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Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde

(1) Die Meldebehörde hat Daten über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner und deren Wohnungen zu registrieren, um

a) die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten (§2 Abs. 1) feststellen und nachweisen zu können,

b) bestimmte Daten für Aufgaben, die unmittelbar an die Identität und Wohnung anknüpfen (§2 Abs. 2), feststellen und nachweisen zu können,

c) nicht-öffentlichen Stellen Auskünfte nach Maßgabe der §§28 und 29 erteilen zu können.

(2) Meldebehörde ist das Landeseinwohneramt Berlin. Zuständig für An- und Abmeldungen sind die ihm zugeordneten Melde stellen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Meldebehörde ein Melderegister. Dieses enthält Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder der Meldebehörde sonst amtlich bekannt werden.

(4) Für die in §2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Daten nimmt das für die Wohnung des Einwohners örtlich zuständige Bezirksamt die Aufgaben der Meldebehörde wahr.

(5) Die Meldebehörde darf personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.

§2 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. akademische Grade,

5. Ordensnamen/ Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),

9. Staatsangehörigkeit,

10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,

11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

12. Tag des Ein- und Auszugs,

Seitenanfang 13. Familienstand,

14. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes,

17. Übermittlungssperren,

18. Sterbetag und -ort.

(2) Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:

1. bei deutschen Einwohnern über 17 Jahre:

a) die Tatsache, daß der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

b) die Leistung von Unterstützungsunterschriften, Wahlbewerbungen, die Eintragung in Wählerlisten im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429/ GVBl. 1981 S. 470) und frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,

zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren,

2. die Tatsache, daß eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, gegebenenfalls weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege und Stiefeltern)

zum Zwecke der Ausstellung der Lohnsteuerkarte,

3. bei deutschen Einwohnern:

die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen worden ist,

zum Zweck der Ausstellung von Pässen,

4. bei deutschen Einwohnern: die Tatsache, daß der Einwohner vom Amt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, zur Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

5. bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: die Tatsache, daß auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, den Tag und Ort der Eheschließung und den Geburtsnamen des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Durchführung des Personenstandsgesetzes,

6. Name und Anschrift des Wohnungsgebers zur Erfassung der nach §13 mitwirkungspflichtigen Personen,

7. bei Zuzug in den Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes: letzte Meldung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes in den letzten fünf Jahren, gegebenenfalls wo und wann, zur Durchführung des Rückmeldeverfahrens,

8. bei der Abmeldung: künftige Wohnung oder Verbleib zur Feststellung und zum Nachweis der Wohnung oder des Verbleibs vor Eingang der Rückmeldung,

9. für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Anfrage: die Tatsache von Aufenthaltsanfragen von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, das Datum der Anfragen und die Bezeichnung der anfragenden Stellen zur Beantwortung dieser Aufenthaltsanfragen,

10. erwerbstätig/ nicht erwerbstätig zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§3 Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörde darf das Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in §2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden.

(3) An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften darf ein Identifikationsmerkmal übermittelt werden, aus dem auf das Ordnungsmerkmal nicht geschlossen werden kann.

§4 Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörde darf die in §2 Abs. 2 genannten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Sie hat diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in §2 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

§5 Meldegeheimnis

(1) Den bei der Meldebehörde oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehören den Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten schriftlich zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zweiter Abschnitt

Schutzrechte

§6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen

Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist; für Landesrecht gilt dies nur, soweit es nach dem 1. August 1978 in Kraft getreten ist.

§7 Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie 1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§8), 2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§9 Abs. 1), 3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn ihre Richtigkeit bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt (§9 Abs. 3), 4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§10 Abs. 1 und 2), 5. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§28 Abs. 2), 6. Einrichtung von Übermittlungssperren (§27 Abs. 2 Satz 3,§28 Abs. 5 und 6).

