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10. Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse

(Vom 25. Juli 1988 - ABl. S. 292 - zuletzt geändert am 21. Juli 1993 - ABl. S. 2197 - DBl. III S. 273)

1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Berliner Schule, die Fachschulen, den Besonderen Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 47 SchulG, das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg und die Volkshochschullehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse gemäß §53 Satz 1 Nr. 1 SchulG. Sie gelten ferner für die nach dem Schulgesetz für Berlin vorgesehenen Prüfungen.

(2) Schulhalbjahre im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Semester. Schüler im Sinne dieser Bestimmungen sind auch Studierende, Hörer und Kollegiaten.

(3) Sind in den Vorschriften für den jeweiligen Bildungsgang oder die jeweilige Prüfung hiervon abweichende Regelungen getroffen, so gehen sie diesen Bestimmungen vor.

2 -Noten

(1) Die vom Schüler zu erbringenden Leistungen werden spätestens ab Klassenstufe 5 mit Noten gemäß §27 Abs. 2 SchulG bewertet. Dabei werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

a) Die Note "sehr gut" (1) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

b) Die Note "gut" (2) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

c) Die Note "befriedigend"(3) ist zu erteilen, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

d) Die Note "ausreichend" (4) ist zu erteilen, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

e) Die Note "mangelhaft" (5) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

f) Die Note "ungenügend" (6) ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Seitenanfang Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten dürfen unter "Bemerkungen" erläutert werden. Auf die ergänzenden Bestimmungen für die Gesamtschule, die gymnasiale Oberstufe und die Einrichtungen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird hingewiesen.

(2) Im Lernbereich bzw. Fach Sport darf die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" nur dann erteilt werden, wenn der Schüler sich nicht nachhaltig und deutlich erkennbar bemüht hat, den Anforderungen des Unterrichts zu entsprechen. Dies gilt nicht, wenn das Fach Sport Wahlpflichtfach ist, und in der Kursphase der gymnasialen Oberstufe.

(3) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, zum Beispiel bei Leistungsverweigerung, grobem Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife des Schülers zu entscheiden, ob er die Note "ungenügend" erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Dabei ist das Nichterbringen der Leistung bei Schülern

-bis Klassenstufe 4 in der Regel nicht zu bewerten,

-der Klassenstufen 5 und 6 in der Regel nur dann mit "ungenügend" zu bewerten, wenn die Leistung wiederholt aus derartigen Gründen nicht erbracht wird,

-der Klassenstufen 7 und 8 in der Regel mit "ungenügend" zu bewerten,

-von der Klassenstufe 9 an immer mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn der Schüler

-zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde (z. B. durch Ankündigung einer schriftlichen Klassenarbeit) oder

-so oft unentschuldigt gefehlt hat, daß eine kontinuierliche Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.

Wird außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen wegen Nichterbringens von Leistungen die Note "ungenügend" erteilt, so ist dies - jedenfalls bei Klassenarbeiten - den Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung mitzuteilen; derartige Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung auf dem Zeugnis zu berücksichtigen.

(4) Zeugnisnoten werden aufgrund der Leistungen des Schülers in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum - in der Regel das Schulhalbjahr - gebildet. In der Klassenstufe 2 und bei im zweiten Schulhalbjahr einstündig unterrichteten Fächern werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt. Rechtfertigt die Leistungssteigerung oder der Leistungsabfall eines Schülers seit der letzten Zeugniserteilung ausnahmsweise einen Notensprung um zwei oder mehr Notenstufen, so ist die Note zu begründen und die Begründung im Protokoll der über das Zeugnis entscheidenden Konferenz festzuhalten. Diese besondere Begründungspflicht entfällt nur beim ersten Halbjahreszeugnis nach dem Übergang von der Grund- in die Oberschule, nach einem Wechsel des Schulzweiges, der Schulform oder des Anspruchsniveaus in den Fachleistungskursen der Gesamtschule und in der Kursphase der gymnasialen Oberstufe sowie bei den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges; die Begründungspflicht entfällt auch, wenn in dem Fach ein Jahr lang kein Unterricht erteilt worden ist.

