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11. Ausführungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten (AV- Klassenarbeiten)

(Vom 2. April 1990 - ABl. S. 694) - DBl.III S. 71, geändert am 18. August 1994 - ABl. S. 2795)

2 -Grundsätze

(8) Schriftliche Klassenarbeiten sind unverzüglich zu korrigieren, mit den Schülern und Schülerinnen unter Bekanntgabe des Ergebnisses eingehend zu besprechen sowie ihnen und den Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Sie werden in der Schule bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres oder Semesters aufbewahrt und dann vernichtet oder auf Wunsch ausgehändigt. In den berufsbildenden Oberschulen können die schriftlichen Klassenarbeiten sofort nach der Korrektur ausgehändigt werden.

4 - Benotung und Anrechnung

(1) Schriftliche Klassenarbeiten sind so zu korrigieren, daß

a) die Korrektur nachvollzogen werden kann,

b) den Schülern und Schülerinnen Hinweise für ihre weitere Arbeit gegeben werden,

c) Erziehungsberechtigte den Leistungsstand ihres Kindes einschätzen können.

(2) In der Grundschule, den Oberschulzweigen Hauptschule, Realschule und Gymnasium, der Gesamtschule, den berufsbildenden Schulen sowie in den Sonderschulen ist unter jeder schriftlichen Klassenarbeit ein Notenspiegel - bei verbaler Beurteilung eine entsprechende Vergleichsübersicht - anzubringen, aus dem das Leistungsbild der Klasse hervorgeht.

(3) Dem Schulleiter/ Der Schulleiterin sind die Ergebnisse der schriftlichen Klassenarbeiten unter gleichzeitiger Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen.

12. Ausführungsvorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen -AVEOM-

(Vom 30. März 1988 - ABl. S. 613 - DBl. III S. 76)

Aufgrund des §59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), sowie des §81 des Schulverfassungsgesetzes (SchulVerfG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398) wird bestimmt :

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1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Vorschriften gelten für die Berliner Schule, die Volkshochschullehrgänge zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses, die besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 47 SchulG, die Kollegs, das Abendgymnasium und die Fachschulen.

(2) Im Sinne dieser Vorschriften sind

a) Schulen alle in Absatz 1 genannten Einrichtungen,

b) Schulleiter die Leiter der in Absatz 1 genannten Einrichtungen,

c) Klassenlehrer auch die Kerngruppenleiter und Tutoren,

d) Schüler auch Hörer, Studierende und Kollegiaten.

(3) An die Stelle der Gesamtkonferenz tritt in den Lehrgängen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses, in den besonderen Lehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife, soweit sie nicht an Oberstufenzentren geführt werden, im Abendgymnasium und in den Kollegs die Konferenzen aller in der Einrichtung unterrichtenden Lehrkräfte. In Oberstufenzentren und in Fachschulen, die in Abteilungen gegliedert sind, tritt die Abteilungskonferenz an die Stelle der Gesamtkonferenz.

2 -Grundsätze

(1) Wenn bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Maßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden sollen, dürfen diese nur auf der Grundlage der §§55 und 56 SchulG, dieser Ausführungsvorschriften sowie der von der Schulkonferenz gemäß §53 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 5 SchulVerfG beschlossenen Grundsätze und Verhaltensregeln (Schulordnung) erfolgen. Von der Schulkonferenz beschlossene Schulordnungen sind diesen Ausführungsvorschriften anzupassen. Dabei ist zu beachten, daß es Aufgabe der Schulkonferenz ist, Regelungen über Erziehungsmaßnahmen zu treffen und diese Ausführungsvorschriften insoweit Hinweise geben. Soweit die Schulkonferenz keine Aussagen zu Erziehungsmaßnahmen gemacht hat, entscheidet der einzelne Lehrer im Rahmen dieser Ausführungsvorschriften, welche Erziehungsmaßnahmen er anwendet.