§8 Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise sowie über die Empfänger der nicht unter §25 Abs. 4 und

§26 Abs. 1 fallenden Übermittlungen der letzten zwei Jahre seit Antragstellung zu erteilen. Die Auskunftserteilung über die Empfänger von Übermittlungen unterbleibt bei der Weitergabe der in §28 Abs. 1 genannten Daten. Beim Abruf mittels automatisierter Verfahren nach §26 Abs. 3 erstreckt sich die Auskunft auf den einzelnen Zugriff. Auf Verlangen ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Der Betroffene hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(2) Die Auskunft ist zu verweigern, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach §61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des §1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§9 Berichtigung von Daten und Fortschreibung des Melderegisters

(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen zu unterrichten, denen nach den §§26 und 27 die unrichtigen Daten übermittelt worden sind.

(2) Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn neue Daten zu speichern sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist oder der Betroffene in die Nutzung eingewilligt hat. Von der Sperrung sind diejenigen Stellen zu unterrichten, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden.

§10 Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften obliegenden Auf gaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Die Eintragungen über die Leistung von Unterstützungsunterschriften (§2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) sind unverzüglich zu löschen, sobald über die Zulassung von Wahlvorschlägen, über den Antrag auf Volksbegehren oder über Bürgerbegehren abschließend entschieden worden ist.

(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod eines Einwohners darf die Meldebehörde nur noch die Daten des §2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 2, 5, 8 und 10 speichern. Alle anderen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zum Nachweis dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Jahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind die in §2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, 2 und 10 genannten Daten zu löschen und die übrigen in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder sonst genutzt werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in §25 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind auch die zu diesem Zeitpunkt noch gespeicherten Daten und Hinweise zu löschen.

(5) Die Art der gesonderten Aufbewahrung und das Nähere über die besondere Sicherung nach Absatz 3 regelt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

Dritter Abschnitt

Meldepflichten

§11 Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn er innerhalb der Frist des Satzes 1 im Land Berlin eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt nicht, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. §18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Entmündigte obliegt die Meldepflicht dem Vormund, für Personen, für die ein Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, neben dem Pflegling dem Pfleger.

(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

§12 Datenerhebung

(1) Bei der Anmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in §2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 5, 7 und 10 genannten Daten. Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, ferner die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben. Der Einwohner ist bei der Anmeldung auf seine Rechte nach §7 hin zuweisen; insbesondere sind ihm seine Rechte zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu erläutern.

(2) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in §2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 11 und 12 und Abs. 2 Nr. 8 und 10 genannten Daten.

§13 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken (Nebenmeldepflichtiger). Er hat den Meldeschein (§15) neben dem Meldepflichtigen zu unterschreiben oder dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen.

(2) Zur Unterschrift unter den Meldeschein oder zur anderweitigen schriftlichen Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs hat der Meldepflichtige dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten seinen Vor- und Familiennamen, die Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen und den Tag des Einzugs oder des Auszugs bekanntzugeben.

(3) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Mitwirkung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Frist des §11, hat der Meldepflichtige dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(4) Unterläßt der Meldepflichtige die Anmeldung oder die Abmeldung innerhalb der Frist des §11, ist der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter berechtigt, den Einzug oder den Auszug der Meldebehörde anzuzeigen.

§14 Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde

Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige die Auskünfte zu geben, die für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters benötigt werden, und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§15 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben; sofern der Wohnungsgeber nicht auf dem Meldeschein unterschrieben hat, ist seine anderweitige schriftliche Bestätigung dem Meldeschein beizufügen. Wer aus einer Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes ausgezogen ist, soll bei der Anmeldung die amtliche Bestätigung über die Abmeldung vorlegen, sofern nicht die Pflicht zur Abmeldung gemäß §11 Abs. 2 Satz 2 entfällt. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

(2) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen unterschreibt.

(3) Der Meldepflichtige erhält kostenfrei von der Meldebehörde eine Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung). Sie enthält folgende Daten:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. akademische Grade,

4. Anschrift,

5. Tag des Einzugs oder des Auszugs.

(4) Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine und der amtlichen Meldebestätigung.

