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14. Rundschreiben über Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - Übergangsregelung mit Wirkung für das Schuljahr 1993/ 94 -

(Vom 10. Februar 1994 - SenSchuBSport RdSchr VI Nr. 21)

Im Vorgriff auf die nach §10 a SchulG zu erlassende Rechtsverordnung ist weiterhin das folgende Verfahren anzuwenden, das auf der Basis des §10 a, der Regelungen der o. g. Rundschreiben und der inzwischen gewonnenen Erfahrungen entwickelt wurde.

I. Allgemeines

1. Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben regelt das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von Kindern mit Behinderungen,

-die zum Schuljahr 1993/ 94 in die Vorklasse oder die Klasse 1 aufgenommen werden, und

-die sich

-im Schuljahr 1992/ 93 in der Vorklasse und den Klassenstufen 1, 2 und 3 oder

-im Schuljahr 1993/ 94 in der Vorklasse und den Klassenstufen 1 bis 4

befinden, sowie

-Kindern, die am landesweiten Schulversuch zur Integration von Kindern mit geistigen Behinderungen und Kindern mit schweren Mehrfachbehinderungen in allgemeinen Schulen teilnehmen.

Für Kinder, die nicht zu dem oben beschriebenen Personenkreis gehören, gelten weiterhin die Nrn. 6 bis 9 der Sonderschulordnung.

2. Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

Zur sonderpädagogischen Förderung stehen folgende Organisationsformen bereit :

a) Gemeinsamer Unterricht in Form der Einzelintegration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen der Grundschulen,

b) Gemeinsamer Unterricht als Unterricht in Integrationsklassen,

c) Unterricht und Erziehung innerhalb kooperativer Schulsysteme,

d) Unterricht in sonderpädagogischen Kleinklassen und sonderpädagogischen Förderklassen,

e) Unterricht in Sonderschulen, die zu sonderpädagogischen Förderzentren umgestaltet werden können, und Sonderschuleinrichtungen einschließlich der Angebote zur Frühförderung.

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II. Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs

3. Förderausschuß

Zur Beurteilung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des unter I. 1 genannten Personenkreises werden einzelfallbezogene Förderausschüsse gebildet.

3.1 Bildung des Förderausschusses

Der Förderausschuß wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, des Schularztes bzw. der Schulärztin oder auf Veranlassung der zuständigen Grundschule bzw. Sonderschule gebildet.

Für die Bildung des Förderausschusses ist die zuständige Grundschule zuständig. Die Einleitung und Durchführung der Sitzungen obliegt dem Schulleiter/ der Schulleiterin der zuständigen Grundschule; sie kann auf ein anderes Mitglied des Förderausschusses delegiert werden.

Sofern die Erziehungsberechtigten von vornherein eine Aufnahme in die Sonderschule (sonderpädagogisches Förderzentrum) bzw. den Verbleib an der Sonderschule nach einer Frühförderung wünschen, übernimmt die entsprechende sonderpädagogische Einrichtung (s. 2. c, d, e) die Aufgaben der zuständigen Grundschule in Abstimmung mit dieser.

Falls die Bildung eines Förderausschusses im Verlauf des Schuljahres notwendig wird, veranlaßt dies die besuchte Schule und übernimmt die o. g. Aufgaben.

Das Schulamt und die zu beteiligenden Dienste werden über die Bildung des Förderausschusses informiert.

3.2 Mitglieder

Dem jeweiligen Förderausschuß gehören an:

-Der Schulleiter/ die Schulleiterin der zuständigen Grundschule bzw. Sonderschule oder der Vertreter/ die Vertreterin,

-der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin der Klasse der zuständigen Grundschule bzw. Sonderschule oder son-derpädagogischen Einrichtung, in die das Kinder aufgenommen werden könnte,

-ein Sonderpädagoge/ eine Sonderpädagogin der jeweiligen Behinderungsart,

-der Leiter/ die Leiterin der Schulpsychologischen Beratungsstelle oder ein beauftragter anderer Vertreter/ eine andere beauftragte Vertreterin des Schulpsychologischen Dienstes,

-die Erziehungsberechtigten des betreffenden Kindes.

3.3 Beteiligungen

Zu beteiligen ist der Jugendgesundheitsdienst - Schüler (Schularzt/ Schulärztin).

Im Einzelfall sind auf Wunsch der Eltern fachkompetente Personen aus dem außerschulischen Bereich beratend hinzuzuziehen. Solche Personen können auch auf Initiative der Schule beteiligt werden, wenn das Einverständnis der Eltern eingeholt wurde. Unberührt bleibt das Recht der Schule, eigene pädagogische Fachkräfte und die für eine Vermittlung besonderer Hilfen zuständigen Fachdienste zu beteiligen.

Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens sowie gegebenenfalls einen Übersetzer/ eine Übersetzerin benennen, die an den Sitzungen teilnehmen.

3.4 Aufgaben des Förderausschusses

Der Förderausschuß ermittelt auf der Grundlage der Kind-Umfeld- Diagnose die Notwendigkeit von sonderpädagogischem Förderbedarf und gibt eine Empfehlung zur Schullaufbahn ab (Fördergutachten).

Die Kind-Umfeld-Diagnose wird von dem Sonderpädagogen/ der Sonderpädagogin im Benehmen mit dem Vertreter/ der Vertreterin des Schulpsychologischen Dienstes erstellt.

Auf der Grundlage der Kind-Umfeld-Diagnose nimmt der Förderausschuß Stellung zu der Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung und gibt Empfehlungen zu Art und Umfang und zu der Organisationsform der Förderung ab.

Folgende Empfehlungen können zur Schullaufbahn abgegeben werden:

-Zurückstellung und Besuch einer Vorklasse bzw. vorschulischen Einrichtung,-Aufnahme in die zuständige Grundschule, Aufnahme in eine andere Grundschule,

-Aufnahme in eine Sonderschule sonderpädagogisches Förderzentrum) oder in eine sonderpädagogische Einrichtung,

-Teilnahme am landesweiten Schulversuch unter Einbeziehung von geistig- oder schwermehrfachbehinderten Kindern,

-Verbleib in der zuständigen Grundschule,

-Umschulung in eine andere Grundschule,

-Umschulung in eine Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung.

Die Beratungsergebnisse sind in einem Ergebnisprotokoll (dreifach) festzuhalten, in das auch eventuell abweichende Auffassungen aufzunehmen sind. Die Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten zu den einzelnen Aspekten der Förderung (Notwendigkeit, Art und Umfang, Schullaufbahnempfehlung) müssen in jedem Fall vermerkt werden. Das Protokoll wird von dem/ der Vorsitzenden des Förderausschusses erstellt und unterzeichnet.

3.5 Verfahren

Angelegenheiten des Förderausschusses sind zeitlich vorrangig zu behandeln. Dies gilt für die Bildung des Förderausschusses und die sich daraus ergebenden Empfehlungen und Entscheidungen, dem Wunsch nach einer anderen Grundschule und die schulärztliche Empfehlung.

Die zuständige Schule leitet das Ergebnisprotokoll, das Fördergutachten und den Schülerbogen an die Schulaufsicht im Bezirk zur Entscheidung weiter; die Schulaufsicht entscheidet auch unter Berücksichtigung der jeweiligen personellen und sächlichen Ausstattungen.

Sofern die Schulaufsicht im Bezirk von der Empfehlung des Förderausschusses oder dem Votum der Erziehungsberechtigten abzuweichen beabsichtigt, sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

Die Aufnahme in einer Grundschule ist nur dann möglich, wenn sowohl die dafür erforderlichen zusätzlichen Lehrerstunden als auch die behindertenspezifischen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Ein entsprechender Vorbehalt gilt für einen Verbleib an der Grundschule, wenn die bisher gewährte Förderung nicht mehr ausreicht.

Die abschließende Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten durch einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) mitgeteilt ; der Förderausschuß ist über die Entscheidung zu informieren.

4. Datenschutz, Aufbewahrung der Unterlagen, Einsichtnahme

Der Förderausschuß tagt vertraulich. Beteiligte (Nummer 3.3), die nicht bereits aufgrund ihres Amtes oder ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden des Förderausschusses nach dem Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist zu den Akten zu nehmen. Es ist sicherzustellen, daß nur die für die Aufgaben des Förderausschusses erforderlichen Daten erhoben werden (siehe Anlage).

Vorhandene Gutachten und Untersuchungsergebnisse außerschulischer Fachkräfte sind zu berücksichtigen, wenn die Erziehungsberechtigten sich schriftlich mit einer Einsichtnahme einverstanden erklären.

Die Erziehungsberechtigten sind über ihre Rechte in bezug auf den Datenschutz und den Verwendungszweck der ermittelten Daten aufzuklären.

Ein Exemplar des Ergebnisprotokolls verbleibt im Schulamt und wird dort zusammen mit dem Bescheid als Verwaltungsvorgang zu den Akten genommen. Es dient auch als Grundlage für erforderliche anonymisierte statistische Erhebungen.