(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gehören in einen pädagogischen Zusammenhang, in dem die Motivation zu richtigen Verhaltensweisen Vorrang hat vor Zurechtweisung und Bestrafung. Hierbei kommt pädagogischen Reaktionen auf positive Verhaltensweisen von Schülern besondere Bedeutung zu. Bei negativem Verhalten von Schülern ist zunächst zu prüfen, ob nicht Erziehungsmaßnahmen ausreichen. Hier kommen außer einem klärenden Gespräch zum Beispiel Tadel, zeitweiser Ausschluß aus einer Unterrichtsstunde, Nachbleiben in Betracht. Bei Berufsschülern in einer Berufsausbildung entfällt das Nachbleiben. Über ein Nachbleiben sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung und unter Berücksichtigung der angestrebten erzieherischen Wirkung angemessen ist; im Zweifelsfall ist die jeweils weniger schwerwiegende Ordnungsmaßnahme zu treffen. Bei der Entscheidung sind die Gründe für das Fehlverhalten angemessen zu berücksichtigen.

(4) Vor und gegebenenfalls neben Erziehungs- und insbesondere Ordnungsmaßnahmen sind in der Regel Kontakte mit den Erziehungsberechtigten und erforderlichenfalls dem Ausbildungsbetrieb aufzunehmen. In besonderen Fällen kann auch der Schulpsychologische Dienst, die Erziehungsberatung, der Sozialpsychiatrische Dienst oder die Familienfürsorge benachrichtigt werden.

(5) Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Jugendrechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nur getroffen werden, wenn sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb zu gewährleisten oder eine Gefährdung der am Schulleben Beteiligten auszuschließen.

(6) Die in §55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SchulG aufgeführten Maßnahmen können im Einvernehmen mit dem Schüler oder, falls er noch nicht volljährig ist, mit dessen Erziehungsberechtigten auch vorgenommen werden, ohne daß dies als Ordnungsmaßnahme anzusehen ist. Der Wechsel eines in einer Berufsausbildung stehenden Berufsschülers in eine Parallelklasse ist nur im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb zulässig.

3 - Ordnungsmaßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht

(1) Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 3 und des § 56 Abs. 1 SchulG liegt vor, wenn der Schüler nicht beurlaubt war und

a) das Fernbleiben nicht begründet wird oder

b) die Gründe für das Fernbleiben vom Klassenlehrer, in Zweifelsfällen vom Schulleiter nicht anerkannt werden; die Nichtanerkennung ist dem Schüler und gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

Die Verletzung der Mitteilungspflicht bei Schülern, die ihr Fernbleiben selbst begründen dürfen, gilt als unentschuldigtes Fernbleiben, es sei denn, der Schüler hat das Fernbleiben aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig mitteilen können. Die Mitteilungspflicht ist verletzt, wenn die mitteilungsberechtigten Schüler die Gründe des Fernbleibens vom Unterricht der Schule später als am dritten Schultag, bei Teilzeitunterricht später als am nächsten Schultag, mitteilen. Die Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres hierauf hinzuweisen.

(2) Bleibt ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf von zwei Monaten an mehr als zehn Schultagen oder im Verlauf von sechs Monaten an mehr als vierzehn Schultagen dem Unterricht ganz oder stundenweise unentschuldigt fern, ist der Ausschluß von der besuchten Schule anzuordnen, es sei denn, es ist zu erwarten, daß der Schüler künftig regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird, oder besondere pädagogische Gründe rechtfertigen einen Verbleib in der Schule. Bei der Berechnung der Zeiträume bleiben Ferienzeiten unberücksichtigt. Fehlzeiten, die sich zum Ende eines Schulhalbjahres angesammelt haben, werden bei der Berechnung der Fehlzeiten in dem darauf folgenden Schulhalbjahr mitgezählt. Im Falle eines Schulwechsels ist die aufnehmende Schule verpflichtet, sich von der abgebenden Schule über die in den letzten sechs Monaten vor dem Schulwechsel aufgetretenen Fehlzeiten unterrichten zu lassen. Die während des Besuchs der abgebenden Schule angefallenen Fehlzeiten werden auf die an der aufnehmenden Schule auftretenden Fehlzeiten angerechnet.

(3) Der Ausschluß von der besuchten Schule ist schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann frühestens dann erfolgen, wenn die Hälfte der für den Ausschluß notwendigen Fehlzeiten erreicht ist.

(4) Bei nicht mehr schulpflichtigen Schülern, die ohne Begründung dem Unterricht ununterbrochen mindestens sechs Wochen ferngeblieben sind, ist davon auszugehen, daß sie sich abgemeldet haben. Sie sind aus der Schülerliste zu streichen.