§16 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. §18 bleibt unberührt.

§17 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mit zuteilen, welche weiteren Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich seine neue Hauptwohnung im Land Berlin befindet.

§18 Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das im Binnenschiffsregister Berlin eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden. Die §§11 bis 15 gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes für eine Wohnung gemeldet ist.

(2) Der im Land Berlin ansässige Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde abzumelden. Die Meldepflicht des Reeders besteht nicht für Personen, die im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes für eine Wohnung gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§19 Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach §11 Abs. 1 und 2 sind befreit

1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

2. Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvorschriften oder im völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§20 Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung aus gezogen, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Deutsche aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus Berlin (Ost) mit der Maßgabe, daß sie im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes nicht gemeldet zu sein brauchen.

(2) Eine Meldepflicht wird durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nicht begründet, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeldet ist. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der zuständigen Meldebehörde die Aufnahme oder Entlassung unter Angabe der Daten des §2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 9 und 11 mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (§22). Die Meldebehörde darf Daten dieser Personen nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, daß durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Vor Melderegisterauskünften hat sie den Betroffenen zu hören. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.

§21 Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die aufgenommenen Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Jede Person hat einen besonderen Meldeschein zu verwenden. Ehegatten können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige in Begleitung Erwachsener sowie Reisegesellschaften sind von der Meldepflicht befreit.

(3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die aufgenommenen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 erfüllen.

(4) Der Meldeschein der Beherbergungsstätten enthält außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Daten der aufgenommenen Personen:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Tag der Geburt,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Anschrift,

6. Tag ihres Eintreffens in der Beherbergungsstätte,

7. bei Ausländern: Dauer und Zweck des Aufenthaltes.

(5) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die ausgefüllten Meldescheine zur Abholung durch die Meldebehörde bereitzuhalten.

(6) Die in den Meldescheinen der Beherbergungsstätten enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, für die Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern und anonymisiert für statistische Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen über nachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Jugendherbergen.

(8) Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des Meldescheins der Beherbergungsstätten. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutz beauftragte zu hören.

§22 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstiger Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die wegen Entmündigung oder Gebrechlichkeit ihre Meldepflicht nicht erfüllen können, gilt §11 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ist ein Vormund oder ein Pfleger nicht vorhanden, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter verpflichtet, die Person an- oder abzumelden.

(2) Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis ist in Karteiform oder im automatisierten Verfahren zu führen und enthält folgende Daten der aufzunehmenden Personen: 1. Familiennamen, 2. Geburtsnamen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Anschrift, 7. Tag der Aufnahme und Entlassung.

(3) Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die zur Führung des Verzeichnisses und zur Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben zu machen. Der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter ist berechtigt, zur Feststellung der Daten der aufgenommenen Person ihren Ausweis einzusehen.

(4) Auskünfte aus dem Verzeichnis an Ordnungs- und Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall zulässig, soweit überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten und die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt wird. Das Verzeichnis ist ein Jahr nach dem Ende des Jahres der Entlassung aufzubewahren.

§23 Dauer der Aufbewahrung der Meldescheine

Die Meldescheine für die An- und Abmeldung sind fünf Jahre, die Meldescheine der Beherbergungsstätten ein Jahr von der Meldebehörde aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Meldung vorgenommen wurde.

§24 Ermächtigung zu Sonderregelungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß 1. die Frist für die Meldung nach §11 Abs. 1 und 2 bis auf 24 Stunden verkürzt wird, 2. die Vorschrift des §20 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, 3. sich jeder, der aus einer Wohnung auszieht, abzumelden hat, 4. die in Beherbergungsstätten aufgenommenen Personen sich gegenüber dem Leiter dieser Einrichtung oder dessen Beauftragten auszuweisen haben, sofern überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach ihrem Inkrafttreten, sofern nicht in der Rechtsverordnung eine kürzere Geltungsdauer bestimmt ist.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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