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1. Einleitung

Die Sozialleistungsträger sind diejenigen Behörden, bei denen die meisten und gleich zeitig auch die sensibelsten Daten über die Bürger erhoben und verarbeitet werden. So fallen z. B. bei den Krankenkassen und allen mit der medizinischen Versorgung befaßten Stellen große Mengen an Gesundheitsdaten an; bei den Rentenversicherern werden detaillierte Daten über das gesamte Erwerbsleben gespeichert; die Jugendämter sammeln in ihren Akten und Dateien weit in die Persönlichkeitssphäre hineinreichende Daten über familiäre Verhältnisse; die Empfänger von Sozialhilfe müssen nicht nur bis zum letzten Pfennig ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, diese Daten werden auch über die Angehörigen erhoben. Ähnliches gilt für die vielen anderen Zweige der Sozialverwaltung, über die selbst der Fachmann nur schwer die Übersicht behalten kann.

Diese datenschutzrechtlich ohnehin problematische Situation verschärfte sich in den vergangenen Jahren auf Grund zweier miteinander in Verbindung stehender Entwicklungen:

--Sozialbehörden gehörten von Anfang an zu denjenigen Behörden, die die Instrumente der automatischen Datenverarbeitung intensiv nutzten. Nach wie vor gehören sie zu den ersten, die neu auf den Markt gekommene Techniken in großem Umfang für ihre Zwecke nutzen. Die flächendeckende Ersetzung des klassischen Krankenscheins durch eine Chipkarte spätestens zum 1. Januar 1995 ist hierfür ein typisches Beispiel. Die mit der Kostenexplosion einerseits, mit knapper werdenden finanziellen Ressourcen andererseits verbundenen Sparzwänge verstärken den Trend zur Einführung von Informationstechnik.

--Ebenfalls auf dem Hintergrund knapper öffentlichen Haushaltsmittel wurde die Eindämmung des angeblich umfangreich bestehenden Sozialleistungsmßbrauchs als Quelle erheblicher Einsparungen entdeckt. Um Mißbrauchsfälle aufdecken zu können, wurden die Rechtsgrundlagen für einen intensiven Datenabgleich zwischen regional und funktional verschiedenen Leistungsträgern, aber auch zwischen diesen und Behörden außerhalb des Sozialbereichs geschaffen.

All diese Entwicklungen führen dazu, daß aus der Sicht des Datenschutzes die Sozialverwaltung heute der heikelste Verwaltungsbereich ist.

Der schwierigen organisatorischen Situation entspricht eine äußerst komplizierte rechtliche Ausgestaltung. Zwar versucht der Gesetzgeber seit 20 Jahren, das zuvor völlig chaotisch ausgelegte Sozialrecht in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch (SGB) zusammenzuführen und zu strukturieren. Obwohl wesentliche Teilbereiche inzwischen neu gefaßt und in das SGB aufgenommen worden sind (Krankenversicherung - Buch V -, Rentenversicherung - Buch VI -, Kinder- und Jugendhilfe - Buch VIII -, Pflegeversicherung - Buch XI -), sind nach wie vor wesentliche Sozialleistungen außerhalb des Sozialgesetzbuches geregelt: Diese betrifft vor allem die Sozialhilfe, die Arbeitsförderung, das Versorgungsrecht sowie Wohn- und Kindergeld. Hinzu kommt, daß die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches ihrerseits hochkomplizierte Materien darstellen, deren Verhältnis untereinander keineswegs in jedem Fall klar ist.

Angesichts dieser Lage ist es ein schwieriges Unterfangen, diejenigen Regelungen zusammenzustellen, die für den Schutz der Sozialdaten ausschlaggebend sind. Gleich wohl wird dieser Versuch mit dem vorliegenden Teil unseres Informationsgesetzbuches unternommen. Mit Hilfe dieser Vorschriften wird sich sicherlich nicht jedes Problem lösen lassen, wir hoffen jedoch, daß das Heft für die meisten Situationen eine erste Einschätzung der Rechtslage ermöglicht.

Neben der eher programmatischen Bestimmung über das Sozialgeheimnis in §35 SGB I und den (weitgehenden) Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers in §§60 ff. SGB I finden sich die grundlegenden Bestimmungen zum Sozialdatenschutz im 2. Kapitel des SGB X, das Mitte 1994 an das neue Bundesdatenschutzgesetz angepaßt wurde. Besondere Bedeutung kommt hier §69 zu, der eine weitreichende Ermächtigung zum Datenaustausch der Sozialleistungsträger untereinander, aber auch an Dritte enthält, wenn dies für die Zwecke der Sozialverwaltung erforderlich ist.

Nach diesen Bestimmungen sind die spezialrechtlichen Datenschutzregelungen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Kinder- und Jugendhilfe abgedruckt. Aus Platzgründen beschränkt sich der Abdruck datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen außerhalb des Sozialgesetzbuches auf die §§117 Bundessozialhilfegesetz und das Berliner Ausführungsgesetz hierzu sowie 37 b Wohngeldgesetz.

Wir hoffen, daß trotz der Komplexität und Unvollkommenheit das Heft eine nützliche Arbeitshilfe in den Händen der Mitarbeiter der Verwaltung sowie eine hilfreiche Informationsquelle für den Bürger darstellen wird.

Hansjürgen Garstka

Berliner Datenschutzbeauftragter

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Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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