §293 Abs. 2 und 3 SGB V gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt

Übermittlung von Leistungsdaten

§104 Pflichten der Leistungserbringer

Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:

1. im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln (§40 Abs. 1),

2. im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaftlichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§79 und 80),

3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§105)

die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände erforderlichen Angaben über Versicherungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen zu übermitteln.

§105 Abrechnung pflegerischer Leistungen

(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet,

1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen,

2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben.

3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach §78 zu verwenden.

Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.

(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt.

§106 Abweichende Vereinbarungen

Die Landesverbände der Pflegekassen (§52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß 1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, 2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.

Dritter Abschnitt

Datenlöschung, Auskunftspflicht

§107 Löschen von Daten

(1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt §84 SGB X entsprechend mit der Maßgabe, daß

1. die Daten nach §102 spätestens nach Ablauf von 10 Jahren,

2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§80) spätestens nach 2 Jahren

zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.

(2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzuteilen.

§108 Auskünfte an Versicherte

Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

Vierter Abschnitt

Statistik

§109 Pflegestatistiken

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

  1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
  2. Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
  3. in der ambulanten und stationären Pflege tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
  4. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflegeeinrichtungen,
  5. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhältnisses,
  6. in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kostenträgers,
  7. Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.

Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

  • Ursachen von Pflegebedürftigkeit,
  • Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,
  • Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefachkräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer,
  • Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation,
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Pflegequalität,
  • Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1 und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.

(4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden.

(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998 für das das Jahr 1997.

Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944)

§117 Überprüfung, Verwaltungshilfe

(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege der automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Sozialversicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Sozialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. Das Bundesministerium für Familie und Senioren wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzusehen, daß die Zuleitung an die Auskunftstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.

(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Gesetz durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 anderen Sozialhilfeträgern übermittelt werden. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurück zugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefaßt und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. Das Bundesministerium für Familie und Senioren wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:

  1. Geburtsdatum und -ort;
  2. Personen- und Familienstand;
  3. Wohnsitz;
  4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum;
  5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung;
  6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.

Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§118

(weggefallen)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

vom 15. Juli 1994 (GVBl. S. 238)

§3 Datenabgleich

§117 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. S. 1014), sowie die Rechtsverordnung nach §117 Abs. 2 Satz 5 des Bundessozialhilfegesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene datenverarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Gewährung von Sozialhilfe beteiligt sind.

Wohngeldgesetz (WoGG)

i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)

§37b Übermittlung von Wohngelddaten

Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach §5 Abs. 1 AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automatisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und die Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlungen hinzuweisen.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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