(5) Die Zeugnisnote wird von dem Lehrer festgesetzt, der den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Lehrerwechsel setzt der Lehrer die Note fest, der den Schüler zuletzt unterrichtet hat, und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungsnachweise. Wird ein Schüler bei geteiltem Unterricht in einem Fach - in der Grundschule auch in einem Lernbereich - von zwei Lehrern unterrichtet, so sollen sich beide bei der Notengebung abstimmen, jedoch entscheidet letztlich der Lehrer, der den größeren Stundenanteil hatte. Wird in berufsbildenden Schulen und in der gymnasialen Oberstufe in Oberstufenzentren der Unterricht im Fach Fachpraxis nacheinander von mehreren Lehrern erteilt, so wird die Zeugnisnote von ihnen gemeinsam aufgrund der Stundenanteile der einzelnen Unterrichtsabschnitte festgelegt.

(6) Schließt ein Bildungsgang ohne Prüfung ab, so werden die Abschlußnoten aufgrund der Leistungen des gesamten letzten Schuljahres gebildet. Hiervon abweichend werden in der Berufsschule die Abschlußnoten aus den beiden letzten Halbjahresnoten des jeweiligen Faches gebildet, wobei die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen ist.

(7) Die Noten sind den Schülern und den Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und eingehend zu begründen. Zur Wahrung seiner Aufgabe, auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe hinzuwirken, hat der Schulleiter, gegebenenfalls auch der Abteilungsleiter, das Recht, eine - erforderlichenfalls auch schriftliche - Begründung zu verlangen.

3 -Zeugnisse

(1) In den Klassenstufen 1 und 2 werden zum Ende des Schuljahres, ab Klassenstufe 3 werden zum Ende eines jeden Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt. Hiervon abweichend werden

a) in der Schule für Geistigbehinderte nur zum Ende eines Schuljahres,

b) in der Schule für Lernbehinderte erst ab Klassenstufe 5 zum Ende eines jeden Schulhalbjahres

Zeugnisse erteilt. Verläßt ein Schüler den Bildungsgang vor dem Abschluß oder wechselt er auf eine Schule außerhalb Berlins, so erhält er zu diesem Zeitpunkt ein Abgangszeugnis. Schüler, die den von ihnen besuchten Bildungsgang erfolgreich abschließen, erhalten ein Abschlußzeugnis. Wer eine Nichtschülerprüfung besteht, erhält ein Prüfungszeugnis; Bescheinigungen über nicht bestandene Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag ausgestellt.

(2) Abgangszeugnisse werden bei einem Schulwechsel in Berlin

a) bis einschließlich Klassenstufe 6,

b) innerhalb der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und innerhalb der jeweiligen Bildungsgänge der Sonderschule,

c) zwischen den Oberschulzweigen Hauptschule, Realschule und Gymnasium vor Ablauf oder bei Beendigung der Probezeit

oder

d) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder von der Realschule zum Gymnasium auch nach dem Ende der Probezeit

nicht erteilt; erfolgt der Schulwechsel im Laufe eines Schulhalbjahres und sind seit der letzten Zeugniserstellung wenigstens sechs Unterrichtswochen vergangen, so werden Noten in den Schülerbogen eingetragen. In den berufsbildenden Oberschulen, den Fachschulen, dem Besonderen Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife und in den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges werden Abgangszeugnisse nicht erteilt, wenn der Schüler innerhalb von sechs Wochen nach Beginn den Bildungsgang abbricht; der Schüler erhält eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und etwaiger Fehlzeiten, deren Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen ist.

(3) Die Zeugnisse enthalten folgende Angaben:

a) Vornamen, Name, Geburtsdatum des Schülers,

b) Schule, gegebenenfalls besuchter Bildungsgang und gegebenenfalls Ausbildungsberuf,

c) Klassenstufe bzw. Semester,

d) Lernbereich bzw. Fächer gemäß Stundentafel einschließlich Wahlpflicht- und Wahlfächer,

e) in den jeweiligen Lernbereichen bzw. Fächern erreichte Leistungen, ausgewiesen durch Noten,

f) allgemeine Beurteilung (nur bis Klassenstufe 10),

g) Bemerkungen,

h) Fehlzeiten, wobei zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen unterschieden wird,

i) Verspätungen.

