Handels- und Wirtschaftsauskunfteien
Informationen zum Datenschutz
Dr. Hansjürgen Garstka
Dr. Stefan Walz
Dr. Hans-Hermann Schrader
Dr. Gerhard Dronsch Was machen Handels- und Wirtschaftsauskunfteien?Handels und Wirtschaftsauskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Diese Informationen werden in Dateien gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weitergegeben. Der größte Teil der Auskunftstätigkeit betrifft Firmen, die sich über andere Firmen informieren wollen. Auskünfte werden aber auch in einem erheblichen Umfang über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie in Einzelfällen über Privatpersonen erteilt.
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Große Auskunfteien sind beispielsweise die Vereine Creditreform,
Bürgel, D & B Schimmelpfeng und der Kreditschutzverein für
Industrie, Handel und Dienstleistungen (IKD). Daneben gibt es eine Vielzahl
kleinerer Auskunfteien und Brancheninformationsdienste.
Neben den Handels und Wirtschaftsauskunfteien gibt es die in vieler Hinsicht vergleichbare SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), auf deren Tätigkeit hier aber nicht näher eingegangen werden soll. Ist die Tätigkeit auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig?Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält zahlreiche Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Auskunfteien. Danach dürfen diese unter bestimmten Umständen ohne Einwilligung der betroffenen Personen Daten speichern und an Dritte weitergeben. Die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte (Übermittlung) richtet sich nach § 29 BDSG. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist danach zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. In jedem Fall sind die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegen die Interessen des Anfragenden abzuwägen. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen dann der Verwendung der Daten entgegen, wenn die Angaben nicht der Beurteilung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Betroffenen dienen. Dies ist der Fall, wenn es sich um unrichtige Daten oder um besonders sensible Daten handelt, beispielsweise bei Gesundheitsdaten über den Betroffenen und bei Vermögensangaben über seine Bekannten und Verwandten. In der Regel ist davon auszugehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt sind, wenn durch die Auskunfteien nur richtige, objektive und aussagekräftige Informationen über die Bonität und sonstige wirtschaftliche Verhältnisse weitergegeben werden. Welche Daten speichern Handels- und Wirtschaftsauskunfteien und woher bekommen sie die Informationen?Gespeichert werden neben Name, Anschrift und Geburtsdatum Daten zum Einkommen und Vermögen, z.B. Tätigkeit, Arbeitgeber, Verdienst, Umsatz, Grundbesitz, Bankverbindung und Schulden. Gespeichert wird auch, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wurde und ob vollstreckbare Schuldtitel vorliegen. Die Daten stammen zum großen Teil aus allgemein zugänglichen Quellen wie Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen oder öffentlichen Registern wie dem Handelsregister oder dem Schuldnerverzeichnis. Nach § 915 e Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) können Handels und Wirtschaftsauskunfteien Abdrucke des Schuldnerverzeichnisses erhalten. Auch die anfragenden Kunden der Auskunfteien geben Daten über die Geschäftsbeziehungen weiter. Unternehmen und Privatpersonen werden von den Auskunfteien häufig auch aufgefordert, Selbstauskünfte über ihre Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, um von vornherein eine Speicherung unrichtiger Daten zu vermeiden. Eine solche Selbstauskunft ist absolut freiwillig. In Einzelfällen werden Informationen über Privatpersonen auch durch Nachbarschaftsbefragungen beschafft. Gegen diese Vorgehensweise bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Grundsätzlich werden keine Daten von Behörden an Auskunfteien weitergegeben (Ausnahme: öffentlich zugängliche Register sowie Melderegisterauskünfte), da entweder besondere Vorschriften (Steuergeheimnis, Sozialgeheimnis) oder allgemeine Datenschutzbestimmungen dies nicht erlauben. Auch Banken und andere Kreditinstitute geben keine Informationen an Handels und Wirtschaftsauskunfteien. Wer erhält Auskünfte?Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien an Dritte nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Es dürfen daher nur solche Stellen eine Auskunft bekommen, die ein berechtigtes Interesse haben, z.B. vor einem konkreten Vertragsabschluß, und die die Informationen benötigen, um das Risiko besser abschätzen zu können. Neben Firmen, die Informationen über andere Firmen benötigen, interessieren sich auch der Versandhandel, Versicherungen, Hypothekenbanken und vor allem auch Autovermieter sowie Kaufhäuser für die Auskünfte über Privatpersonen. Personen, die aus Neugier Auskünfte, z.B. über Nachbarn, haben wollen, gehören nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten. Wie erfahre ich, welche Daten über mich gespeichert sind?Nach § 33 Abs. 1 BDSG müssen Handels und Wirtschaftsauskunfteien