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16. Grundschulordnung

(Vom 7. Juli 1980 - ABl. S. 1139 - DBl. III/ 1980 Nr. 6 S. 97, zuletzt geändert am 5. Februar 1986 - ABl. S. 518 - DBl. III/ 1986 Nr. 4 S. 71)

4 - Anmeldung für die Vorklasse

(1) Kinder, die nach Nummer 3 Abs. 2 für den Besuch einer Vorklasse in Betracht kommen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Vorklasse wünschen, müssen von diesen angemeldet werden.

(2) Die Anmeldung soll bei der Grundschule erfolgen, in deren Einschulungsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ("zuständige Grundschule"). Die Aufnahme bei einer anderen Grundschule ist im Ausnahmefall auf Antrag möglich, wenn Gründe für die Wahl einer anderen Grundschule vorliegen, insbesondere wenn

a) der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde,

b) der Besuch einer Grundschule mit besonderem pädagogischen Angebot (z. B. musikbetonte Züge, sportbetonte Züge) oder mit Ganztagsbetrieb gewünscht wird,

c) der Besuch einer anderen Grundschule die Betreuung der Kinder wesentlich erleichtern würde.

Der Antrag ist bei der zuständigen Grundschule zu stellen, die ihn an die gewünschte Schule über das für diese zuständige Schulamt weiterleitet. Die Einschulungsbereiche werden vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksschulbeirates festgelegt. Die Möglichkeit der Anmeldung bei einer anerkannten Privatschule oder genehmigten Ersatzschule bleibt unberührt.

(3) Die Anmeldung ist entsprechend der alljährlichen öffentlichen Bekanntmachung "Anmeldung der Schulanfänger" während des dort genannten Zeitraumes vorzunehmen. Dabei müssen die Geburtsurkunde und vorhandene Impfscheine sowie sonstige Personalpapiere des Kindes und die Personalpapiere der Erziehungsberechtigten vorgelegt sowie die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die Gründe einer Anmeldung bei einer anderen als der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Schule beigebracht werden. Jede Anmeldung bei der zuständigen Grundschule ist zunächst entgegenzunehmen. Die Erziehungsberechtigten sind jedoch bei der Anmeldung darauf aufmerksam zu machen, daß ihr Kind in eine andere Schule als die, bei der es angemeldet worden ist, aufgenommen werden muß, wenn die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze der örtlich zuständigen Grundschule nicht ausreicht (vgl. Nummer 6 Abs. 2) oder wenn sonstige wichtige organisatorische Gründe dies erfordern; insbesondere gilt dies in Fällen des Absatzes 2 Satz 2. Auf die Bestimmungen über die Teilnahme am Religionsunterricht -Nummer 1, 2 und 8 der Ausführungsvorschriften über den Religionsunterricht vom 21. Dezember 1977 (ABl. 1978 S. 95 - DBl. 1978 III S. 9) - wird hingewiesen.

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5 - Schulärztliche Untersuchung

Alle für die Vorklasse angemeldeten Kinder sind vor der Aufnahme dem zuständigen Schularzt zur Untersuchung vorzustellen, ob sie gesundheitlich zum Besuch der Vorklasse in der Lage sind, sofern nicht eine entsprechende Feststellung bereits vorliegt. Die Kinder werden dem Schularzt spätestens innerhalb einer Woche nach dem letzten Tag der Anmeldefrist gemeldet.

8 - Anmeldung von Schulanfängern für die Klasse 1

(1) Die Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden werden (Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a) und noch keine Schule besuchen, müssen zur Aufnahme in die Klasse 1 zum 1. August dieses Kalenderjahres von den Erziehungsberechtigten angemeldet werden.

(3) Die Anmeldung muß entsprechend der alljährlichen öffentlich bekanntgemachten Aufforderung während des dort genannten Zeitraumes vorgenommen werden. Nummer 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Schulleiter von Privatschulen unterrichten die zuständige Grundschule über die bei ihnen angemeldeten Kinder.