Abgangs- und Abschlußzeugnisse enthalten keine Angaben nach Satz 1 Buchstabe f, h und i sowie - bei berufsbildenden Schulen - c, jedoch zusätzlich Angaben über den Geburtsort, die Dauer des Schulbesuchs und gegebenenfalls über die abgelegte Prüfung. Prüfungszeugnisse enthalten zusätzlich Angaben über die Art der Prüfung, die Prüfungsfächer, etwaige während des Bildungsganges abgeschlossene Fächer und das Prüfungsergebnis.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d und e enthält das am Ende der Klassenstufe 1 zu erteilende Zeugnis eine verbale Beurteilung. In der Klassenstufe 2 können auf Beschluß der Klassenkonferenz die Noten durch eine verbale Beurteilung ersetzt werden, wenn der Klassenlehrer und die Mehrheit der Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse zustimmen. Satz 2 gilt für die Klassenstufen 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigten zustimmen und in der vorausgegangenen Klassenstufe bereits verbal beurteilt worden war. Das Votum aller Beteiligten muß spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in der jeweiligen Klassenstufe vorliegen; es gilt für jeweils ein Schuljahr. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sowie im Falle des Wechsels auf eine andere Schule und in eine Klasse ohne verbale Beurteilung sind in den Klassenstufen 3 und 4 Zeugnisse mit Noten zu erteilen. Die verbale Beurteilung umfaßt die allgemeine Beurteilung, Aussagen zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand in allen Lernbereichen sowie gegebenenfalls Bemerkungen. Die Regelungen über Noten gelten sinngemäß für die verbale Beurteilung. Beobachtungen und Bewertungen der verbal beurteilenden Lehrer sind regelmäßig während des gesamten Beurteilungszeitraumes schriftlich festzuhalten; der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Aufzeichnungen umfassend und vergleichbar erfolgen. Unter den für den Beschluß über die verbale Beurteilung genannten Voraussetzungen kann die Klassenkonferenz zusätzlich beschließen, daß die in den Klassenstufen 3 und 4 am Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilenden verbalen Zeugnisse durch ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Die verbale Beurteilung und gegebenenfalls wichtige Gesprächsergebnisse sind schriftlich festzuhalten; soweit Erziehungsberechtigte den Gesprächstermin nicht wahrnehmen, erhalten die betroffenen Schüler ein verbales Zeugnis. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Integrationsklassen, jedoch sind Schülern, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die nicht nach den Rahmenplänen für die Grundschule unterrichtet wurden, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten Zeugnisse mit verbaler Beurteilung, ab Klassenstufe 5 ergänzt durch Noten, zu erteilen.(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d und e enthalten die Zeugnisse

a) der Klassenstufe 1 und 2 der Schule für Lernbehinderte,

b) der Schule für Geistigbehinderte

verbale Beurteilungen.

(6) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Buchstabe h und i werden Fehlzeiten und Verspätungen auf den Zeugnissen im Zweiten Bildungsweg und in Fachschulen nicht vermerkt.

(7) Die Teilnahme an schulischen Wettkämpfen, Sitzungen von Gremien nach dem Schulverfassungsgesetz und sonstigen schulischen Veranstaltungen gilt nicht als Fehlzeit ; die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen oder -tests gilt als entschuldigte Fehlzeit und ist unter "Bemerkungen" zu erläutern.

(8) In den berufsbildenden Schulen können anstelle von Halbjahreszeugnissen Zeugniskarten verwendet werden; Absatz 3 gilt entsprechend.

4 - Allgemeine Beurteilung

Die allgemeine Beurteilung enthält Aussagen über die Persönlichkeit des Schülers, wie sie sich im Schulleben darstellt, seine Leistungsbereitschaft sowie sein sonstiges Verhalten während des Beurteilungszeitraumes; sie dient nicht der persönlichen Ansprache des Schülers. Die allgemeine Beurteilung wird vom Klassenlehrer im Benehmen mit den anderen in der jeweiligen Unterrichtsgruppe unterrichtenden Lehrern abgegeben.

5 - Vermerke auf Zeugnissen

(1) Entscheidungen, die den Wechsel einer Klassenstufe oder das Verbleiben in der bisherigen Klassenstufe betreffen (z. B. Versetzungsentscheidungen, Entscheidungen über die Teilnahme am Unterricht einer niedrigeren Klassenstufe), werden im Zeugnis vermerkt.

(2) Schüler, die von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport beurlaubt sind, erhalten auf dem Zeugnis in der Spalte für das Fach Sport den Vermerk "beurlaubt"; bei zeitweiliger Beurlaubung oder Beurlaubung von der Teilnahme an bestimmten Übungen wird eine Zeugnisnote mit dem Zusatz "teilweise beurlaubt" erteilt.

