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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 2. BMeldDVÜ)

Vom 26. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497, 1503).


§1 Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den Rentendienst der Deutschen Bundespost und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung (§12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes).

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/ Länderteil) zugrunde zu legen; er ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max Planck-Straße 12, 5000 Köln 40, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Am Wöllershof 12, 5400 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt *) . (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§2 bis 4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/ Länderteil) bezeichnet.

§2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter

(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24 a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. eines jeden Monats durchzuführen. Die Übermittlungspflicht wird durch Übersendung der Datenträger nach §5 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr erfüllt.

*) Hier als 2., überarbeitete Fassung abgedruckt in Teil I F.

Seitenanfang (2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):
  • Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101, 0102,
  • Namensbestandteilen) 0201-0204,
  • Vornamen 0301-0303,
  • Doktorgrad 0401,
  • Tag der Geburt 0601,
  • Geburtsort 0602, 0603,
  • Anschriften (gegenwärtige Anschrift, 1201-1213,
  • Gemeindeschlüssel der bisherigen Wohnung) 1215,
  • Zuzug von außerhalb des Geltungsbereichs des Melderechtsrahmengesetzes 1223,
  • Tag des Einzugs 1301,
  • Familienstand 1401.

(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich abgemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):

  • Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101, 0102,
  • Namensbestandteilen) 0201, 0204,
  • Vornamen 0301-0303,
  • Tag der Geburt 0601,
  • Geburtsort 0602, 0603,
  • Anschrift (künftige Anschrift) 1201-1213,
  • Tag des Auszugs 1306.

(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:

  • Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101, 0102,
  • Namensbestandteilen) 0201-0204,
  • Vornamen 0301-0303,
  • Tag der Geburt 0601,
  • Geburtsort 0602, 0603,
  • Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) 1201-1213, 1215-1222.

(5) (gegenstandslos)

§3 Datenübermittlungen an die Bundesanstalt für Arbeit

(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld (§§1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes) haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

  • Familiennamen (nur die ersten fünf Buchstaben 0101, ohne Namensbestandteile)
  • Tag der Geburt 0601,
  • Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) 1201.

(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen, von den für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen der absendenden Stelle mitzuteilen,

3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.

§4 Datenübermittlungen an den Rentendienst der Deutschen Bundespost und an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger

(1) Die Meldebehörden haben dem Rentendienst der Deutschen Bundespost (Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion Hannover/ Braunschweig) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Rentenabgleichsmitteilung):

  • Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101-0104,
  • Namensbestandteilen) 0201, 0203, 0204,
  • Vornamen 0301-0303,
  • Tag der Geburt 0601,
  • Geburtsort 0602,
  • Geschlecht 0701,
  • letzte Anschrift 1201-1203, 1205-1207,
  • Sterbetag 1901.

Die Rentenableichsmitteilung dient der Vermeidung der unrecht mäßigen Erbringung von Geldleistungen durch Stellen, für die die Vorschriften der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung über das Rentenzahlverfahren gelten; dies gilt auch, soweit diese Stellen selbst zahlen. Sie dient ferner der Vermeidung der Versendung von Versicherungsunterlagen an Verstorbene sowie der Aktualisierung der Rentenzahldatei.

(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch *) haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):

  • Familiennamen (jetziger und früherer Name mit 0101-0104,
  • Namensbestandteilen) 0201-0203,
  • Vornamen 0301-0303,
  • Tag der Geburt 0601,
  • Geburtsort 0602,
  • Anschrift 1201-1203, 1205-1207,
  • Monat und Jahr der Geburt des Kindes 1604.

Bei Mehrlingsgeburten sind die Daten der Mutter mehrfach entsprechend der Zahl der Geburten zu übermitteln. Dies gilt nicht für Datenübermittlungen in schriftlicher Form nach dem Muster der Anlage 10.

§5 Verfahren der Datenübermittlungen

(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetband, Diskette oder durch Datenübertragung übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang an die Meldebehörde zurückzusenden.

(2) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach §4 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach den Mustern der Anlage 9 oder 10 zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster der Anlagen 9 und 10 sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert.

*) Ab 1. Januar 1992 geltende Fassung.

(3) Die Rentenrechnungsstelle der Oberpostdirektion Hannover/ Braunschweig und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 9 und 10 auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.

§6 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern

(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 1 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Am Wöllershof 12, 5400 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66004 Teil 3 (Magnetband) oder Teil 5 (Diskette) darzustellen.

(3) Jeder Sendung mit Datenträgern ist ein Lieferschein nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Mit gesonderter Post ist eine Versandanzeige nach dem Muster der Anlage 2 zu versenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung des Musters der Anlage 2 sind zulässig, wenn sich an dessen Inhalt nichts ändert.

(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von zwei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.

§7 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnet bändern sind

1. Magnetbänder DIN 66011-12-50-A zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN 66282 zu beschriften,

3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze, Dateianordnungen und Inhalt der auf Magnetbändern, übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029-3 und nach den Anlagen 3, 4, 5 und 5 a.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnet band mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Bandkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,
  6. Erstellungsdatum,
  7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.

§8 Übermittlung durch Übersendung von Disketten

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Disketten sind

  1. Disketten DIN 66237-E 200 zu verwenden,
  2. die Disketten nach DIN 66238 Teil 1 zu beschriften,
  3. die Disketten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den Disketten übermittelten Daten richten sich nach Diskettenaufbau DIN 66239-B und nach den Anlagen 6, 7, 8 und 8 a.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Diskettenkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,
  6. Erstellungsdatum.

Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung zu versenden. Mehrere zusammengehörende Disketten sind zusammen zu versenden.

§8 a Datenübermittlung durch Datenübertragung

Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereit gehalten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§9 Übergangsvorschrift

Abweichend von §6 Abs. 2, §7 Abs. 1 und §8 Abs. 1 kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger ein anderes Verfahren der Datenübermittlung vereinbart werden.

§10 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §27 des Melderechtsrahmengesetzes auch im Land Berlin.

§11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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