(5) Eine erneute Aufnahme soll nur dann erfolgen, wenn der Schüler nachweist, daß er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Unterricht fernbleiben mußte, oder wenn zu erwarten ist, daß er nunmehr regelmäßig am Unterricht teilnehmen wird.

4 - Verfahrensbestimmungen für Ordnungsmaßnahmen nach § 55 SchulG

(1) Soll gegen einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden, ist der Schulleiter zu unterrichten. Er bestimmt auf Vorschlag der Klassenkonferenz, welche der in §55 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SchulG genannten Stellen sich mit der Angelegenheit befassen soll. Solange die vom Schulleiter bestimmte Stelle mit der Ordnungsangelegenheit befaßt ist, darf keine andere Stelle eine Entscheidung treffen. Die schriftliche Androhung der Umschulung in eine andere Schule mit demselben Bildungsziel oder des Ausschlusses von der besuchten Schule erfolgt auf Vorschlag des Schulleiters durch den Schulaufsichtsbeamten im Bezirk.

(2) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler und gegebenenfalls seine Erziehungsberechtigten zu unterrichten und im Rahmen der Bestimmungen des §55 Abs. 4 Satz 1 SchulG anzuhören. Dabei ist ihnen freigestellt, ob sie sich vor dem zuständigen Gremium oder vor dessen Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Gremiums, das von ihnen bestimmt werden kann, äußern wollen. Findet die Anhörung durch den Vorsitzenden statt, unterrichtet dieser das Gremium umfassend über das Ergebnis.

(3) Vor einer Ordnungsmaßnahme nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 SchulG muß der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk den Schüler und seine Erziehungsberechtigten selbst anhören; vorherige Anhörungen durch den Schulleiter oder durch die Gesamtkonferenz ersetzen die Anhörung durch den Schulaufsichtsbeamten nicht.

(4) Das Ergebnis aller Anhörungen und die Stellungnahme des Vermittlungsausschusses sind schriftlich festzuhalten.

(5) Über Ordnungsmaßnahmen erhält der Schüler einen schriftlichen Bescheid, in dem die Art der Ordnungsmaßnahme, der Sachverhalt und die die Entscheidung tragenden Gründe mitgeteilt werden. Der Bescheid ist den Erziehungsberechtigten oder, sofern der Schüler volljährig ist, ihm selbst zuzustellen. Bei Ordnungsmaßnahmen nach §55 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SchulG gegen Berufsschüler in einer Berufsausbildung sind dem Ausbildungsbetrieb ausfallende oder geänderte Schultage mitzuteilen.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen gegen Schülervertreter und Redakteure von Schülerzeitschriften sind der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk sowie das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats - II B 3 - zu unterrichten.

5 - Verfahrensbestimmungen für Ordnungsmaßnahmen nach § 56 SchulG

(1) Der Schulleiter führt die Anhörung nach §56 Abs. 2 Satz 2 SchulG durch, sofern er eine Ordnungsmaßnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchulG für erforderlich hält.

(2) Hält der Schulleiter eine Ordnungsmaßnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SchulG für erforderlich, so hat er eine schriftliche Stellungnahme der Konferenz der Lehrkräfte oder gegebenenfalls des Vermittlungsausschusses einzuholen. Hat sich die Konferenz der Lehrkräfte oder der Vermittlungsausschuß bereits zuvor zu den Ordnungsmaßnahmen geäußert und ist die Äußerung schriftlich festgehalten worden, kann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden. Die schriftliche Androhung der Ordnungsmaßnahmen nach §56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG erfolgt durch den Leiter der Einrichtung, bei Ordnungsmaßnahmen nach §56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulGim Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats.

(3) Hält der Schulleiter eine Ordnungsmaßnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG für erforderlich, übersendet er den Vorgang mit den Stellungnahmen der Konferenz der Lehrkräfte und gegebenenfalls des Vermittlungsausschusses dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats, das vor der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme die Anhörung des Betroffenen durchführt. Das Ergebnis der Anhörung ist schriftlich festzuhalten.