(3)In den Fällen der Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 ist in der Spalte für das betreffende Fach ein "o. B." (ohne Beurteilung) einzutragen und dies unter den "Bemerkungen" zu erläutern. Kann wegen Unterrichtsausfalls in einem Fach keine Zeugnisnote gegeben werden, so ist der für die Note vorgesehene Platz durchzustreichen; auf gute Noten in den vorangegangenen Halbjahren kann unter "Bemerkungen" hingewiesen werden.

(4) Unter "Bemerkungen" kann insbesondere auf besondere Fähigkeiten des Schülers, auf seine Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen freiwilligen Schulveranstaltungen, auf seine Mitarbeit im Gemeinschaftsleben der Schule, auf eine Übernahme von Funktionen nach dem Schulverfassungsgesetz und auf eine besondere Jahresarbeit hingewiesen werden. Ob Ordnungsmaßnahmen auf dem Halbjahreszeugnis angegeben werden, ist zugleich mit deren Verhängung im Einzelfall zu entscheiden. Über Grundsätze für die Angabe von Erziehungsmaßnahmen auf Halbjahreszeugnissen entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung der Gesamtkonferenz.

(5) Auf Abgangs- und Abschlußzeugnissen dürfen unter "Bemerkungen" Aussagen über das allgemeine Verhalten, den Bildungswillen und die Mitarbeit des Schülers getroffen werden, wenn diese seinem Fortkommen dienlich sind. Nicht aufgenommen werden den Schüler belastende Vermerke, zum Beispiel über die Nichtversetzung, über Ordnungsmaßnahmen und über das zwangsweise Verlassen der Schule bei mehrmaliger Nichtversetzung. In den Fällen, in denen der Schüler im Bildungsgang eine dem Haupt-, dem erweiterten Haupt- oder dem Realschulabschluß gleichwertige Schulbildung erworben hat und keinen höherwertigen Bildungsstand (Fachhochschulreife, Abitur) besitzt, ist dies auf dem Abgangs- oder Abschlußzeugnis unter Angabe der Rechtsgrundlage zu vermerken.

6 - Ausfertigung und Ausgabe von Zeugnissen

(1) Für die Ausfertigung der Zeugnisse ist der Klassenlehrer, in der Gesamtschule der Kerngruppenleiter, in der gymnasialen Oberstufe der Oberstufentutor verantwortlich. Die Zeugnisse werden anhand von Zeugnislisten ausgefertigt, in die die jeweils unterrichtenden Lehrer die Zeugnisnote für ihr Fach eintragen. Prüfungszeugnisse werden anhand von Prüfungslisten ausgefertigt. Von dem Zeugnis ist eine Durchschrift herzustellen; als Durchschrift gilt auch eine Kopie des Originals. In den berufsbildenden Oberschulen und in den Fachschulen kann auf Zeugnislisten und, mit Ausnahme von Abgangs- und Abschlußzeugnissen, auf Durchschriften verzichtet werden, wenn im Schülerpersonalblatt Zeugnisnoten und Bemerkungen festgehalten sind. Durchschriften brauchen nicht gesiegelt zu werden.

(2) Für die Zeugnisse dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats genehmigte Vordrucke oder Vordruckmuster verwendet werden. Computerausdrucke sind zulässig, wenn sie sich als wirtschaftlich erweisen und nach Inhalt und Aufbau den genehmigten Vordrucken entsprechen. Eintragungen auf Zeugnissen dürfen nur mit dokumentenechten Schreibgeräten vorgenommen werden. Die Noten sind in arabischen Ziffern einzutragen.

(3) Die Zeugnisse sind vom Schulleiter und vom Klassenlehrer, in der Gesamtschule vom Schulleiter und vom Leiter der jeweiligen Kerngruppe oder dem von der Schule für diese Aufgabe bestimmten Lehrer, in der gymnasialen Oberstufe vom Schulleiter und vom Oberstufentutor zu unterschreiben. In Oberstufenzentren sind die Halbjahres- und Abgangszeugnisse vom Abteilungsleiter und vom Klassenlehrer zu unterschreiben, Abschlußzeugnisse vom Schulleiter oder - sofern vom Schulleiter delegiert - vom Abteilungsleiter sowie vom Klassenlehrer. Zeugnisse über das Bestehen einer Prüfung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie vom Schulleiter zu unterschreiben; ist der Schulleiter Vorsitzender des Prüfungsausschusses, unterschreibt sein Stellvertreter bzw. bei Oberstufenzentren der Abteilungsleiter das Zeugnis. Faksimilestempel sind unzulässig. Nach Teilnahme an einer vom Schulgesetz vorgesehenen Prüfung ohne Besuch eines auf die Prüfung vorbereitenden Bildungsganges mit Ausnahme solcher Prüfungen an Fachschulen sind die Prüfungszeugnisse nur vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(4) Abschluß- und Abgangszeugnisse erhalten das Siegel der Schule. Zeugnisse über das Bestehen einer Nichtschülerprüfung erhalten das Siegel des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats.