9 - Pädagogische und ärztliche Schulreifeuntersuchung

(1) Die Untersuchungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob ein Kind körperlich, geistig oder seelisch genügend entwickelt ist, um am Unterricht der Klasse 1 mit Erfolg teilzunehmen (Schulreife), werden unter ärztlichen und unter pädagogischen Gesichtspunkten durchgeführt.

(2) Die an den Untersuchungen beteiligten Lehrer sind, soweit noch erforderlich, in die Probleme dieser Untersuchungen durch den Schulpsychologischen Dienst einzuführen.

(3) Die Erziehungsberechtigten sollen vor den Untersuchungen über wesentliche Fragen des Schulanfanges und der Schulreife informiert werden.

(4) Lehrer und Schulärzte sollen bei der Durchführung dieser Untersuchungen und bei den notwendigen Vorbereitungen zusammenarbeiten und ihre Untersuchungen miteinander abstimmen. Der Schularzt berücksichtigt bei seinen Feststellungen insbesondere körperliche Merkmale und Besonderheiten, achtet aber auch auf psychische Gegebenheiten; der Lehrer beachtet bei den pädagogischen Untersuchungen auch körperliche Merkmale und Besonderheiten.

(5) Spätestens eine Woche nach dem letzten Tag des Anmeldezeitraumes (Nummer 8 Abs. 3) werden die angemeldeten Kinder sowie die Kinder, die nach Nummer 8 Abs. 1 hätten angemeldet werden müssen, für die die Anmeldung jedoch unterblieben ist, dem zuständigen Schularzt gemeldet. Für angemeldete Kinder, die eine der Vorklasse vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe besuchen, gilt Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Nach Vorliegen des schulärztlichen Untersuchungsergebnisses findet die pädagogische Untersuchung statt; dies gilt nicht für Kinder, die vom Schularzt schon aufgrund rein körperlicher Merkmale und Besonderheiten als nicht schulreif beurteilt wurden. Dabei ist auch zu prüfen, ob diese Kinder nicht in einer entsprechenden Sonderschule gefördert werden können. Kinder, die im Vorjahr allein wegen mangelnder geistiger Reife nicht in die Klasse 1 aufgenommen wurden, werden erneut pädagogisch beurteilt, ohne daß es einer erneuten schulärztlichen Untersuchung bedarf. Für Kinder, die eine der Vorklasse vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe besuchen und für die ein positives Gutachten entsprechend dem in Nummer 7 Abs. 2 vorgesehenen Gutachten vorliegt, findet keine erneute pädagogische Untersuchung statt.

10 - Entscheidung über die Aufnahme von Schulanfängern in die Klasse 1

(1) Aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen und pädagogischen Untersuchungen sind die notwendigen Entscheidungen über weitere Maßnahmen zu treffen.

a) Kinder, die in der Grundschule gefördert werden können, spätestens bis zum Beginn des 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und als schulreif beurteilt werden, werden in die Klasse 1 aufgenommen.

b) Für Kinder, die möglicherweise der Förderung einer Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung - auch Vorklasse an einer Sonderschule - bedürfen, ist unverzüglich der Antrag auf Überweisung in eine Sonderschule zu stellen; das Überweisungsverfahren ist in den Ausführungsvorschriften über Sonderschulen und Sonderschuleinrichtungen vom 23. März 1973 (ABl. S. 460 - DBl. III/ 1973 Nr. 22), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 17. Januar 1978 (ABl. S. 257 - DBl. III S. 36), geregelt.

c) Kinder, die spätestens bis zum Beginn des 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben und als schulreif beurteilt werden, die aber für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, werden in die Klasse 1 aufgenommen und erhalten nach Maßgabe der Ausführungsvorschriften über Sonderschulen und Sonderschuleinrichtungen Hausunterricht.

d) Kinder, die spätestens bis zum Beginn des 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben und als nicht schulreif beurteilt werden, sind zum Besuch der Vorklasse an dieser Schule verpflichtet, sofern sie nicht eine vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe besuchen und dies der Grundschule nachweisen; Nummer 7 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

e) Kinder, die in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und als nicht schulreif beurteilt werden, werden nicht in die Klasse 1 aufgenommen.

f) Kinder, die auch in einer Sonderschule oder durch Hausunterricht nicht gefördert werden können, werden von der Schulpflicht befreit.

