Einleitung
In ihrer Gesamtheit bilden die Melderegister die umfangreichsten Datensammlungen
innerhalb der öffentlichen Verwaltung überhaupt. Dies bezieht sich
weniger auf den zahlenmäßigen Umfang oder eine etwa besonders
hohe Sensibilität der von den Meldebehörden über den einzelnen
Einwohner jeweils gespeicherten Daten als vielmehr darauf, daß die
Meldebehörde als einzige speichernde Stelle in der öffentlichen
Verwaltung bestimmte personenbezogene Daten über jeden einzelnen
meldepflichtigen Einwohner zu speichern hat.
Grundlage für das Meldewesen sind das Melderechtsrahmengesetz und die
Landesmeldegesetze und die nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.
Das Meldewesen hat zum einen die Aufgabe, die in der jeweiligen Gemeinde
wohnhaften Bürger zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können. Zum anderen hat es die Funktion,
Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie an Personen
und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln.
Die Meldebehörden bei den Gemeinden, Städten oder Kreisen registrieren
dazu die vom Bürger selbst bei der Anmeldung angegebenen Daten. Sie
aktualisieren die Daten, wenn sie von Änderungen entweder durch eigene
Angaben der Betroffenen oder durch Mitteilungen anderer Behörden, z.
B. der Standesämter (so bei Eheschließungen, Geburten,
Todesfällen, Namensänderungen), der
Staatsangehörigkeitsbehörden (beim Wechsel der
Staatsangehörigkeit) oder der Paß- und Personalausweisbehörden
(bei Ausstellung oder Versagung, Entziehung oder Beschränkung eines
Ausweisdokuments) Kenntnis erhalten.
Die Meldebehörde gibt Auskünfte über die Wohnanschriften einzelner
Einwohner der Gemeinde an jedermann; es sei denn, daß eine Auskunftssperre
besteht.
Wird ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden
auch weitere Daten, z. B. frühere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt
oder die Staatsangehörigkeit, mitgeteilt. Über die Erteilung dieser
sogenannten "erweiterten Melderegisterauskunft" ist der Betroffene
unverzüglich zu unterrichten, wobei ihm auch der Empfänger der
Daten mitzuteilen ist. Der Betroffene wird jedoch nicht unterrichtet, wenn
der Empfänger der Daten glaubhaft macht, daß er diese Daten
benötigt, um Rechtsansprüche zu verfolgen. Letzteres gilt z. B.
für Inkasso-Firmen, die im Auftrag von Dritten Schuldner suchen.
Die Meldebehörden haben nach den für sie geltenden Vorschriften
verschiedene Mitteilungspflichten gegenüber Stellen der Gemeindeverwaltung
und bestimmten öffentlichen Stellen. Bei einer Ab- oder Anmeldung teilen
sie die erforderlichen Daten üblicherweise folgenden Stellen mit:
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