(5) Halbjahreszeugnisse werden frühestens eine Woche vor dem letzten Unterrichtstag der Klasse im Schulhalbjahr ausgefertigt ; als Ausstellungstag ist jeweils der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen. Bei Abschluß- und Abgangszeugnissen ist als Ausstellungstag der Entlassungstag, bei Prüfungszeugnissen aufgrund von Schülerprüfungen der letzte Tag der mündlichen Prüfung, bei Prüfungszeugnissen aufgrund von Nichtschülerprüfungen der Tag der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Prüfungsergebnis einzusetzen. Halbjahreszeugnisse werden grundsätzlich am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres - bei Teilzeitbildungsgängen am letzten Unterrichtstag in dem Schulhalbjahr - ausgegeben, Abschluß- und Abgangszeugnisse am Entlassungstag, Zeugnisse über Prüfungen an den dafür festgesetzten Tagen.

7 - Aufbewahrung von Zeugnisdurchschriften und Prüfungsunterlagen sowie Ausstellung von Zweitschriften

(1) Die Durchschriften der Halbjahreszeugnisse sind dem Schülerbogen bzw. Schülerpersonalblatt beizufügen; die Durchschriften von Abschluß- oder Abgangszeugnissen sowie von Zeugnissen über Prüfungen sind nach Jahrgängen geordnet zu den Akten der Schule oder der die Prüfung durchführenden Stelle zu nehmen. Wird nach Erteilung eines Abgangszeugnisses wegen eines Schulwechsels der Schülerbogen an eine andere Schule weitergeleitet, so ist eine Kopie des Abgangszeugnisses dem Schülerbogen beizufügen. In den berufsbildenden Schulen werden Abschluß- und Abgangszeugnis nach Ausbildungsberufen oder Bildungsgängen und dem Jahr des Abgangs des Schülers abgelegt.

(2) Bei Verlust von Zeugnissen ist nach der Durchschrift ein Ersatzzeugnis mit dem Vermerk zu erteilen "Neuausfertigung nach den Akten". Soweit Durchschriften vorhanden sind, genügt es, Kopien herzustellen. Der nach Satz 1 vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln. Bei nachträglicher Namensänderung werden Ersatzzeugnisse grundsätzlich nicht ausgestellt. Bei Namensänderungen aufgrund des Transsexuellengesetzes wird jedoch auf Antrag eine Zweitschrift mit einer Durchschrift und dem Vermerk "Neuausfertigung auf der Grundlage des Originalzeugnisses" erteilt ; das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Durchschrift der Neuausfertigung wird zu der Durchschrift des Originalzeugnisses genommen.

(3) Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung, Durchschriften von Abschluß- oder Abgangszeugnissen und von Zeugnissen über die Teilnahme an Prüfungen sind 50 Jahre nach Abschluß des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Unterlagen jahrgangsweise zu vernichten. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmern auf Antrag, frühestens jedoch fünf Jahre nach Abschluß der Prüfung, auszuhändigen.

8 - Berichtigungen von Zeugnissen

(1) Ist ein Zeugnis zu Unrecht erteilt worden, insbesondere bei nachträglicher Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, so ist es einzuziehen und zu den Schüler- oder Prüfungsakten zu nehmen.

(2) Fehlerhafte Zeugnisse sind zu berichtigen. Wird der Fehler vor Ausgabe des Zeugnisses entdeckt, ist ein neues Zeugnis zu schreiben; Korrekturen sind unzulässig. Stellt sich der Fehler erst nach Ausgabe des Zeugnisses heraus, so wird je nach Lage des Einzelfalles entweder

a) das fehlerhafte Zeugnis eingezogen und ein neues Zeugnis ausgestellt oder

b) der Fehler berichtigt.

