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Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG)

Vom 4. März 1986 (GVBl. 1986, S. 476)

Auf Grund des §10 Abs. 5, des §15 Abs. 4, des §21 Abs. 8 und des §26 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507) wird verordnet:

§1 Aufbewahrung und Sicherung von Daten nach §10 Abs. 3 des Meldegesetzes

Die nach §10 Abs. 3 des Meldegesetzes weiterhin zu speichern den Daten und Hinweise sind aus dem aktuellen Melderegister bestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Daten träger zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend §5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 12. Juli 1978 (GVBl. S. 1317) in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen, daß die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in §10 Abs. 3 des Meldegesetzes genannten Voraussetzungen verarbeiten oder sonst genutzt werden.

§2 Meldescheine

Es sind zu verwenden

1. für die Anmeldung nach §15 Abs. 1 in Verbindung mit §12 Abs. 1 des Meldegesetzes und für die amtliche Anmeldebestätigung nach §15 Abs. 3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,

2. für die Abmeldung nach §15 Abs. 1 in Verbindung mit §12 Abs. 2 des Meldegesetzes und für die amtliche Abmeldebestätigung nach §15 Abs. 3 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,

3. für die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach §21 Abs. 2 und 4 des Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.

Der Senator für Inneres kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin drucktechnische Änderungen der Vordrucke zulassen.

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§3 Regelmäßige Datenübermittlungen nach §26 des Meldegesetzes

Es sind festgelegt

1. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach §26 Abs. 2 des Meldegesetzes, die ihnen regelmäßig übermittelten Daten, die Anlässe und die Zwecke der regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 4,

2. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen aus dem Melderegister durch Einrichtung automatisierter Verfahren nach §26 Abs. 3 des Meldegesetzes, die ihnen zum Abruf bereitgehaltenen Daten und die Zwecke dieser regelmäßigen Datenübermittlungen in Anlage 5.

§4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25. Mai 1971 (GVBl. S. 1174), zuletzt geändert durch §35 Abs. 3 des Meldegesetzes, außer Kraft.

Berlin, den 4. März 1986

Der Senator für Inneres

H. L u m m e r

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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