(4) Nummer 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

6 - Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ordnungsmaßnahmen

Bei Ordnungsmaßnahmen nach §55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie §56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG ist die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Schülers ist, gegen den die Ordnungsmaßnahme erlassen worden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß vorläufiger Ordnungsmaßnahmen vorliegen. Sie erfolgt ferner auch dann, wenn der pädagogische Zweck der Ordnungsmaßnahme dadurch vereitelt werden würde, daß die Ordnungsmaßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Zeitablauf nicht mehr durchgesetzt werden kann oder nicht mehr sinnvoll ist oder wenn unter Berücksichtigung der Interessen des Schülers, gegen den die Ordnungsmaßnahme erlassen worden ist, sein Verbleiben in der bisherigen Schule für die am Schulleben Beteiligten nicht mehr zumutbar ist.

7 - Vorläufige Ordnungsmaßnahmen

(1) Eine Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 5 oder des § 56 Abs. 5 SchulG liegt nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit, des äußeren Schulbetriebs oder einer erheblichen Gefährdung der am Unterricht Beteiligten vor, die entweder andauert oder deren Wiederholung unmittelbar zu erwarten ist. Vorläufige Maßnahmen dienen der Abwendung einer Gefahr und dürfen nicht angewendet werden, um dem regulären Verfahren für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen auszuweichen.

(2) Bei vorläufigen Ordnungsmaßnahmen ist die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gesondert mit dem Hinweis schriftlich zu begründen, daß sie sich aus der Notwendigkeit der Durchsetzung der vorläufigen Ordnungsmaßnahmen ergibt. Die schriftliche Begründung darf nicht nachgeschoben werden; eine formularmäßige Begründung genügt nicht.

(3) Als sofortiger Ausschluß vom Unterricht im Sinne des §55 Abs. 5 oder des §56 Abs. 5 SchulG gilt auch die Anordnung, daß ein Teilnehmer einer Schülerfahrt unverzüglich nach Hause fahren muß. Der Lehrer hat den Schulleiter telefonisch über den Sachverhalt eingehend zu unterrichten; er hat ihm auch das Ergebnis der Anhörung des Schülers mitzuteilen. Unter Berücksichtigung von Alter und Reife des Schülers und der gegebenen Rückreisemöglichkeiten hat der Schulleiter zu entscheiden, ob der Schüler die Heimreise unverzüglich anzutreten hat. Über die Entscheidung erhält der Schüler einen schriftlichen Bescheid, sobald er in Berlin eingetroffen ist; Nummer 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

8 - Verfahren bei Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Schule

(1) Hat der Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres innerhalb der Schule oder mit Auswirkungen auf die Schule eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, hat der Schulleiter zu prüfen, ob Strafanzeige zu erstatten ist. Zuvor soll möglichst ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Schülers stattfinden. Die Straftat kann bei jeder Polizeidienststelle angezeigt werden; die Anzeige soll in der Regel schriftlich erfolgen. Das Rundschreiben II Nr. 67/ 1978 vom 10. Juli 1978 (Drogenmißbrauch) bleibt unberührt.

(2) Hat ein Schüler gegen Schulleiter, Lehrer oder anderes Schulpersonal während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst eine Beleidigung oder eine vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Körperverletzung begangen, so befindet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob er von seinem Recht, Strafantrag zu stellen, Gebrauch macht. Das Recht anderer, insbesondere das des Verletzten, Strafantrag zu stellen, bleibt unberührt. Hat sich ein Schüler eines auf Antrag zu verfolgenden Hausfriedensbruchs oder einer Sachbeschädigung zum Nachteil der Schule schuldig gemacht, ist der Schulleiter antragsberechtigt.

9 - Antisemitische, rassistische oder terroristische Vorfälle

Vorkommnisse, die auf eine Verherrlichung der nationalsozialistischen Zeit oder auf eine antisemitische, rassistische oder terroristische Haltung einzelner Schüler oder Schülergruppen schließen lassen, sind unverzüglich dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats auf dem Dienstwege zu melden. In der Darstellung des Vorfalls sind die getroffenen oder beabsichtigten pädagogischen und gegebenenfalls rechtlichen Maßnahmen der Schule zu nennen.