(2) Stimmen die Ergebnisse der schulärztlichen und der pädagogischen Untersuchung überein, so trifft im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a der Schulleiter die Entscheidung, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d und e legt er seinen Vorschlag dem für seine Schule zuständigen Bezirksamt, Abteilung Volksbildung - Schulamt -, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b, c und f dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Bezirksamt, Abteilung Volksbildung - Schulamt -, zur Entscheidung vor.

(3) Ist nicht bereits wegen rein körperlicher Merkmale und Besonderheiten (Nummer 9 Abs. 6) auf die pädagogische Untersuchung verzichtet worden und weichen die Ergebnisse der schulärztlichen und der pädagogischen Untersuchungen voneinander ab oder hat eine Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis, so versucht der Schulleiter durch Rücksprache mit dem Schularzt eine Übereinstimmung herbeizuführen. Gelingt das nicht, so entscheidet der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk, gegebenenfalls nach Einholen eines Gutachtens des Schulpsychologischen Dienstes, über die Aufnahme. Im übrigen führt er in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis f die Entscheidung des Bezirksamtes, Abteilung Volksbildung - Schulamt -, über die weiteren Maßnahmen herbei; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 2 letzter Satz entsprechend.

(4) Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich durch die Schule mitgeteilt; Entscheidungen über die Zuweisung zu einer Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung, über die Erteilung von Hausunterricht, über die Zurückstellung, über die Nichtaufnahme in die Klasse 1 im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sowie über die Befreiung von der Schulpflicht sind zu begründen. Wird die Entscheidung vom Bezirksamt, Abteilung Volksbildung - Schulamt -, oder dem Schulaufsichtsbeamten im Bezirk getroffen, wird sie auch dem Schulleiter mitgeteilt; dieser unterrichtet auch den Schularzt.

17 - Fördermaßnahmen für verhaltensgestörte Schüler

(1) Die Bezirksämter können nach Bedarf für höchstens 0,5 vom Hundert der Gesamtschülerzahl der Grundschulen des Bezirks Klassen für verhaltensgestörte Schüler (Beobachtungsklassen - Beo-Klassen -) an Grundschulen einrichten. Diese Klassen sind Sonderschuleinrichtungen im Sinne von §10 Abs. 2 und §26 Abs. 2 SchulG; organisatorisch sind sie Teil der Schule, an der sie eingerichtet werden. In den Beo-Klassen sind in der Regel Sonderschullehrer einzusetzen.

(2) In den Beo-Klassen werden Schüler unterrichtet, die wegen ihrer Verhaltensstörungen auf dem allgemeinen Bildungsweg der Grundschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, weil sie a) durch ihr Verhalten die Erziehungs- und Lernsituation der Mitschüler gefährden, b) in ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart gestört sind, daß sie den Bedingungen und Anforderungen des sozialen Lebens nicht gewachsen sind, so daß besondere Erziehungsschwierigkeiten eintreten, und c) in verstärktem Maße erziehungsbedürftig sind, so daß eine sonderpädagogisch geprägte Erziehung erforderlich ist.

(3) Die Überweisung in eine Beo-Klasse soll rechtzeitig erfolgen, damit dort die besondere Förderung frühzeitig möglich ist und Verhaltensstörungen sich nicht verfestigen; eine Überweisung noch nach dem Besuch der Klasse 5 ist in der Grundschule in der Regel nicht mehr sinnvoll. Die Überweisung kommt nur in Betracht, wenn sicher festgestellt wird, daß auf dem allgemeinen Bildungsweg der Grundschule mit dort gegebenen Erziehungsmitteln eine ausreichende Förderung nicht möglich ist. Sie soll in der Regel erst erfolgen, wenn sich bereits gezeigt hat, daß Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen sowie die Einschaltung des Schulpsychologischen Dienstes das Verhalten des Schülers nicht nachhaltig beeinflussen können, jedoch ist in besonders begründeten Fällen auch eine sofortige Überweisung in eine Beo-Klasse möglich.