den Betroffenen über die erstmalige Übermittlung und die Art der übermittelten Daten benachrichtigen. Dies geschieht üblicherweise durch ein Formschreiben mit der Überschrift "Benachrichtigung nach dem BDSG". In Ausnahmefällen kann auch eine telefonische Benachrichtigung des Betroffenen erfolgen. Die Benachrichtigung muß zeitnah - spätestens 2 bis 4 Wochen - nach der erstmaligen Übermittlung erfolgen. Nach dem Gesetzestext müssen Sie nur über die Tatsache der erstmaligen Übermittlung und die Art der übermittelten Daten unterrichtet werden. Die Auskunftei ist nicht verpflichtet, Sie über die Daten im einzelnen und über den jeweiligen Empfänger zu informieren. Wenn Sie wissen möchten, was konkret über Sie gespeichert ist, können Sie sich an die Auskunftei wenden und Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Nach § 34 BDSG haben Sie einen Rechtsanspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung. Da die Auskunftei grundsätzlich nicht mitteilen muß, an wen sie die Informationen über Sie gegeben und von wem sie diese erhalten hat, bleiben den Betroffenen häufig nur Vermutungen über den Empfänger der Informationen. Handels und Wirtschaftsauskunfteien sind aber zur Angabe von Herkunft und Empfänger der Daten dann verpflichtet, wenn der Betroffene begründete Zweifel an der Richtigkeit der über ihn gespeicherten Daten geltend machen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BDSG). Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Daten ist dafür allerdings nicht ausreichend. Es müssen in aller Regel Angaben gemacht werden, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unrichtigkeit ergeben. Für die Auskunft nach § 34 Abs. 5 BDSG ist dann ein Entgelt zulässig, wenn der Betroffene die Auskunft zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Dies ist bei Auskunfteien immer der Fall. Die Handels und Wirtschaftsauskunfteien verlangen gegenwärtig für Auskünfte an Betroffene kein Entgelt. Welche weiteren Rechte habe ich?Wenn Sie aufgrund der erteilten Auskunft feststellen, daß die über Sie gespeicherten Daten falsch sind, haben Sie einen Anspruch darauf, daß die Daten von der Auskunftei berichtigt werden (§ 35 Abs. 1 BDSG). Der Berichtigungsanspruch setzt nicht voraus, daß Sie die richtigen Daten nennen. Sie brauchen nur die Unrichtigkeit der Daten nachzuweisen, gegebenenfalls gegenüber der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Eine Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten muß dann erfolgen, wenn Sie die Richtigkeit einzelner Daten bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt (§ 35 Abs. 4 BDSG). Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist (§ 35 Abs. 7 BDSG). Wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist, haben Sie ein Recht auf Löschung gegenüber der Handels und Wirtschaftsauskunftei (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Die Daten sind auch dann zu löschen, wenn eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Kontrolle des DatenschutzesHandels und Wirtschaftsauskunfteien, die mindestens 5 Arbeitnehmer ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte untersteht direkt der Geschäftsleitung und ist auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er hat sicherzustellen, daß die Datenschutzvorschriften im Unternehmen eingehalten werden. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz überwachen Handels und Wirtschaftsauskunfteien regelmäßig nach § 38 Abs. 2 BDSG. Außerdem überprüfen die Aufsichtsbehörden im Einzelfall die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln. Voraussetzung dafür sind hinreichende Anhaltspunkte, daß eine dieser Vorschriften verletzt ist. Wenn Sie mit Handels und Wirtschaftsauskunfteien datenschutzrechtliche Probleme haben, können Sie sich daher an die Aufsichtsbehörden wenden, um überprüfen zu lassen, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt. Die Aufsichtsbehörden klären den Sachverhalt auf und geben eine datenschutzrechtliche Bewertung ab. Hierbei haben sie das Recht, Prüfungen und Besichtigungen der Grundstücke und Geschäftsräume der Handels und Wirtschaftsauskunfteien sowie ihrer personenbezogenen Datenverarbeitung vorzunehmen (§ 38 Abs. 4 BDSG). Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Aufsichtsbehörden haben nicht die Möglichkeit, berechtigte Ansprüche des Betroffenen zwangsweise bei der speichernden Stelle durchzusetzen. Nach Klärung der Sach- und Rechtslage durch die Aufsichtsbehörden muß der Betroffene daher selbst seine Ansprüche gegenüber der Handels und Wirtschaftsauskunftei notfalls mit Hilfe der Zivilgerichte durchsetzen. In bestimmten Fällen kann er auch einen Strafantrag stellen (§ 43 BDSG). Aufsichtsbehörden in Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen
Berliner Datenschutzbeauftragter Landesbeauftragter für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen
Arndtstr. 1
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
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Berliner Datenschutzbeauftragter
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Zuletzt geändert:
am 30.01.97