Je ein Exemplar aller Unterlagen wird verschlossen beim Schulpsychologischen Dienst aufbewahrt. Dies gilt auch, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird.

Bei Kindern, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, erhält die aufnehmende Schule ein Exemplar des Ergebnisprotokolls und eine Durchschrift des Bescheides. Diese Unterlagen werden zum Sonderpädagogischen Beobachtungsbogen genommen.

Untersuchungsunterlagen der Fachdienste, die nicht Bestandteil des Fördergutachtens sind, werden bei den jeweiligen Diensten aufbewahrt.

Die Aufbewahrungsdauer und die Rechte auf Einsichtnahme für die genannten Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen.

III. Stellenwirtschaftliche Ausstattung

5. Umfang der Förderung an Grundschulen

Bei einem sonderpädagogischen Förderbedarf der Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik und Sprachbehindertenpädagogik können bis zu 4 Wochenstunden pro Kind, bei der Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik bis zu 5 Wochenstunden pro Kind, bei Blinden-, Schwerhörigen- oder Gehörlosenpädagogik 4 bis 10 Wochenstunden pro Kind gewährt werden. Sonderpädagogisch zu fördernde verhaltensgestörte Kinder sind auf die Quote nach Nr. 17 Abs. 1 Grundschulordnung anzurechnen.

Der Förderausschuß kann im Rahmen der Organisationsvorgaben Empfehlungen zu den Rahmenbedingungen Frequenz, Teilungsstunden und Förderstunden nach Nr. 14 ff. der Grundschulordnung geben.

6. Stellenwirtschaftlicher Vorbehalt

Die Durchführung der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Senats zu den Richtlinien zur Organisation des jeweiligen Schuljahres.

Diesem Vorbehalt entsprechend können die behindertenspezifischen Ausstattungen (personelle und sächliche) nur bereitgestellt werden, wenn dies die bezirklichen haushalts- und stellenplanmäßigen Möglichkeiten zulassen.

IV. Geltungsdauer

Das Rundschreiben VI Nr. 14/ 1992 wird durch dieses Rundschreiben ersetzt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß §10 a Schulgesetz tritt dieses Rundschreiben außer Kraft.

15. Ausführungsvorschriften über Sonderschulen und Sonderschuleinrichtungen (Sonderschulordnung)

(Vom 28. August 1984 - Abl. S. 1344 - DBl. III Nr. 12 S. 230, zuletzt geändert am 1. August 1994 - ABl. S. 2863 - DBl. III S. 129)

4 - Schule und Eltern, Zeugnisse und Öffentlichkeit

(1) In den Sonderschulen und den Sonderschuleinrichtungen ist eine verstärkte und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern erforderlich. Der Sonderschullehrer soll die Eltern über seine Beobachtungen am Kinde, über dessen Entwicklung und Behinderungen unterrichten und ihnen Hilfen für richtige Behandlung geben. Das ständige Gespräch mit den Eltern wird ihm Aufschlüsse über das Verhalten des Kindes außerhalb der Schule liefern.

(2) Im Interesse eines stetigen Erziehungs- und Unterrichtsganges ist neben dem Schülerbogen die Führung eines sonderpädagogischen Beobachtungsbogens für den Lehrer unerläßlich. Weiteres regeln die Ausführungsvorschriften über Schülerakten.

(3) Um Schülern und Eltern das Bewußtsein zu geben, daß die Sonderschule und Sonderschuleinrichtung der allgemeinen Schule gleichgestellt sind, müssen Zeugnisse in gleicher Weise wie bei der allgemeinen Schule verwendet werden. Abschluß- und Abgangszeugnisse müssen die Art der Sonderschule jedoch eindeutig aufzeigen, damit die Schüler bei der Berufswahl und bei sonstigen Gelegenheiten ihrer Behinderung entsprechend gerecht beurteilt werden können. Abschluß- und Abgangszeugnisse solcher Sonderschulen, die nach den Bildungsplänen der allgemeinen Schule unterrichten, müssen einen Vermerk hierüber enthalten. Die Ausführungsvorschriften über die Bezeichnung und Benennung der Schulen sind anzuwenden.

(4) Alle an der Sonderschule beteiligten Stellen sollen sowohl in den allgemeinen Schulen als auch in der Öffentlichkeit um Verständnis für die Behinderten Schüler werben, um Vorurteile abzubauen. Es muß das fortgesetzte Bemühen aller sein, jedem der behinderten Jugendlichen zu einer geeigneten Berufsausbildung oder zu einem geeigneten Arbeitsplatz oder einer angemessenen Tätigkeit zu verhelfen. Die sozialen Dienste in den Bezirken können beraten und Wege zur Hilfe für die Eltern auch überbezirklich und zu freien Hilfeträgern weisen.