(4) Überweisungen in die Beo-Klassen sind zum Beginn des Schuljahres auszusprechen. In Ausnahmefällen kann ein Schüler auch im Laufe des Schuljahres in eine Beo-Klasse überwiesen werden.

(5) Die Überweisung in eine Beo-Klasse ist gegebenenfalls von der Grundschule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen

a) der Schülerbogen,

b) ein Gutachten des Klassenleiters oder des beauftragten Lehrers, in dem auch die Gründe (besondere Krankheiten, Schäden in der psycho-sozialen Entwicklung, Sozialisationsschäden) genannt sind, die vermutlich zu den Erziehungsschwierigkeiten bei dem Schüler geführt haben,

c) ein Bericht über das Ergebnis etwaiger Hausbesuche und bisherige Erziehungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls eine Stellungnahme der Erziehungsberechtigten,

d) eine Stellungnahme des Schulleiters der abgebenden Schule.

Der Schulaufsichtsbeamte veranlaßt ein Gutachten, das vom Schulpsychologischen Dienst in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Beo-Klasse der aufnehmenden Schule erstellt wird. Nach Vorliegen dieses Gutachtens entscheidet der Schulaufsichtsbeamte im Benehmen mit dem Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(6) Aufgabe der Beo-Klasse ist es, die Beziehungen der Schüler zu Umwelt und Mitschülern zu normalisieren mit dem Ziel einer baldigen Rückführung in eine allgemeine Klasse der Grund- oder Oberschule. Dazu gehört auch die sorgfältige und vielseitige Beobachtung der Schüler, um die Ursachen der Fehlhaltungen pädagogisch und psychologisch zu ergründen sowie den Umfang der Störungen beurteilen und erforderliche sonderpädagogische Maßnahmen und individualgerechte Methoden zum Abbau vorhandener Schwierigkeiten anwenden zu können. Der Unterricht in den Beo-Klassen ist in Anlehnung an die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung in der Grundschule durchzuführen. Die praktische Betätigung (Projekte und Lehrgänge in Materialbereichen wie etwa Holz, Textil, Metall) sowie Spiel und Sport sind besonders zu pflegen. In geeigneten Fällen sind für die Schüler der Beo-Klassen in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jugend und Sport des Bezirskamtes weitere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung einzuleiten.

(7) Sobald sich die Erziehung des Schülers in der Beo-Klasse nicht mehr als notwendig erweist, ist er wieder der allgemeinen Klasse der Grund- oder Oberschule zuzuweisen. Die Rückführungen in eine allgemeine Klasse der Grund- oder Oberschule sind in der Regel mit dem Beginn des Schuljahres auszusprechen. Rückführungen im Laufe des Schuljahres sollen eine Ausnahme bleiben. Über die Rückführung eines Schülers in eine allgemeine Klasse der Grund- oder Oberschule entscheidet der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf Vorschlag des Klassenleiters der Beo-Klasse und des Schulleiters, dem bis zum 1. Mai jeden Jahres vorzuschlagen ist, welche Schüler in eine allgemeine Klasse der Grund- oder Oberschule zurückgeführt werden sollen.

(8) Alle die Schüler berührende Maßnahmen sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu treffen.

22 -Zeugnisse

(1) Schüler der Vorklasse erhalten keine Zeugnisse. Schüler der Klassen 1 und 2 erhalten nur am Ende des Schuljahres ein Zeugnis; das am Ende der Klasse 1 erteilte Zeugnis enthält eine Gesamtbeurteilung ohne Noten. Im übrigen gelten die Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse.

(2) Das zum Schluß des Schuljahres erteilte Zeugnis der aufrückenden Schüler trägt den Vermerk: "Er/ Sie ist im Schuljahr . . . Schüler/ Schülerin der Klasse . . .".

