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2. Meldegesetz

Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz)

Vom 26. Februar 1985 (GVBl. 1985, S. 507)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde
§ 2 Speicherung von Daten
§ 3 Ordnungsmerkmale
§ 4 Zweckbindung von Daten
§ 5 Meldegeheimnis

Zweiter Abschnitt Schutzrechte

§ 6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen
§ 7 Rechte des Betroffenen
§ 8 Auskunft an den Betroffenen
§ 9 Berichtigung von Daten und Fortschreibung des Melderegisters
§10 Löschung und Aufbewahrung von Daten

Dritter Abschnitt Meldepflichten

§11 Allgemeine Meldepflicht
§12 Datenerhebung
§13 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
§14 Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde
§15 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§16 Begriff der Wohnung
§17 Mehrere Wohnungen
§18 Binnenschiffer und Seeleute
§19 Befreiung von der Meldepflicht
§20 Ausnahmen von der Meldepflicht
§21 Beherbergungsstätten
§22 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
§23 Dauer der Aufbewahrung der Meldescheine
§24 Ermächtigung zu Sonderregelungen

Seitenanfang

Vierter Abschnitt Datenübermittlungen

§25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
§26 Regelmäßige Datenübermittlungen
§27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religions gesellschaften
§28 Melderegisterauskunft
§29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§30 Ordnungswidrigkeiten
§31 Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung des Meldegeheimnisses und bei unzulässiger Erwirkung und Verwendung von Melderegisterauskünften

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§32 Übergangsvorschriften für die Meldebehörde
§33 Übergangsvorschrift für die Meldepflichtigen
§34 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
§35 Inkrafttreten

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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