5 - Schulverfassung

(1) Nach § 67 des Schulverfassungsgesetzes kann die Schulaufsichtsbehörde an Sonderschulen und Sonderschuleinrichtungen auf Antrag der Gesamtkonferenz abweichende Regelungen von den Vorschriften der Abschnitte II bis V des Schulverfassungsgesetzes (SchulVerfG) zulassen, soweit die Situation der Schüler oder die sonderpädagogische Aufgabe der Schule es erfordert. Der Bezirksschulbeirat ist vorher anzuhören.

(2) In der Schule für Lernbehinderte können die Wahlen von Schülervertretern gemäß Abschnitt III SchulVerfG auf die Klassenstufen 7 bis 9 beschränkt werden. Die Teilnahme von Schülervertretern an Sitzungen der Konferenzen gemäß Abschnitt II SchulVerfG, der Gesamtelternvertretung gemäß §48 SchulVerfG und der Schulkonferenz gemäß Abschnitt V SchulVerfG kann auf Sitzungen und Teile von Sitzungen beschränkt werden, deren Beratungsgegenstände eine Teilnahme sinnvoll erscheinen lassen; dies wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die behandelten Themen von unmittelbarem Interesse für die Schüler sind und ihre Behandlung die Denk-, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Schüler nicht überfordert.

6 - Aufnahmeverfahren bei der Einschulung

(1) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Schüler können um so wirksamer gefördert werden, je früher sie entsprechend ihrer Behinderung oder vermuteten Behinderung in vorschulischen Einrichtungen des Jugendwesens oder der Grund- oder Sonderschule betreut werden. Die am Aufnahmeverfahren beteiligten Stellen haben insbesondere darauf zu achten, daß die erforderlichen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden. Bei Kindern, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, ist zuvor zu prüfen, ob sie gegebenenfalls besser in einer Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung und deren vorschulischen Einrichtungen zu fördern wären.

(2) Zur Stellung des Aufnahmeantrages, der an das Bezirksamt - Abteilung Volksbildung/ Schulamt - (im folgenden Schulamt genannt) zu richten ist, sind berechtigt

a) die Erziehungsberechtigten,

b) die Schule, die der Schüler besucht, an der er angemeldet oder der er zugewiesen wurde oder deren vorschulische Einrichtung er besucht (im folgenden "zuständige Schule" genannt).

c) das für die zuständige Schule zuständige Bezirksamt - Abteilung Volksbildung -,

d) der Schulpsychologische Dienst,

e) der Jugendgesundheitsdienst,

f) das Bezirksamt - Abteilung Jugend und Sport -,

g) ein für die Behinderung sachverständiger Arzt.

Der Antrag ist über die zuständige Schule zu leiten, auch wenn er gegebenenfalls in der Sonderschule gestellt wird. Als zuständige Schule gilt auch die anerkannte Privatschule oder genehmigte Ersatzfachschule, bei der die Anmeldung zum Schulbesuch erfolgt.

(3) Die zuständige Schule hat die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten einzuholen, sofern diese nicht selbst den Antrag gestellt haben, und sendet den Antrag mit ihrem Gutachten und dem Vermerk über die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten an das für sie zuständige Schulamt. Die Schulanfänger sollen bis zum 30. April, die übrigen Kinder bis zum 31. März des laufenden Jahres zur sonderpädagogischen Überprüfung gemeldet werden.

(4) Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt:

a) Die sonderpädagogische Prüfung

aa) Erhebung der Vorgeschichte unter der Berücksichtigung folgender Aspekte:

Der anamnestische Daten, erhoben aus der Befragung der oder des Erziehungsberechtigten sowie des angemeldeten Kindes,

der für eine objektive Erfassung der Schülerpersönlichkeit notwendigen Auskünfte durch die abgebende Schule oder vorschulische Einrichtung,

des Schülerbogens der abgebenden Schule,

der vorhandenen Berichte aller Art, auch von außerschulischen Institutionen.

bb) Erfassung von Grad und Art der Behinderung durch sonderpädagogische Prüfverfahren, die der Behinderungsart angemessen sind.