(3) Das zum Schluß des Schuljahres erteilte Zeugnis der Schüler, für die die Wiederholung einer Klassenstufe angeordnet wurde, trägt den Vermerk: "Er/ Sie wiederholt im Schuljahr . . . die Klasse ...".

23 -Übergang in die Oberschule

(1) Die Schüler der Klassen 5 und 6 sind jeweils während des ganzen Schuljahres im Hinblick auf den Übergang in die Oberschule besonders sorgfältig zu beobachten.

(2) Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klassen 6 sind in einer besonderen Informationsveranstaltung über den Aufbau und die Bildungsmöglichkeiten der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie der Gesamtschule zu unterrichten. Dabei ist mindestens je ein Vertreter der drei Oberschulzweige und der Gesamtschulen hinzuzuziehen. Diese Veranstaltung findet rechtzeitig vor Anfertigung der Gutachten gemäß Absatz 3 statt. Die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ist auf der Grundlage der von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats herausgegebenen Informationsschrift für den Übergang in die Oberschule vorzunehmen und soll die Erziehungsberechtigten über Inhalte, Formen und Abschlüsse der Oberschulen informieren.

(3) Der Klassenlehrer hat jeweils bis zur vierten Unterrichtswoche im zweiten Schulhalbjahr nach Rücksprache mit den Lehrern, die den Schüler in der Klasse 6 unterrichten, ein Gutachten (Vordruck Schul II 2010) über jeden Schüler anzufertigen, das eine Empfehlung für den Übergang in einen der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und Gymnasium enthalten muß. Dieses Gutachten ist im Einvernehmen mit dem Schulleiter anzufertigen und auch von diesem zu unterzeichnen. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zu befragen, ob ein Übergang in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium oder die Gesamtschule gewünscht wird.

(4) Innerhalb von acht Tagen nach Anfertigung der Gutachten sind die darauf beruhenden Empfehlungen den Erziehungsberechtigten mit Vordruck Schul II 124 bekanntzugeben. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Erziehungsberechtigten der Grundschule die von ihnen gewünschte Oberschule spätestens bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche im zweiten Schulhalbjahr mitteilen. Soweit dieser Wunsch nicht schriftlich mitgeteilt wird, ist er zu protokollieren.

(5) Wenn die Erziehungsberechtigten eine Schule eines anderen Oberschulzweiges gewählt haben, als die Grundschule empfohlen hat, und sich daraus nach Auffassung der Schule besondere Probleme für ihr Kind ergeben können, soll eine Beratung der Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter der abgebenden Grundschule stattfinden. An dieser Beratung nimmt der Klassenlehrer teil. Die Gründe für die Empfehlung der Grundschule werden ausführlich dargelegt. Dabei ist erforderlichenfalls die Bedeutung einer abgeschlossenen Schulbildung für den weiteren Lebensweg des Schülers zu betonen und auf die Probezeit in den Oberschulzweigen besonders hinzuweisen. Die am Schluß von den Erziehungsberechtigten getroffene Entscheidung ist durch einen Vermerk im Gutachten festzuhalten.

(6) Die Anmeldung an der gewünschten Oberschule erfolgt unter Verwendung des vorgesehenen Vordruckes in dem Zeitraum vom Beginn der achten bis zum Ablauf der 11. Unterrichtswoche im zweiten Schulhalbjahr durch die Erziehungsberechtigten. Die Oberschule unterrichtet die abgebenden Grundschulen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der 12. Unterrichtswoche im zweiten Schulhalbjahr, über die Anmeldungen. Die Grundschule meldet die nicht bei einer Oberschule angemeldeten Schüler bis zum Ablauf der 13. Unterrichtswoche im zweiten Schulhalbjahr dem für den Wohnort des betroffenen Schülers zuständigen Schulamt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Schüler einer mit einer Gesamtschule örtlich verbundenen Grundschule, die mit dem Übergang in die Oberschule die Schule wechseln wollen, entsprechend.