13. Ausführungsvorschriften über den Schulpsychologischen Dienst

(Vom 18. August 1988 - ABl. S. 1452)

Aufgrund des §59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1988 (GVBl. S. 953), wird bestimmt:

I. Aufgabe

1. Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, die Berliner Schule bei der Schaffung optimaler Bildungsbedingungen für jeden Schüler durch fachpsychologische Tätigkeit zu unterstützen.

2. (1) Die fachpsychologische Tätigkeit umfaßt :

a) Einzel-, Kleingruppen- und Großgruppen- Untersuchungen von Schülern,

b) die Beratung von Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrern, Schulleitern, Schulaufsichtsbeamten, pädagogischen Mitarbeitern und Sozialpädagogen an Kinderzentren und Gesamtschulen sowie Ausbildern, insbesondere bei Einschulung, Umschulung, inner- und außerschulische Fördermaßnahmen und Schullaufbahnberatung beim Übergang von der Grundschule in die Oberschule,

c) nachgehende pädagogisch-psychologische Hilfe für schulpsychologisch untersuchte Schüler,

d) Durchführung schulbezogener einzel- und gruppentherapeutischer Maßnahmen für lern- und verhaltensgestörte Schüler,

e) Entwicklung und Anwendung von Verfahrensweisen und Hilfsmitteln für therapeutische Maßnahmen,

f) Entwicklung, Durchführung und Auswertung informeller Tests,

g) Beratung in Fragen der Differenzierung des Unterrichts und bei Fördermaßnahmen.

(2) Darüber hinaus kann der Schulpsychologische Dienst zur Mitarbeit bei der inhaltlichen und organisatorischen Planung und Realisierung von strukturellen Veränderungen in der Berliner Schule herangezogen werden.

3. Der Schulpsychologische Dienst arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den Erziehungs- und Familienberatungsstellen, dem Jugendgesundheitsdienst und der Familienfürsorge sowie anderen Einrichtungen, die für die Untersuchung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind, zusammen.

II. Organisation

4. Die schulpsychologische Arbeit wird von Beamten in der Laufbahn des Schulpsychologierats, von Mitarbeitern im Schulpsychologischen Dienst und von Diplompsychologen mit Therapieauftrag durchgeführt.

8. Der Schulpsychologische Dienst unterliegt der Schulaufsicht. Dienstbehörde für Beamte in der Laufbahn des Schulpsychologierats, der Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst und der Diplompsychologen mit Therapieauftrag sind die Bezirksämter. Der Schulpsychologische Dienst jedes Bezirks wird von einem Schulpsycholgiedirektor geleitet.

III. Arbeitsweise

10. (1) Der Schulpsychologische Dienst wird tätig

a) in Fällen des §21 Abs. 2 SchulG,

b) in sonstigen Fällen auf Ersuchen von Lehrern, Schulleitern, Schulärzten oder des Schulamtes,

c) auf Wunsch einzelner Erziehungsberechtigter oder Schüler.

(2) Vor einer Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler auf die Rechtsgrundlage der Maßnahme und auf die in Betracht kommende Entscheidung nach §21 SchulG hinzuweisen. Für eine Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b und c ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers einzuholen.

(3) Schüler der Mittel- und Oberstufe, die nicht volljährig sind, können sich auch ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an den Schulpsychologischen Dienst wenden, um Rat einzuholen. Falls über eine Beratung hinaus weitere Maßnahmen erforderlich werden, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen, es sei denn, daß dadurch das Wohl des Schülers nachhaltig gefährdet wird.

(4) für therapeutische Maßnahmen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers einzuholen.

11. Die Dienstkräfte im Schulpsychologischen Dienst dürfen alle Gespräche, Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen ohne Anwesenheit Dritter vornehmen.

12. Unterrichtsbesuche von Dienstkräften im Schulpsychologischen Dienst sind im Einvernehmen mit dem unterrichtenden Lehrer durchzuführen.

IV. Behandlung vertraulicher Unterlagen und Informationen; Einsichtsrecht

13. (1) Die bei der schulpsychologischen Tätigkeit anfallenden personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit.