cc) Intelligenzmessung insbesondere bei den Kindern, bei denen eine Lernbehinderung oder eine geistige Behinderung vermutet wird, unter Anwendung von zwei wissenschaftlich anerkannten Testverfahren, von denen ein Test sprachfrei sein muß, sowie Feststellungen des Konzentrationsvermögens und der Ausdauer. Dabei ist eine automatische diesbezügliche Überprüfung insbesondere bei mehrfachbehinderten Kindern zu vermeiden; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen einer Lernbehinderung oder einer geistigen Behinderung vorhanden sein.

b) Die Schulleistungsprüfung

Überprüfung des Leistungsstandes mit Maßstäben und Methoden, die dem Leistungsvermögen des Kindes angemessen sind.

c) Die schulärztliche Überprüfung

Anamnese; Untersuchung zwecks Feststellung des körperlichen und seelischen Entwicklungsstandes und körperlicher Auffälligkeiten, insbesondere an den Sinnesorganen; Hinweise auf für den Unterricht relevante Tatbestände (z. B. Dauermedikation, Anfallneigung, Allergien).

(5) Das Schulamt veranlaßt die sonderpädagogische Überprüfung durch die in Betracht kommende Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung und danach oder zugleich die Untersuchung durch den Jugendgesundheitsdienst - Schüler -, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines vom Schularzt zu bestimmenden Facharztes oder eines Schulpsychologen. Mehrfachbehinderte Kinder, bei denen eine geistige Behinderung aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutet wird, werden in der Sonderschule für Geistigbehinderte überprüft. Schlagen der Jugendgesundheitsdienst, der für die Behinderung sachverständige Arzt oder der Schulpsychologe eine andere Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung vor als die, die das Schulamt für geeignet hält, sind beide Schulen rechtzeitig an der sonderpädagogischen Überprüfung in einem einmaligen Verfahren zu beteiligen.

(6) Ist aufgrund einer Mehrfachbehinderung nicht eindeutig feststellbar, in welche Sonderschule ein Schüler eingeschult werden soll, so wird zur Vorbereitung der Entscheidung von Sonderschullehrern der in Frage kommenden Sonderschulen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens möglichst ein gemeinsamer Vorschlag nach gemeinsamer Überprüfung des Kindes erarbeitet.

(7) Nach Vorliegen aller Gutachten, unter denen dem der Sonderschule besondere Bedeutung zukommt, und nach erneuter Anhörung der Erziehungsberechtigten entscheidet das Schulamt über die Aufnahme in eine Sonderschule oder Sonderschuleinrichtungen bzw. über den Besuch der Vorklasse. Nehmen die Eltern das Recht auf Anhörung nicht wahr oder widersprechen sie dem Vorschlag, so erfolgt eine förmliche Zuweisung.

(8) Das Schulamt gibt eine abschließende Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit einer eingehenden Begründung durch rechtsmittelfähigen Bescheid bekannt und unterrichtet die zuständige Schule und, wenn die Aufnahme von diesen Stellen beantragt worden ist, den Jugendgesundheitsdienst und das Bezirksamt - Abteilung Jugend und Sport -.

(9) Nach Abschluß des Aufnahmeverfahrens werden die Verwaltungsakten auch bei Ablehnung des Überganges der zuständigen Sonderschule zugeleitet.

7 - Aufnahmeverfahren nach der Einschulung

(1) Auch in den Fällen, in denen Schüler erst während ihrer Schulzeit - insbesondere in den ersten drei Grundschuljahren - deutlich erkennen lassen, daß sie auf dem allgemeinen Bildungsweg der Berliner Schule trotz individueller Förderung nicht mit ausreichendem Erfolg gefördert werden können, findet das oben genannte Verfahren Anwendung. Zuständige Schule ist dann die Schule, die der Schüler besucht.

(2) In Fällen, in denen die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung offensichtlich vorliegt, kann das Schulamt nach Untersuchung durch den Jugendgesundheitsdienst die einstweilige Aufnahme in die Sonderschule oder Sonderschuleinrichtung - unbeschadet der noch zu treffenden Entscheidung - sofort zulassen, wenn die Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich wünschen. Das Aufnahmeverfahren ist jedoch danach sofort einzuleiten und spätestens innerhalb von zwei Monaten abzuschließen.

(3) Auch für den Übergang von Schülern aus allgemeinbildenden Oberschulen in die Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe gilt das oben genannte Verfahren (Nummer 6) entsprechend. Der Antrag ist dem Schulamt mindestens sechs Monate vor dem Abgang des Schülers zuzuleiten; eine Stellungnahme des Berufsberaters ist beizufügen.

(4) Das Aufnahmeverfahren findet auch Anwendung bei einem Wechsel zischen Sonderschulen oder Sonderschuleinrichtungen.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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