Die Berichtigung von Fehlern kommt in der Regel nur bei kleineren Korrekturen, zum Beispiel von Personendaten oder Noten in Betracht. In diesem Fall wird die falsche Eintragung gestrichen und durch die richtige Eintragung ersetzt. Die Korrektur ist mit Namen, Datum und Siegel zu versehen. Dabei ist darauf zu achten, daß auch die Durchschrift berichtigt wird. Nachträgliche Änderungen der Personendaten führen grundsätzlich nicht zur Korrektur eines Zeugnisses.

9 - Besonderheiten in der gymnasialen Oberstufe

(1) Auf den Halbjahreszeugnissen in der Kursphase sind anzugeben

a) für jeden Kurs, den der Schüler belegt hat - einschließlich der mit null Punkten abgeschlossenen Kurse -, eine Note einschließlich Notentendenz sowie die entsprechende Punktzahl in einfacher Wertung,

b) gegebenenfalls die Angabe, daß der Schüler in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten muß,

c) gegebenenfalls bei am Ende des vierten Kurshalbjahres erteilten Zeugnissen die nach Nummer 15 der Ausführungsvorschriften über die Abiturprüfung (AV Abitur) vom 17. Januar 1985 (ABl. S. 651/ DBl. III S. 127) notwendigen zusätzlichen Angaben,

d) gegebenenfalls die Angabe, daß die Abiturprüfung nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt,

e) sonstige Bemerkungen, soweit erforderlich.

Die Bildung der Zeugnisnote für die Grundkurse und Leistungskurse, im Fach Sport für die Grundkurse und Leistungskurse Sporttheorie, richtet sich grundsätzlich nach Nummer 14 Abs. 2 Satz 1 der Ausführungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten vom 5. Juni 1979 (ABl. S. 1064/ DBl. III S. 134), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 20. August 1985 (ABl. S. 2427/ DBl. III S. 353). Für einen Leistungskurs im Fach Sport wird die Zeugnisnote aus den Punkten der beiden Teilkurse im Verhältnis 1 : 1 gebildet ; soweit übergangsweise drei Teilkurse zu berücksichtigen sind, gilt das Verhältnis 1 : 1 : 1. Für einen Grundkurs Sportpraxis wird die Zeugnisnote aus der Beurteilung der Unterrichtsleistung unter Berücksichtigung von Erfolgskontrollen während des Unterrichts, des individuellen Lernfortschritts, der Leistungsbereitschaft und der Mitarbeit einerseits sowie der Beurteilung der Abschlußleistung andererseits im Verhältnis 2 : 1 gebildet.

(2) Wird in der Kursphase ein Abgangszeugnis erteilt, so gilt hinsichtlich der Angaben für das laufende Kurshalbjahr Absatz 1 entsprechend. Unter Bemerkungen sind folgende Angaben zu machen:

a) früheres Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang,

b) Beginn und Dauer des fremdsprachlichen Unterrichts,

c) Nachweis von Kenntnissen im Umfang des Latinums und Graecums, soweit nicht eine gesonderte Bescheinigung erteilt wird.

Geht ein Schüler früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in einem Kurshalbjahr von der Schule ab, gelten die Kurse dieses Halbjahres für die Gesamtqualifikation nicht als besucht und werden nicht mit Punkten bewertet. Ausnahmen kann der Oberstufenausschuß bei geringfügiger Überschreitung dieser Frist zulassen.

10 - Besonderheiten in den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges

Für die zur allgemeinen Hochschulreife führenden Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium, Berlin-Kolleg und Volkshochschul-Kollegs Charlottenburg und Schöneberg) gelten folgende Besonderheiten:

a) Über die Eignungsprüfung erhält der Bewerber abweichend von Nummer 3 Abs. 1 Satz 4 eine Bescheinigung, aus der Erfolg oder Mißerfolg sowie die Ergebnisse in den Prüfungsfächern hervorgehen.

b) Im Vorkurs werden keine Zeugnisse erteilt. Am Ende des Vorkurses erhält der Hörer eine Bescheinigung, aus der Erfolg oder Mißerfolg sowie - nur im Falle des Mißerfolges - die Begründung hierfür hervorgehen.

c) In den Kollegs wird für die Einführungsphase an deren Ende ein Zeugnis über die Leistungen der gesamten Einführungsphase erteilt.

Im übrigen gilt Nummer 9 entsprechend.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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