(2) Insbesondere sind die Dienstkräfte des Schulpsychologischen Dienstes zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests erhoben werden. Von ihrer Schweigepflicht, die auch gegenüber anderen Personen und Stellen außerhalb der Schule und des Schulaufsichtsdienstes besteht, können die Berater nur durch denjenigen befreit werden, der die zu schützenden Informationen gegeben hat. Erteilt ein minderjähriger Schüler die Befreiung von der Schweigepflicht, so bedarf dies der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Dies gilt nicht hinsichtlich der erforderlichen Informationen gegenüber der Schule, dem Schulamt und der Schulaufsicht in den Fällen des §21 Abs. 2 SchulG. Die Dienstkräfte sind auf die strafrechtlichen Folgen einer unbefugten Offenbarung von persönlichen Geheimnissen nach §203 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Über die besonderen Offenbarungsbefugnisse bei Gefahren für Leib, Leben und persönliche Freiheit der am Beratungsvorgang beteiligten Personen (§34 StGB) sind sie zu belehren.

14. (1) Bei allen Untersuchungen des Schulpsychologischen Dienstes sind nur die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Informationen zu erheben. Ihre Verwendung ist auf den durch Gesetz oder durch das Ersuchen bestimmten Zweck zu beschränken. Eine Weitergabe an Stellen und Personen außerhalb der Schule und des Schulaufsichtsdienstes ist nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers zulässig, es sei denn, daß die Informationen auf eine schwerwiegende Gefährdung des Schülers im Sinne des §34 Strafgesetzbuch hindeuten und unverzügliche Maßnahmen des Jugendamtes oder der Strafverfolgungsbehörden zum Schutze des Schülers erforderlich machen.

(2) Über das Ergebnis von Untersuchungen nach Nummer 10 Abs. 1 Buchstabe a werden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler im Rahmen der Begründung der schulbehördlichen Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Bei Untersuchungen nach Nummer 10 Abs. 1 Buchstabe b ist die ersuchende Stelle über das Ergebnis der Untersuchung mündlich oder schriftlich zu informieren und entsprechend zu beraten. Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler sind von dem Ergebnis auf Verlangen zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler sind von dem Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 10 Abs. 1 Buchstabe c und Nummer 10 Abs. 3 zu informieren; die Information anderer Stellen und Personen, auch der Schule oder des Schulaufsichtsdienstes, bedarf ihrer Zustimmung. Würde die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten das Wohl der Minderjährigen nachhaltig gefährden, gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.

(3) Schriftliche Berichte an die Schulen sind als besonders vertraulich zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zum Schülerbogen zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Sie sind auf Antrag der Betroffenen drei Jahre nach Entstehen dem Schülerbogen zu entnehmen und zu vernichten.

15. (1) Erziehungsberechtigte, volljährige Schüler und minderjährige einsichtsfähige Schüler haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Schulpsychologischen Dienstes. Dies gilt ohne Einschränkung, wenn jeder Betroffene mit der Einsichtnahme durch alle anderen Betroffenen einverstanden ist und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Anderenfalls können Betroffene nur in diejenigen Unterlagen Einsicht nehmen, die sich auf sie selbst beziehen oder von anderen Betroffenen zur Einsichtnahme freigegeben sind. Läßt die Gestaltung der Akten die so begrenzte Einsichtnahme nicht zu, oder würde die Einsichtnahme den Erfolg der Untersuchung in Frage stellen oder sonst das Wohl eines Beteiligten gefährden, so entscheidet der Leiter der Schulpsychologischen Beratungsstelle, in welcher Weise die Einsichtnahme durch eine Information über den Akteninhalt ersetzt werden kann. Von der Einsichtnahme minderjähriger Schüler können die Erziehungsberechtigten informiert werden, es sei denn, daß schutzwürdige Interessen der Schüler entgegenstehen. In Fällen der Nummer 10 Abs. 1 Buchstabe a ist §29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten.

(2) Einsichtsberechtigte Schüler und Erziehungsberechtigte noch nicht volljähriger Schüler können die Berichtigung falscher tatsächlicher Angaben verlangen.

(3) Die Akten des Schulpsychologischen Dienstes sind so zu führen, daß die differenzierte Einsichtnahme in die Akten (Nummer 14 Abs. 1) möglich ist.

16. Akten des Schulpsychologischen Dienstes sind bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung des Schulverhältnisses aufzubewahren. Danach sind diese als Vorgänge vertraulichen Inhalts zu vernichten.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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