(8) Für die Schüler der Klassenstufe 4, die in ein mit Klasse 5 beginnendes Gymnasium übergehen wollen, hat der Klassenlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter ein Gutachten anzufertigen, das der betroffenen Oberschule vor der Aufnahmeentscheidung zur Kenntnis zu geben ist. Das Gutachten enthält Angaben, ob der Schüler für den Besuch eines mit Klasse 5 beginnenden Gymnasiums geeignet ist; sinngemäß sind hierbei die Kriterien zu berücksichtigen, die auch für den Übergang zur Oberschule nach der Klasse 6 gelten. Schüler, die nach dem Übergang in ein mit der Klasse 5 beginnendes Gymnasium nach nicht bestandener Probezeit oder aus anderen Gründen in die Grundschule zurückkehren, können sich dort je nach Wunsch der Erziehungsberechtigten für Englisch, Französisch oder Latein als erste Fremdsprache entscheiden und am Ende der Klasse 6 noch einmal den Übergang in ein Gymnasium versuchen oder sich für einen anderen Oberschulzweig oder die Gesamtschule entscheiden.

17. Ausführungsvorschriften über den Übergang in die Oberschule

(Vom 10. März 1986 - ABl./ 1986 S. 520 - DBl. III/ 1986 Nr. 4 S. 74)

4. Kann ein Schüler in die Schule, an der er angemeldet worden ist, nicht aufgenommen werden, so soll das Schulamt versuchen, die Aufnahme in die von den Erziehungsberechtigten an zweiter Stelle genannten Schule zu ermöglichen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem für diese Schule zuständigen Schulamt. Ist dies nicht möglich, so benennt das Schulamt derjenigen Oberschule, an der der Schüler angemeldet worden ist, den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Oberschule mit dem Ziel, ein Einvernehmen zu erreichen.

5. Die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Oberschulen soll nicht nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder nach Leistungsgesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Nähe, der gewünschten Sprachenfolge sowie pädagogischer und sozialer Bedingungen (z. B. Geschwisterkinder) erfolgen. Bei der Verteilung der Schüler auf Ganztagsschulen sind vorrangig soziale Bedingungen zu berücksichtigen.

6. Sofern die Schüler bei der Oberschule aufgenommen werden, bei der sie angemeldet wurden, werden die Erziehungsberechtigten von der Oberschule darüber informiert. Anderenfalls werden die Erziehungsberechtigten vom Schulamt gebeten, ihr Kind bei der ihnen benannten Schule bis zum Ablauf der 17. Unterrichtswoche im zweiten Schulhalbjahr anzumelden. Die benannte Oberschule wird vom Schulamt über die ihr zugeteilten Schüler unterrichtet.

7. Jede Oberschule teilt umgehend dem für sie zuständigen Schulamt die Namen der Schüler mit, die nicht bis zu dem in Nummer 6 genannten Termin bei ihr angemeldet wurden, obwohl sie ihr benannt waren. Diese Schüler und die Schüler, die bei keiner Oberschule angemeldet wurden, werden von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem für die aufnehmende Oberschule zuständigen Schulamt einer Oberschule zugewiesen; den Erziehungsberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erziehungsberechtigten den Besuch einer Gesamtschule oder den Besuch einer anderen allgemeinbildenden Oberschule (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium) bevorzugen; von dem Wunsch der Erziehungsberechtigten auf Aufnahme in einen bestimmten Schulzweig oder in eine bestimmte Schulform darf nur dann abgewichen werden, wenn die Aufnahmekapazität aller in Betracht kommenden Schulen erschöpft ist. Das Schulamt teilt der aufnehmenden Oberschule umgehend die Namen der ihr zugewiesenen Schüler mit und benachrichtigt darüber die Erziehungsberechtigten.

8. Nach der Anmeldung der Schüler hat die aufnehmende Oberschule alle neuen Schüler den abgebenden Grundschulen zu melden. Nach Abschluß des Schuljahres, spätestens aber mit Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien, hat die Grundschule den Schülerbogen einschließlich der Gutachten an die aufnehmende Oberschule abzugeben.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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